Anschlussinhaber muss Täter nach Abmahnung nicht benennen
Der I. Zivilsenat des BGH urteilte am 17.12.2020 (Az. I ZR 228/19), dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird und dem Täter regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung besteht. Daher muss der (Internet-)Anschlussinhaber den Täter bei Abmahnung des Rechtsinhabers nicht benennen! Wir [...]