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Immaterialgüterrecht im Unternehmen – Markenrecht

Stefan Weste (M.B.L.) | 29. März 2018

Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht und umfasst den Schutz von Kennzeichen im Rechtsverkehr. Es dient dem Schutz der Zuordnung von Waren an den jeweiligen Hersteller oder Vertreiber am Markt. Im Folgenden beschäftigen wir uns näher mit der Anwendung, und Reichweite der Marke, sowie ihrer Bedeutung für die Wirtschaft.

Markenschutz und seine Reichweite

Das deutsche Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben. Markeninhaber kann hierbei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

Um Anspruch auf den Schutz einer Marke zu erlangen, muss diese in der Regel im Markenregister eingetragen werden. Dieses Recht unterscheidet sich daher von dem eintragungsfreien Urheberrecht, gewährt allerdings auch ein höheres Maß an Schutz. Um eine Marke eintragen zu können, muss sie schutzfähig sein und es dürfen keine sogenannten „absoluten Schutzhindernisse“ der Eintragung im Weg stehen.

Als Marke sind grundsätzlich nach § 3 MarkenG alle Zeichen schutzfähig, die geeignet sind Produkte eines Unternehmens von solchen anderer zu unterscheiden. Als Zeichen gilt hierbei jedes Symbol, dass durch die fünf Sinne wahrgenommen werden kann. Schutzfähig sind daher unter anderem Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Formen, Farben, Hörmarken und Geruchsmarken, solange diese eine konkrete Unterscheidungskraft besitzen.

Essentiell ist daher nicht die allgemeine Schutzfähigkeit, sondern die Unterscheidbarkeit, bei dessen Fehlen ein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Die Marke muss vorweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die von der Marke erfassten Waren von solchen anderer unterscheiden kann. Neben dem dürfte kein Freihaltebedürfnis für Zeichen bestehen, die nur im weitesten Sinne die Ware beschreiben und daher anderen zur freien Nutzung zur Verfügung stehen sollten.

Diese Merkmale werden bei der Eintragung überprüft und sind daher die Voraussetzung für eine Eintragung in das Register. Nach der Eintragung können jedoch auch relative Schutzhindernisse den Rechten des Markeninhabers entgegenstehen. Hierunter fallen ältere Rechte Dritter. Ähnelt die neu eingetragene Marke zu sehr einer anderen, die denselben Verkehrskreis betrifft, so hat die ältere Marke Priorität und es besteht ein Löschungsanspruch zum Schutz der älteren Marke. Dies verhindert vor allem die Ausbeutung des guten Rufs und mögliche zukünftige Verwechslungen. Allerdings erfolgt dies nur auf Antrag des Markeninhabers der älteren Marke. Das Eintragungsamt führt keine Kontrolle ähnlicher Marken bei der Neueintragung durch.

Wurde eine Marke erfolgreich eingetragen, so stehen dem Markeninhaber sämtliche Schutzrechte aus §§ 13-19 des MarkenG zu. Durch die Eintragung erhält der Markeninhaber das ausschließliche Recht die Marke für Waren und Dienstleistungen zu benutzen und gegen die Nutzung oder Verletzung durch Dritte vorzugehen. Marken können weiterhin an Dritte lizensiert oder veräußert werden und sind nicht an den ursprünglichen Markeninhaber gebunden. Ohne weitere Verlängerung beträgt die Schutzdauer einer Marke 10 Jahre. Solange die Verlängerung zeitgemäß beantragt wird, behält die Marke ihre Position und Schutzfähigkeit. Verletzungen von Marken führen bei Anspruch zum entsprechenden Schadensersatz und einem Unterlassungsanspruch gegenüber der ungerechtfertigten Benutzung.

Bedeutung des Markenrechts für die Wirtschaft und das Unternehmen

Gesetzlicher Markenschutz besteht in Deutschland schon seit dem 19. Jahrhundert. Marken haben seit langer Zeit der Entwicklung der Wirtschaft auf verschiedener Weise gedient. Sie dienen grundsätzlich dem Schutz vor Fehlzurechnung und Vermittlung von Informationen an Marktteilnehmer. Im folgendem werden die Funktionen der Marke erläutert.

Herkunft und Qualität

Die unter anderem wichtigste und bekannteste Aufgabe besteht in der Herkunftsfunktion, unter anderem auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet. Die Marke dient dazu, die betriebliche Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen. Neben der offensichtlichen Benutzung auf Vertriebswaren, spielt es eine wichtige Rolle in der Unterscheidung von Unternehmen. Möchte sich ein neues Unternehmen auf dem Markt etablieren, sollte es sich von Konkurrenten unterscheiden können und auf überzeugende Weise vermarkten. Dies kann sowohl über Schutz von Marken, als auch den Schutz von Geschäftlichen Bezeichnungen erfolgen. Werden solche Rechte nicht gesichert, können diese von Dritten missbraucht werden.

Eine weitere Aufgabe der Marke verkörpert sich in der Qualitätsfunktion. Die Marke muss regelrecht den Verbrauchern eine gleichbleibende Produktqualität garantieren. Andernfalls baut sich kein Vertrauen auf der Marke auf und sie kann dann nicht als Vorteil gegenüber anderen Produkten dienen. Die Funktion bildet den Grund dafür, dass eine Marke vor Missbrauch von Dritten geschützt werden soll. Bietet ein fremder Anbieter seine Ware unter derselben Marke in einer Weise, die dem Verbraucher nicht erkennbar ist, an so wird bei mangelhafter Qualität dieser Waren der Ruf der Marke geschädigt. Dies kann bei besonders wertvollen Marken zu erheblichen Verlusten führen.

Kommunikation, Werbung, Image

Verbunden mit diesen erfüllt die Marke ebenfalls eine Kommunikationsfunktion. Die Marke vermittelt den Abnehmern Informationen, die von dem Inhaber durch das Anlegen einer Marke dem Produkt zugeteilt werden. Ein Investitionsschutz des Markeninhabers erfolgt ebenfalls durch Ausschluss von Ausbeutung der Nutzung durch Dritte. Dieser hat nämlich unter Umständen gewisse Anlagen in das Erstellen der Marke investiert. Ohne Marken wäre es erheblich schwieriger Luxusprodukte als solche zu vermarkten. Die einzige Unterscheidung erfolgte letztlich über den Preis.

Schließlich spielt die Werbefunktion eine wichtige Rolle. In der heutigen Wirtschaft ist eine Werbung ohne Marken nur schwer vorstellbar. Wenn Kennzeichen frei verwendbar wären, könnte jeder ein Produkt anbieten, für das ein anderer geworben hatte und den entsprechenden Aufwand eingesetzt hat, um dies zu verwirklichen. Bestimmte bekannte und erkennbare Marken haben sogar einen eigenen Werbewert, der besonders schützenswert ist.

Die Marke ist ein erheblicher Bestandteil im Aufbau eines „Image“ des Unternehmens. Der Name des Unternehmers spielt zwar eine wichtige Rolle in der Bezeichnung und Wiedererkennung im Wettbewerb, wird aber oft von den Abnehmern nicht so bewusst wahrgenommen, wie eine Marke, mit der eine Ware angeboten wird. Die Marke kann daher das gesamte Unternehmen im Zweifel repräsentieren, wenn sie eine besondere Wiedererkennbarkeit auf dem Markt erlangt.

Räumlicher Schutz

Marken sind international weit genutztes und anerkanntes Mittel zur Erfüllung dieser Funktionen. Viele Markeninhaber agieren deshalb über die Grenzen der Bundesrepublik. Die Anmeldung beim Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) versichert aber nur den Schutz innerhalb Deutschlands. Darüber hinaus kann eine sogenannte „Unionsmarke“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit einem Markenschutz für alle Mitgliedsstatten der EU und eine sogenannte „Internationale Marke“ bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingetragen werden. Letztere ist jedoch keine „Weltmarke“, vielmehr muss man diejenigen Länder, in denen die Marke angemeldet werden soll, entsprechend benennen.

Betätigt man sich unternehmerisch, ist es um Grunde unmöglich nicht mit Marken in Kontakt zu kommen. Als Unternehmen sollte man sich bewusst sein, wie man eigene Marken effektiv einsetzt und welche Markenstrategien für das Unternehmen vorteilhaft sind. Verletzungen von Marken Dritter sollten tunlichst vermieden werden, um Abmahnungen und Schadensersatzprozesse zu vermeiden. Hierbei ist es besonders wichtig ein Gespür dafür zu haben, in welchen konkreten Situationen die Gefahr von Markenverletzungen besteht.

WK LEGAL berät und vertritt Unternehmen im Bereich des Immaterialgüterrechts. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter https://www.wklegal.de/markenboutique oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de


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Stefan Weste (M.B.L.)

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.

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