Warning: session_start(): Cannot start session when headers already sent in /var/www/html/includes/auth.inc.php on line 2

Das Mitverschulden im Kapitalanlagerecht

Matthias Steinchen | 28. November 2013

Häufig kommt es in der Praxis vor, dass Gründungsgesellschaften den geschädigten Anlegern ein Mitverschulden, oftmals wegen grober Fahrlässigkeit, vorwerfen. Zumeist wird dies mit der Unterzeichnung von Erklärungen über einen behaupteten frühzeitigen Erhalt von Emissionsprospekten oder vermeintlich erfolgte Risikobelehrungen begründet.

 

Der Grundsatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht hat zum Inhalt, den Anlageinteressenten richtig und vollständig über die tatsächlichen und für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände zu informieren. Dementgegen wäre es widersinnig, wenn der Anleger auf die ihm erteilten Informationen nicht vertrauen dürfte.

Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn der Anlageinteressent dazu angehalten wäre, stets Zweifel an den Aussagen von Beratern und Vermittlern haben zu müssen. Vielmehr verdient das Vertrauen des Anlegers besonderen Schutz.

Mit dieser Begründung verneint der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung – z.B. in seinem Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 – grundsätzlich ein Mitverschulden des Anlegers aufgrund des Vorwurfs, er habe den Angaben des Beraters nicht vertrauen dürfen.

 

Ausnahmen bestätigen die Regel

Von diesem Grundsatz, dass dem Anleger regelmäßig kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann, wird lediglich in Einzelfällen abgewichen. Insbesondere ergibt sich dies bei Sachverhalten, bei denen sich ein der Anlage immanentes Risiko quasi aufdrängt; beispielhaft sei die Besichtigung des zu erwerbenden und in realitas heruntergekommenen Objekts vor Zeichnung der Anlage genannt. Angenommen wurde dies auch bei unbeachtet gebliebenen Warnungen von dritter Seite oder bei unrealistisch hohen Renditeversprechen von 20, 30 und 40 % p.a.im Rahmen von „Geschäften mit dubiosen Charakter“.

Auch ist der Anleger für den entstandenen Schaden dann mitverantwortlich, wenn der Emissionsprospekt vor dem Beratungsgespräch überlassen wurde und der augenfällig in werbender Manier auftretende Berater im nachfolgenden Gespräch erheblich divergierende Aussagen zu dem Prospekt trifft. Ein derartiges Mitverschulden wird dem Anleger jedoch lediglich zu etwa einem Drittel angelastet.

 

Vorgehensweise in der Praxis

Entsprechend unserer Erfahrungen sowie der generellen Annahme, dass der Anlageinteressent den Aussagen eines Beraters vertrauen darf, woraus ihm kein Vorwurf zu machen ist, wird der Vortrag des Mitverschuldens weitestgehend lediglich zur Einschüchterung oder Verbesserung der Positionierung bei Vergleichsgesprächen gebraucht.

Aber auch in den Fällen, bei denen der Verdacht eines Mitverschuldens vorliegen sollte, so ist der Sachverhalt eingehend anhand der jeweiligen Umstände eingehend zu begutachten. Nicht jede Vermutung führt zum Ergebnis der Vorwerfbarkeit.

Im gegebenen Fall könnte auch durch eine entsprechend verringerte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bei der gerichtlichen Durchsetzung zur Rückabwicklung der Anlage die Entstehung weiterer unnötiger Kosten im Vornherein verhindert werden.

 

Empirisch gesehen verfolgen die wenigsten Kapitalanleger ihre Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen. Dies mag daran liegen, dass sie ihre Investition bereits abgeschrieben, ihren Glauben in das System – welches sie bereits um ihre Ersparnisse gebracht hat – verloren haben oder weil sie meinen, das Tätigwerden eines Anwalts verursacht nur weitere unnütze Kosten. Rufen Sie uns einfach zu einer unverbindlichen telefonischen Erstberatung einmal an. Wir nehmen eine Ersteinschätzung Ihres Falles vor und besprechen erst einmal alles Weitere – ohne jegliche Risiken für Sie. Wir haben Interesse daran, Ihnen Ihr Geld zurückzuholen; nicht, Sie noch einmal vergeblich zahlen zu lassen.

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten Unternehmer und Verbraucher in allen Fragen des Kapitalmarkt-, Internet-, Vertrags- und Kaufrechts und darüber hinaus. Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist in unserem Team federführend für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, können Sie uns telefonisch unter 030-692051750 oder per E-Mail zunächst kostenlos und unverbindlich kontaktieren.


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/plugins/advanced-custom-fields-pro/includes/api/api-template.php on line 471

Jetzt teilen:


Notice: Trying to access array offset on value of type bool in /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/functions.php on line 273

Matthias Steinchen

Rechtsanwalt Matthias Steinchen ist Ihr Ansprechpartner für die Bereiche Bank- und Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilien-recht. Im Kapitalmarktrecht berät er Sie umfassend in Ihren Geschäftsbeziehungen mit Finanzdienstleistungsinstituten. Dabei liegt sein Fokus auf der Beratung von Kapitalanlegern.

ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTOR

Das könnte Sie auch interessieren

Holen Sie sich Unterstützung

SIE HABEN NOCH FRAGEN?

Online Termin vereinbaren

Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.

Antworten per WhatsApp

LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.

LEGAL SMART Anwaltshotline

Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.

LEGAL SMART RECHTSPRODUKTE

ANWALTLICHE LEISTUNG ZUM FESTPREIS


Notice: Undefined variable: pdo in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20

Fatal error: Uncaught Error: Call to a member function query() on null in /var/www/html/cta-werbung.php:20 Stack trace: #0 /var/www/html/blog/wp-content/themes/unify-lwp/single.php(279): include() #1 /var/www/html/blog/wp-includes/template-loader.php(106): include('/var/www/html/b...') #2 /var/www/html/blog/wp-blog-header.php(19): require_once('/var/www/html/b...') #3 /var/www/html/blog/index.php(17): require('/var/www/html/b...') #4 {main} thrown in /var/www/html/cta-werbung.php on line 20