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Instagram Reels: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Guido Kluck, LL.M. | 27. April 2023

Kann es bei der Erstellung von Instagram-Reels zu einer Abmahnung kommen, wenn User ihre Videos mit Musik unterlegen? Die Kanzlei BEUTLER & BRANDT soll derzeit für den Rechtsinhaber INSTINCT GmbH wegen angeblich unberechtigter Nutzung von Musik in Social Media abmahnen. Was ist dran an den Gerüchten?

Wir fassen für Sie das Wichtigste auf unserem Blog zusammen! 

Wie sieht die Rechtslage aus? 

Bei Instagram-Reels laden User Videos hoch, die sie entsprechend zugeschnitten haben und legen über das Video die passende Musik. So wird das Video interessanter und, wie es sich der Nutzer wünscht, auch vielfach geteilt. 

Rechtlich gesehen benötigt man grundsätzlich urheberrechtliche Nutzungsrechte, wenn man geschützte fremde Musik nutzt. Zur Nutzung gehört die Vervielfältigung und Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG), die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und das Synchronisation, d. h. die Verbindung von Musik und Film (§ 15 UrhG). 

Von wem benötigt man die Rechte?

Die erforderlichen Urheberrecht muss man grundsätzlich von den Urhebern des Songs einholen, sowie auch von den Interpreten, die an der konkreten Tonaufnahme mitgewirkt haben.

Welche Rechte bestehen noch an Tonaufnahmen? 

Darüber hinaus bestehen an Tonaufnahmen noch Produzentenrechte nach § 85 UrhG, zugunsten der natürlichen oder juristischen Person, die die technische, organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, das Tonmaterial aufzuzeichnen. Also Mitwirkende wie, Komponisten, Arrangeure, Textdichter, Musiker/Sänger und Produzenten. 

Plattformen erwerben Rechte 

Da man auf Social-Media-Plattformen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nicht verhindern kann, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, wonach die Plattformen quasi gezwungen sind, sich bestmöglich anzustrengen, die für eine legale Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken (egal ob Bild, Musik, Video) nötigen Rechte einzuholen.

Plattformen müssen mit großen Labels in Kontakt treten 

Für Nutzer von Social-Media-Plattformen bedeutet es erst einmal, dass sie nichts weiter unternehmen müssen. Die jeweiligen Plattformen müssen vielmehr selbst aktiv werden und mit den großen Labels in Kontakt treten. Dann geht es um das Aushandeln von Nutzungsrechten. 

Diese Nutzungsrechte gelten dann auch für die User (§ 6 UrhDaG). Aber Achtung: Bei kommerziellen Nutzern kann eine Ausnahme bestehen! 

Kommerzielle Inhalte fallen nicht unter § 6 UrhDaG

Für kommerzielle Nutzer gilt der Schutz des § 6 UrhDaG also nicht. Fraglich bliebt hier aber, wann man als kommerzieller Nutzer qualifiziert wird? Die Grenze wird wohl da zu ziehen sein, wo Nutzer einzig und allein aus dem Content ihrer Social-Media-Seite gewerblich auftreten, also sich eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und Dauer schaffen, die nicht unerheblich ist. 

Legalität durch „15-Sekunden-Regel“?

Ein weiteres Gerücht besagt, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken dann zulässig ist, wenn sie unter 15 Sekunden genutzt wird. 

Nach § 10 UrhDaG gilt, dass die Veröffentlichung von Videos oder Musik als sogenannte „geringfügige Nutzung“ zulässig ist, wenn die Dauer lediglich bis zu 15 Sekunden beträgt. Was für ein Zufall, dass eine Story z.B. bei Instagram ungefähr 15 Sekunden umfasst. Aber auch hier gilt: Ein konkretes Nutzungsrecht folgt daraus nicht. 

Fazit 

Abschießend kann man sagen, dass rechtlich gesehen die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken schwierig ist. Solange es sich um eine geringfügige Nutzung handelt, mag es im gewissen Rahmen zulässig sein. Sehr viele Content Creator missachten allerdings die strengen Vorgaben des Urheberrechts. So kann es u.U. auch zu Abmahnungen kommen. Diese können gefolgt sein von hohen Schadensersatzansprüchen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, bleiben Sie erst einmal ruhig und unterschreiben nichts. Vielmehr sollten Sie umgehend rechtliche Beratung einholen, um sich gezielt gegen die Abmahnung zu verteidigen. Hierzu stehen wir Ihnen gerne vollumfänglich zur Seite und beraten Sie gern. 

Sie haben Fragen zum Thema Urheberrechtsverletzung auf (Video)-Plattformen? Sie wollen gegen einen rechtsverletzende Wiedergabe vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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