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Urlaubsanspruch verfällt bei gleichzeitiger Freistellung nach § 45 SGB V

Stefan Weste (M.B.L.) | 22. Juli 2010

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin vom 17. Juni 2010 (Az.: 2 Ca 1648/10) haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen für die Dauer einer Freistellung und auch keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, wenn ihr Kind während des bereits bewilligten Erholungsurlaubs pflegebedürftig erkrankt und sie Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3, Satz 1 SGB V geltend gemacht haben.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin beantragte für einen Zeitraum von sechs Tagen Erholungsurlaub, der ihr durch den Arbeitgeber gewährt wurde. Während ihres Urlaubs erkrankte das neunjährige Kind und musste durch die Klägerin gepflegt werden. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung, welche die Erkrankung des Kindes ab dem ersten Urlaubstag auswies, legte die Klägerin ihrem Arbeitgeber vor.

Wenige Wochen später beantragte die Klägerin nochmals die oben genannten sechs Urlaubstage. Der Arbeitnehmer bewilligte diese nicht und lehnte die durch die Klägerin gewünschte Bestätigung ab, dass die sechs Tage Erholungsurlaub aufgrund der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht seien. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitgericht Berlin und begehrte die Anerkennung der sechs Urlaubstage.

Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Arbeitsgericht Berlin führte die gemäß § 45 Abs. 3, Satz 1 SGB V wegen der Erkrankung des Kindes durch die Klägerin geltend gemachte Arbeitsfreistellung nach §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des auf diesen Zeitraum entfallenden Urlaubsanspruchs. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin auf Antrag Urlaub zu gewähren und ist dem Antrag durch die Bewilligung unstreitig nachgekommen. Unabhängig hiervon erlosch die Arbeitspflicht der Klägerin jedoch bereits wegen der Erkrankung ihres Kindes für den gesamten Urlaubszeitraum. Die Folge ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Arbeitsfreistellung.

Der Klägerin steht daher nach Ansicht des Arbeitsgericht Berlin kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung des untergegangenen Urlaubsanspruchs zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom bereits bewilligten Urlaub aus anderen Gründen rechtlich verpflichtet war, die Klägerin bei Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei zu stellen und sie durch den ersatzlosen Wegfall des Urlaubsanspruches benachteiligt wäre. Dies trifft auf die Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V hingegen nicht zu, denn sie erfolgt ausdrücklich bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers, verfolgt also nicht den Zweck, betreuungspflichtige Elternteil eines erkrankten Kindes vor eintretenden Vergütungseinbußen zu schützen.

Etwas anderes lässt sich auch nicht deswegen herleiten, weil die Klägerin einerseits aufgrund der Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3, Satz 1 SGB V den Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers hinnehmen muss, während gleichzeitig ihr Urlaubsanspruch zum Erlöschen kam, denn grundsätzlich trägt die Klägerin das Risiko urlaubsstörender Ereignisse. Zudem hätte sie den Eintritt der Vergütungseinbuße vermeiden können, indem sie für die Dauer des bewilligten Urlaubs keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3, Satz 1 SGB V geltend gemacht hätte, denn dann hätte ihr für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche zwingend geltend zu machen, besteht zudem gerade nicht.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Fehler begangen, die Erkrankung ihres Kindes mit einer eigenen Erkrankung während des bewilligten Erholungsurlaubes gleich zusetzen. Nach Ansicht des Arbeitsgericht Berlin besteht jedoch keine Notwendigkeit § 9 BUrlG entsprechend anzuwenden.

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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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