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Wie erkläre ich das bloß dem Mandanten?

Stefan Weste (M.B.L.) | 28. Juli 2010

Es mag ein rein subjektiver Eindruck sein, der mich veranlasst die Behauptung aufzustellen, dass es immer öfter Entscheidungen von Gerichten zu geben scheint, die weder für Juristen noch für (unterliegende) Mandanten nachvollziehbar sind. Gesetze werden im Rahmen von Auslegung entweder über die Maßen strapaziert oder schlicht weg ignoriert; dies sowohl im materiellen- als auch im prozessualen Sinne. Dem Anwalt obliegt in der Folge die meist schwierige Aufgabe, dem Mandanten zu erklären, warum ein (nahezu) sicher geglaubtes Verfahren doch verloren wurde. Einige Beispiele sollen meinen Eindruck untermauern, zur Diskussion anregen und die geschätzten Leser dazu auffordern eigene Erfahrungen zu schildern.

Fall 1: A verklagte B (ausweislich des Rubrums eine GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer) auf Werklohn. Das zuständige Amtsgericht entscheidet nach § 495 a ZPO und weist die im Wesentlichen unstreitig gebliebene Klage mit der Begründung ab, der Sachvortrag des Klägers („Die Beklagte hat den Kläger telefonisch mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt.“) sei unsubstantiiert, da eine GmbH schließlich nicht telefonieren könne. Als sei diese Auffassung nicht schon fraglich genug, führt das Gericht zudem aus, dass es diesbezüglich auch keines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO bedurft habe, da A schließlich anwaltlich vertreten gewesen sei.

Fall 2: A verklagt B auf Unterlassung rechtswidriger E-Mail Werbung. B wendet ein, er habe C mit der Versendung beauftragt und sei daher der falsche Beklagte. Das Landgericht verurteilt richtigerweise B, woraufhin dieser in Berufung geht. Das zuständige Oberlandesgericht hebt das erstinstanzliche Urteil mit der absonderlichen Begründung auf, A habe weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz etwas zum Verschulden des B vorgetragen. Die mehrfachen Hinweise meinerseits, dass der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig sei, wurden durch das Oberlandesgericht bei der Urteilsfindung schlicht weg ignoriert.

Fall 3: Ein Arbeitnehmer wird wegen exzessiven privaten E-Mail Verkehrs während der Arbeitszeit, ohne vorherige Abmahnung, außerordentlich gekündigt. Unstreitig erhielt und beantwortete er über einen längeren Zeitraum weit über 100 E-Mails pro Tag, mit überwiegend erotischen Texten und teilweise pornografischen Bildern, die er zudem auf dem Computer seines Arbeitgebers archivierte. Seinen arbeitsvertraglichen Pflichten ist er in dieser Zeit unstreitig nicht nachgekommen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies die Kündigung u. a. deswegen als unwirksam zurück, weil es hinsichtlich der pornografischen Fotodateien ein „Verwertungsverbot“ zu Gunsten des Arbeitnehmers angenommen hat. Welche gesetzliche Vorschrift im Zivil- und Arbeitsrecht hierfür herangezogen wurde, bleibt wohl das Geheimnis des Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung in der Berufung abgeändert und völlig zu Recht wie folgt ausgeführt: „Ein „Verwertungsverbot“ von Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht „unverwertbar“. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverhalt unstreitig ist.“

Fall 4: A verschweigt im Rahmen seiner Bewerbung, dass er Geschäftsführer eines unmittelbaren Mitbewerbers ist. Dies erfährt der Arbeitgeber erst, als A auf einer Messe Visitenkarten des Mitbewerbers verteilt, statt des Arbeitgebers. Ohne vorherige Abmahnung folgt die außerordentliche Kündigung. Das Arbeitsgericht gibt der Kündigungsschutzklage mit der Begründung statt, beide Verstöße seien nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei.

Fall 5: A ist zunächst befristet bei B beschäftigt. Kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses kopiert sich A die Datenbank von B auf seinen privaten USB-Stick. Hiervon erlangt B erst Kenntnis, nachdem das Beschäftigungsverhältnis unbefristet fortgesetzt wurde. Ohne vorherige Abmahnung folgt die außerordentliche Kündigung. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat Zweifel, ob die Pflichtverletzung gravierend genug sei, um eine vorherige Abmahnung entbehrlich zu machen und schlägt gegen den Willen des Arbeitgebers B einen Vergleich vor, der einer ordentlichen Kündigung gleich käme.

Das Unverständnis der jeweiligen Mandanten über derartige Entgleisungen der Gerichte ist m. E. durchaus nachvollziehbar. Die Schilderungen der jeweiligen Kollegen (selbstverständlich anonymisiert) sowie die eigenen Erfahrungen zeigen wie schwierig es ist Mandanten zu erklären, dass diese Entscheidungen nicht auf anwaltliche Fehler zurück zu führen waren.


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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