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Insolvenz der Leontis Equity Fonds

Matthias Steinchen | 9. August 2015

Mit Beschluss vom 7. Juli 2015 wurde über die Leontis Equity Fund GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Laut der letzten verfügbaren Jahresabschlüsse zum Jahr 2011 handelt es sich dabei um die sogenannte Komplementärgesellschaft und zugleich Muttergesellschaft der Beteiligungsgesellschaften

Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG,

Leontis Equity Fund Easy Select II GmbH & Co. KG,

Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG und der

Leontis Equity Fund Premium Select II GmbH & Co. KG.

In derartigen gesellschaftsrechtlichen Strukturen obliegt einer Komplementärgesellschaft die Geschäftsführung. In den Leontis Equity Fund Easy Select I GmbH & Co. KG und Leontis Equity Fund Premium Select I GmbH & Co. KG war zusätzlich daneben noch die Prosperia AG zur Interessenwahrnehmung eingesetzt. Allen Gesellschaften voran stand zum damaligen Zeitpunkt Herr Slobodan Cvetkovic.

Dieser erlangte unlängst traurige Berühmtheit durch seine Inhaftierung zur Untersuchungshaft im Rahmen der staatsanwaltlichen Ermittlungen rund um die CSA-Fonds.

 

Die Verwicklungen der Leontis-Fonds mit den CSA-Fonds und Deltoton

Bei den Leontis Equity Funds handelt es sich um sogenannte Blind-Pool-Fonds, bei welchen das Geld der Anleger dafür eingesetzt wurde, um wiederum Beteiligungen an anderen – vermeintlich gewinnbringenden – Gesellschaften zu finanzieren. Diese Investments, welche größtenteils über private equity getätigt wurden, sollten Gewinne abwerfen, welche dann wiederum den Anlegern zugutekommen sollten – soweit jedenfalls die theoretische Grundlage der Fonds.

Die Wirklichkeit sieht drastischer aus: mit jeweiligen Beschlüssen vom 27. Juli 2015 hat das Insolvenzgericht nun auch die Insolvenzverfahren über alle Leontis Equity Fonds eröffnet. Das über Wagniskapital eingesetzte Geld der Anleger ist somit vermutlich seinen Risiken erlegen. Beantragt wurde die Insolvenzen durch den zum Geschäftsführer der Leontis Equity Fund GmbH bestellten Herrn Thorsten Scheck, welcher zwischenzeitlich auch der Geschäftsführer der nurmehr gleichfalls insolventen CSA Verwaltungs GmbH war.

Bei den Leontis Equity Funds handelt es sich um einer Art „Schwestergesellschaften“ der CSA-Fonds. So investierten der Leontis Equity Fund Premium Select I gemeinsam mit den CSA-Fonds im Jahr 2009 in dieselbe Zielgesellschaft, auch wieder in einen weiteren Fonds. Dabei sollte die Zielrendite „im deutlichen zweistelligen Prozent-Bereich“ liegen, was nach Pressemitteilung „mit Sicherheit ein realistisch formuliertes Ziel“ gewesen sein sollte. Die Prosperia AG war über mehrere Jahre auch die geschäftsführende Gesellschaft des CSA 4-Fonds und des CSA 5-Fonds.

Die Überkreuzung der Beteiligten ist jedoch nicht weiter erstaunlich, da sowohl die CSA-Fonds, als auch die Leontis Equity Fonds von denselben Akteuren aufgesetzt worden waren. So war zum Beispiel der Leontis Equtiy Fund Easy Select I GmbH & Co. KG ursprünglich noch als Lion Equity Fund Easy Select GmbH & Co. KG emittiert worden. Die geschäftsführende Kommanditistin war damals noch die CSA Verwaltungs AG; bei der Treuhandkommanditistin handelte es sich – ebenso wie bei den CSA-Fonds – um die FT Fonds Treuhand GmbH.

Auch über die CSA-Fonds wurde am 1. Juli 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gleichsam finden sich in dem vorliegenden Geflecht personelle Überschneidungen zu der Deltoton GmbH. Rechtsanwalt Steinchen von der Kanzlei WK LEGAL ist Mitglied des Gläubigerausschusses zu den Insolvenzverfahren der CSA-Fonds sowie der Deltoton GmbH.

 

Was geschädigte Anleger tuen können

Unserer Erfahrung nach wurden die Anleger in diesen Fonds fast durchweg bei Andienung der Beteiligungen über die tatsächlichen Risiken der Investments getäuscht. Es handelte sich um hochspekulative Anlagen, welchen aufgrund ihres Charakteristikums als Unternehmensbeteiligung das Risiko eines Totalverlustes stets immanent ist. Insbesondere sind Finanzprodukte dieser Art nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Geschädigten Anlegern ist daher die Beratung durch einen auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen. In einer solchen Beratung wäre unter anderem zu eruieren, inwiefern die einem Vermittler obliegenden Pflichten in einer den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entsprechenden Weise Genüge getan wurde. Sollten Pflichten verletzt worden sein, so können sich Anleger durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem jeweiligen Berater schadlos halten und ihre bereits eingezahlten Beträge in voller Höhe zurückerhalten.

Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System – welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat – verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach zu einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung einmal an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen erst einmal alles Weitere – ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Unternehmer und Verbraucher in allen Fragen des Finanzmarkt-, Grundstücks-, Arbeits- und IP-Rechts, und darüber hinaus. Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist in unserem Team federführend in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, können Sie uns telefonisch unter 030-692051750 oder per E-Mail zunächst kostenlos und unverbindlich kontaktieren.


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Matthias Steinchen

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilien-recht. Im Kapitalmarktrecht berät er Sie umfassend in Ihren Geschäftsbeziehungen mit Finanzdienstleistungsinstituten. Dabei liegt sein Fokus auf der Beratung von Kapitalanlegern.

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