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EM-Fieber – Feiern am Arbeitsplatz oder Krankfeiern?

Stefan Weste (M.B.L.) | 10. Juni 2016

Zwei Jahre haben wir alle auf das nächste internationale Fußballevent gewartet. Heute ist es endlich soweit, die EM 2016 startet. Am Sonntag, 21.00 Uhr, spielt dann Deutschland zum ersten Mal.

Die Ansetzung der Vorrundenspiele, teilweise bereits um 15.00 Uhr, stellt den ein oder anderen Arbeitnehmer vor schwierige Fragen: Wie und wo kann ich die Spiele am besten genießen? Melde ich mich krank, mache ich Urlaub oder feiere ich am Arbeitsplatz?

Um die gute Laune bis zum sicheren Finaleinzug unserer Mannschaft nicht zu trüben, haben wir Ihnen hier ein paar Infos zum arbeitsrechtssicheren Genießen dieser Zeit zusammengefasst.

  1. Darf ich das Spiel während der Arbeitszeit verfolgen?

Alles könnte so einfach sein, wenn man das Spiel einfach neben der Arbeit via Internet oder Radio verfolgen könnte. Hier ist aber Vorsicht geboten. Das Verfolgen eines Spiels ist keine dienstliche Tätigkeit. Auch wenn dies ein nur noch so geringeres Maß an Aufmerksamkeit und Zeit kostet, ist dies dennoch Zeit in der sie nicht arbeiten. Sie dürfen deshalb Spiele grundsätzlich nicht während der Arbeitszeit verfolgen.

 

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis bitten einen Live-Ticker oder die Radiosendung verfolgen zu dürfen. Genehmigt Ihr Arbeitgeber dies, können Sie im Rahmen der getroffenen Vereinbarung das Spiel verfolgen. Verweigert Ihr Arbeitgeber Ihnen die Einwilligung oder fragen Sie ihn gar nicht erst, riskieren Sie eine Abmahnung und unter Umständen sogar eine Kündigung. Aus diesem Grunde sollten Sie sich die erteilte Einwilligung schriftlich geben lassen.

 

  1. Aber während der Pause kann ich das Spiel doch verfolgen?

Grundsätzlich können Sie während der Pause Ihre Zeit so verbringen wie Sie es möchten. Das gilt auch für das Verfolgen von Sportereignissen. Die Geräte und Einrichtungen des Arbeitgebers (Computer, Radio, Internet, Strom) dürfen Sie dafür allerdings nur nutzen, wenn Ihnen die private Nutzung der konkreten Einrichtung vom Arbeitgeber gestattet wurde. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie mit Ihren eigenen Geräten Vorlieb nehmen.

 

  1. Einwilligung einholen und Arbeiten – das ist mir zu viel. Dann mache ich eben krank.

Von dieser Überlegung ist Ihnen dringend abzuraten. Ein Recht von der Arbeit fern zu bleiben besteht nur, wenn Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sind. Arbeitsunlust aufgrund eines Fußballspiels führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Geben Sie eine entsprechende Erkrankung nur vor, kann dies für Sie die Kündigung bedeuten und mitunter strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sie sollten daher der Arbeit nur fern bleiben, wenn Sie wirklich arbeitsunfähig krank sind. Ein alkoholbedingter Kater kann dieses Kriterium zwar erfüllen, führt aber im Regelfall nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit.

 

  1. Darf ich nach der Arbeitszeit am Arbeitsplatz bleiben und mit den Kollegen zusammen das Spiel anschauen?

Nach der Arbeitszeit haben Sie regelmäßig keinen Grund mehr dafür, am Arbeitsplatz zu sein. Es ist deshalb denkbar, dass Ihr Arbeitgeber bestimmt, dass Sie sich nach der Arbeit nicht mehr im Gebäude aufhalten dürfen. Darüber hinaus stellen sich versicherungsrechtliche Problematiken: Wer haftet, wenn ich nach dem Spiel von der Arbeit nach Hause gehe und mich verletze?

Deshalb gilt auch hier: holen Sie sich eine entsprechende Erlaubnis vom Arbeitgeber. Wollen Sie die Geräte des Arbeitgebers nutzen, bitten Sie auch diesbezüglich um Erlaubnis.

  1. Wenn ich schon auf Arbeit nicht gucken darf, dann kann ich doch aber wenigstens früher gehen oder später kommen?

Auch wenn ein Spiel für Sie persönlich besonders wichtig sein sollte, müssen Sie dennoch wie vertraglich vereinbart auf Arbeit erscheinen. Lässt Ihnen Ihr Arbeitsvertrag genug Spielraum – etwa 8 Stunden täglich zwischen 7.00 und 20.00 Uhr – können sie hingegen Ihre Arbeitszeit entsprechend ausrichten.

 

  1. Alles geklärt mit dem Chef, Mütze auf, Fahne auf die Wange – so lässt es sich auf Arbeit aushalten.

Auch wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber erlaubt hat, während der Arbeit oder danach am Arbeitsplatz das Spiel zu schauen, ist der sonst übliche Dress Code am Arbeitsplatz einzuhalten. Allerdings gilt auch hier: Ein vorheriges klärendes Gespräch schafft Klarheit.

Zusammengefasst bedeutet das

Grundsätzlich sollten Sie alle Einschränkungen die sich aus der von Ihnen gewünschten Spielverfolgung für Ihre Arbeit ergeben, mit Ihrem Arbeitgeber vorab absprechen und seine Einwilligung einholen – im Optimalfall schriftlich. Um die Angabe von fiktiven Krankheiten zu vermeiden, können Sie zudem Urlaub beantragen oder nach Absprache etwaige Überstunden abbauen. Ist alles geklärt, fährt nicht nur unserer Mannschaft zufrieden nach Hause – sondern auch Sie und Ihr Chef.

Eins noch am Schluss: Alkohol hat am Arbeitsplatz normalerweise nichts zu suchen. Gibt der Chef beim Public Viewing trotzdem sein „Go“ übertreiben Sie es nicht.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Er unterrichtet zudem als IHK Dozent im Weiterbildungslehrgang „Geprüfte Personalfachkaufleute“ und hält regelmäßig Seminare und Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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