Mit Urteil vom 11. März 2010 (Az. 2 Ca 2788/09) hat das Arbeitsgericht Leipzig entschieden, dass ein Stundenlohn von 6,00 Euro für eine Fachverkäuferin jedenfalls dann sittenwidrig sei, wenn der Lohn in einem deutlichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit stehe.
Im konkreten Fall hatte eine gelernte Fachverkäuferin geklagt, die als alleinige Angestellte in einem Wäschemarkt beschäftigt war. Zu ihren Aufgaben gehörten neben der Kundenberatung auch die Warenannahme, die Warenpräsentation, die Entgegennahme und Bearbeitung von Reklamationen sowie Abrechnungstätigkeiten. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah hierbei eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden bei einem Bruttomonatslohn in Höhe von 780,00 Euro vor, was einem Bruttostundenlohn in Höhe von 6,00 Euro entspricht.
Zu wenig, entschieden nun die Richter des Arbeitsgericht Leipzig und erklärten die vereinbarte Vergütung für sittenwidrig. Nach Ansicht der Richter stehe die Bezahlung in einem erheblichen Missverhältnis zu der vereinbarten und geleisteten Arbeit der Klägerin. Zudem sehe der Einzelhandelstarifvertrag in Sachsen in vergleichbaren Fällen einen geltenden Tariflohn in Höhe von 12,34 Euro und damit mehr als das Doppelte vor.
Die Klägerin forderte einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,50 Euro und bekam Recht.
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