Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen 16. Januar 2018, Az. 7 AZR 312/16, entschieden, dass die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zulässig ist, da dies der Eigenart der Arbeitsleistung von Lizenzspielern entspricht.
Hintergrund der Entscheidung war, folgender in der heutigen Pressemitteilung (Nr. 2/18) des Bundesarbeitsgerichts dargestellter Sachverhalt:
„… Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit dem 1. Juli 2009 als Lizenzspieler (Torwart) in der 1. Fußball-Bundesliga beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2012, der eine Befristung zum 30. Juni 2014 und eine Option für beide Parteien vorsieht, den Vertrag bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, wenn der Kläger in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesligaspielen eingesetzt wird. Nach dem Vertrag erhält der Kläger eine Punkteinsatzprämie und eine Erfolgspunkteinsatzprämie für Ligaspiele, in denen er von Beginn an oder mindestens 45 Minuten eingesetzt ist. Der Kläger absolvierte in der Saison 2013/2014 neun der ersten zehn Bundesligaspiele. Am elften Spieltag wurde er in der Halbzeit verletzt ausgewechselt und in den verbleibenden Spielen der Hinrunde verletzungsbedingt nicht mehr eingesetzt. Nach Beendigung der Hinrunde wurde der Kläger nicht mehr zu Bundesligaspielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Beklagten zugewiesen. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 30. Juni 2014 geendet hat. Hilfsweise hat er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge der von ihm ausgeübten Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2015 geltend gemacht. …“ (Zitat Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr 2/18)
Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht Mainz hatte seinerzeit der Entfristungsklage überraschenderweise stattgegeben, womit eine revolutionäre Änderung des Vertragssystems der Fußball-Bundesliga drohte. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage hingegen in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. 4 Sa 202/15) jedoch ab und ließ zugleich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, welches am heutigen Tage urteilte.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
„… Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann. Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses begründet. …“ (Zitat Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht Nr 2/18)
Fazit
Das Bundesarbeitsgericht hat damit ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht im Bereich des Profifußballs getroffen. Grundlegende Änderungen am Vertragssystem bleiben den Vereinen damit erspart, die zweifelsfrei auch zu Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zum internationalen Fußballgeschäft geführt hätten.
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