Dass das Fußballspiel zwischen dem FC Schalke 04 und dem FC St. Pauli am 28. Spieltag durch den Becherwurf eines St. Pauli Fans ein unrühmliches Ende nahm, dürfte so ziemlich jedem bekannt sein. Spielabbruch, 2:0 Wertung (Spielstand zum Zeitpunkt des Abbruchs) und die anschließende Bestrafung durch das Sportgericht des Deutschen Fußball Bundes mit einer Partie unter Ausschluss der Öffentlichkeit waren die Folge.
St. Pauli 1919 „non established since 1910“ lautet die Devise des Hamburger Traditionsvereins. „non established“ will sich jetzt auch die Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei KWAG präsentieren und droht dem DFB – für den Fall, dass das Spiel am Ostersamstag gegen Werder Bremen tatsächlich vor leeren Rängen stattfinden sollte – mit einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage.
In ihrer Pressemitteilung vom 12. April 2011 erklärt der KWAG Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen:
„Als bekennender St. Pauli Fan hat unsere Kanzlei zwei Business-Seats für die ganze Saison in der Südkurve des Millerntor-Stadions gemietet. Für das Spiel gegen Werder Bremen haben wir zusätzlich zwei weitere Karten erstanden, da wir einen Stadionbesuch mit Geschäftspartnern geplant hatten. Dies wird durch die unangemessenen Sanktionen des DFB nun vereitelt. Wir sehen hierin einen zivilrechtlich zu sanktionierenden Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und fordern Schadensersatz vom DFB, sollte es bei dem angedrohten Geisterspiel bleiben.“
Nach eigenen Aussagen wurde die Klage durch den Hamburger Universitätsprofessor Dr. Kai-Oliver Knops erstellt, der als sog. „Of counsel“ in Kooperation mit der klagewilligen Wirtschaftsrechtskanzlei arbeitet und der nach Angaben der Kanzlei KWAG Mitglied des 1. FC Köln sei und daher ohne jegliche „fanbedingte emotionale Verstrickung“ und mit der notwendigen Distanz an eine solche Klage herangehen könne. Wie die Entscheidung des bekennenden FC. Köln Mitglieds ausgefallen wäre, wenn Köln gemeinsam mit St. Pauli im Abstiegskampf stecken würde, bleibt pure Spekulation.
Betrachtet man sich die geplante Klagebegründung „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ ist wohl zu hoffen, dass es sich mehr um eine PR-Kampagne als um ein ernsthaftes Klagebegehren handelt oder den Kollegen noch andere Anspruchsgrundlagen einfallen werden.
Durch das im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB entwickelte sonstige, absolute Recht soll der Betriebsinhaber vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Dazu gehört, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmacht, wie zum Beispiel Erscheinungsform, Tätigkeitskreis, Geschäftsidee, Kundenstamm, usw. Gehen wir also davon aus, dass es den Geschäftspartnern der genannten Kanzlei im Wesentlichen auf einen Besuch dieses Fußballspiels ankommt, könnte man unter Umständen mit sehr viel gutem Willen argumentieren, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung vorliegen könnte.
§ 823 Abs. 1 BGB verlangt jedoch einen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff, der sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit richten muss. Nicht ausreichend ist eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch ein „außerhalb eintretendes, mit seiner Wesenseigentümlichkeit nicht in Beziehung stehendes Schadensereignis“ (Zit. Sprau in Palandt). Spätestens an dieser Stelle dürfte eine auf das Institut des „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ gestützte Schadensersatzklage wohl schlussendlich scheitern, denn die Entscheidung des Sportgerichts des DFB und das damit einhergehende „Geisterspiel“ stellen mit an absoluter Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerade keinen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff dar.
Es bleibt abzuwarten ob die vorbereitete Klage tatsächlich eingereicht werden wird. Wenn ja, dürfen wir als interessierte Kollegen und begeisterte Fußballfans schon jetzt höflichst um Veröffentlichung der Schriftsätze bitten, um an der dann hoffentlich schlüssigen Argumentationskette ehrfurchtsvoll –oder auch etwas schadensfroh- teilhaben zu dürfen.
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