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Der Gesetzesentwurf ist da: Korrektur des §97a UrhG ggf. ohne Auswirkung auf die Praxis

Guido Kluck, LL.M. | 30. Januar 2013

Unserer Kanzlei liegt nun der Gesetzesentwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor. Wir berichteten bereits aufgrund eines Artikels der Süddeutschen Zeitung und hatten aufgrund der dortigen Berichterstattung Bedenken bzgl. der möglichen Zielführung des Gesetzesentwurfes geäußert.

Nach Durchsicht des Gesetzesentwurfes muss ich feststellen, dass der Entwurf in weiten Teilen gelungen ist, um einen interessengerechten Ausgleich zwischen Rechteinhabern und Filesharern zu schaffen.

Grundsätzlich muss konstatiert werden, dass Urheberrechtsverletzungen geahndet werden müssen, um einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem Rechteinhaber und dem Verletzer herzustellen. Kommentierungen, wie man sie teilweise im Internet findet gehen an der Sache vorbei und sollten daher unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Kommentar war z.B.

 

ich denke, die einfachste Lösung, alles was im Interner ist-ist Allgemeingut und kann dementsprechend benutzt werden!

 

Auch wenn es bereits eine gesetzliche Regelung in §97a Abs. 2 UrhG gibt welche grundsätzlich geeignet gewesen wäre, diesen Interessenausgleich zu schaffen, so hat der Gesetzgeber erkannt, dass diese Regelung den mit seiner Einführung verfolgten Zweck nach den bisherigen Erfahrungen nicht erfüllt. Dies wird, so die Gesetzesbegründung, auf die unbestimmten Rechtsbegriffe wie „einfach gelagerter Fall“ und „unerhebliche Rechtsverletzung“ zurückgeführt.

Hintergrund der Nichtanwendung des §97a UrhG ist, dass die Rechtsprechung in der Vergangenheit bestätigt hat, dass es sich auch bei Urheberrechtsverletzungen durch Private um keinen einfach gelagerten Fall und eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Dabei wurde seitens der abmahnenden Kanzleien auf unterschiedliche Argumente abgestellt, um die Nichtanwendbarkeit des §97a Abs. 2 UrhG zu begründen.

Der Gesetzesentwurf erkennt im Weiteren, dass es Betroffenen regelmäßig nicht um die grundsätzliche Abwehr des geltend gemachten Urheberrechtsanspruchs geht, sondern lediglich die in Ansatz gebrachten Kosten bei sog. „Massenabmahnungen“ nicht interessengerecht sind. Der Gesetzesentwurf führt hierzu auch aus, dass die hohen Forderungen vermuten lassen sollen, dass die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen im Internet teilweise der Erschließung einer neuen Einkommensquelle dienen soll, die einträglicher ist als die Lizenzierung geschützter Werke.

Insbesondere drängt sich in der Praxis der Eindruck auf, dass es mit Nichten um den Schutz von Urheberrechten geht, sondern nahezu ausschließlich um die Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren. Die Urheberrechte dienen hierbei lediglich als Aufhänger, um Ansprüche massenweise geltend zu machen. Die ausgesprochenen Abmahnungen und auch die nachfolgende Korrespondenz ist dabei mittlerweile so industrialisiert, dass man nahezu nur noch Serienbriefe erhält, die oftmals in keinem inhaltlichen Zusammenhang zu dem eigenen Vortrag stehen.

Ein Gesetzesentwurf muss daher so gestaltet sein, dass er beide Interessen ausgewogen miteinander kombiniert, da es dem Rechteinhaber möglich sein muss, sein geistiges Eigentum zu schützen bzw. Verletzungen zu ahnden. Dies sollte im Mittelpunkt der Tätigkeit stehen und nicht lediglich ein Mittel zum Zweck sein, welcher durch massenweise Serienbriefe „missbraucht“ wird.

 

Gute Ansätze in der gesetzlichen Neufassung

Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll die Vorschrift des §97a UrhG novelliert werden. Hierbei soll in Absatz 1 insbesondere die weitere Voraussetzung geschaffen werden, dass die Regelung des §174 BGB entsprechend anwendbar sein soll. Hieraus ergibt sich, dass der abmahnende Rechtsanwalt daher zukünftig einer jeden Abmahnung eine Originalvollmacht beilegen müsste, was bisher nicht der Fall ist.

Hieraus ergibt sich auch, dass damit Pauschalaufträge für Rechtsanwälte, welche gleichzeitig beauftragt sind, die Verstöße zu ermitteln, der Vergangenheit angehören. Ebenso ist an dieser Voraussetzung positiv, dass der Rechteinhaber aktiv in die Abmahntätigkeit des Rechtsanwaltes mit einbezogen wird und er insbesondere den Umfang der Abmahntätigkeit hierdurch besser kontrollieren kann.

In §97a Abs. 2 UrhG werden klare Voraussetzungen geschaffen, welche in der Abmahnung benannt werden müssen, damit diese wirksam ist. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden, soweit hier bekannt, durch die meisten abmahnenden Kanzleien bisher umgesetzt, so dass hier die tatsächliche Praxis lediglich nochmals als gesetzliche Voraussetzung geschaffen wird. Eine Neuerung enthält hingegen Satz 2, wonach eine nicht diesen Voraussetzungen entsprechende Abmahnung insgesamt unwirksam ist und eine ggf. abgegebene Unterlassungserklärung ebenfalls unwirksam ist, so dass hieraus gegenüber dem Betroffenen keine Rechte geltend gemacht werden können.

Absatz 3 enthält dann die gesetzliche Regelung zur Pflicht der Kostenübernahme durch den Verletzer sowie einen Verweis zu § 49 GKG, welcher die Kosten auf einen Streitwert in Höhe von EUR 1.000,00 begrenzen soll. Hieraus würden sich Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts in Höhe von EUR 155,30 ergeben.

Ein besonderes Augenmerk sollte dann auf §97a Abs. 4 UrhG gelegt werden. Durch diese Regelung wird eine gewisse Waffengleichheit geschaffen, da Betroffene die eigenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen können, wenn die Voraussetzungen der Abmahnungen in Absatz 2 nicht eingehalten wurden und diese schon aus diesem Grunde unwirksam war. Auch im Falle einer unberechtigten Abmahnung sollen die Kosten des eigenen Anwalts für Betroffene erstattungsfähig sein. Eine solche läge z.B. schon dann vor, wenn der vorgeworfene Verstoß tatsächlich nicht begangen wurde.

 

Und dann doch wieder ein unbestimmter Rechtsbegriff

Zu begrüßen ist zunächst der Ansatz, dass die Kostenregelung nicht mehr direkt im Urhebergesetz geregelt wird, sondern ein Verweis ins Gerichtskostengesetz (GKG) stattfindet.

Die Regelung in §49 GKG sieht vor, dass der Gegenstandswert bei Abmahnungen an Privatpersonen, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sind, auf einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 festzusetzen ist.

Vergleicht man diese Regelung mit dem bisherigen Wortlaut in §97a Abs.2 UrhG, so dürfte dieser Teil der neuen Regelung eine tatsächliche Verbesserung zur Schaffung der Rechtssicherheit darstellen. Während in der aktuellen Fassung davon gesprochen wird, dass die Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ stattgefunden haben müsste, was einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, welcher keine Rechtssicherheit brachte, so stellt die neue Regelung auf die „gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ ab.

Bei diesen Begriffen handelt es sich um bereits in der Rechtsprechung klar definierte Rechtsbegriffe, die geeignet sein müssten, die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 368, 369; NJW 2006, 2250; Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 4. Aufl., § 1 Rdn. Rdn. 34) ist eine gewerbliche Tätigkeit eine planmäßige und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb.

Bei Privatpersonen dürften diese Voraussetzungen, zumindest bei den klassischen Filesharing-Fällen, regelmäßig nicht vorliegen. In derartigen Fällen werden die begehrten urheberrechtlich geschützten Werke mittels Filesharing-Software heruntergeladen und gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht, so dass Dritte diese selbst herunterladen können. Auch diese Nutzer der Filesharing-Software machen das Werk dann wiederum öffentlich zugänglich, wodurch die Verbreitung stattfindet. Allerdings erfolgt die öffentliche Zugänglichmachung regelmäßig nicht, um am Wettbewerb teilzunehmen und/oder um einer auf Dauer angelegten wirtschaftlich selbständigen Tätigkeit nachzugehen.

Bis zu diesem Punkt ist die Novellierung daher insgesamt begrüßenswert. Problematisch ist der Zusatz zu der Regelung in §49 Abs. 1 GKG, wonach die vorstehende Kostendeckelung dann keine Anwendung findet, wenn der Gegenstandswert „nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig“ wäre.

Die Gesetzesbegründung sieht zwar vor, dass derjenige, der sich auf die Ausnahmeregelung („es sei denn“) berufen möchte, darlegen müsste, dass gerade im konkreten Einzelfall die Bemessung eines Streitwertes aufgrund der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzung unbillig wäre.  Unter Berücksichtigung der bisherigen Argumentation von Abmahnkanzleien sowie der Rechtsprechung müsste diese Argumentation auch vorliegend eingreifen.

Nach der bisherigen Argumentation liegt eine „nicht unerhebliche Rechtsverletzung“ z.B. dann vor, wenn ein Werk während der aktiven Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Auch wenn mehr als ein Titel bei einem Musikwerk öffentlich zugänglich gemacht werden würde, läge eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung vor.

Dieselbe Argumentation ist jedoch auch auf den unbestimmten Rechtsbegriff „Anzahl oder Schwere der Rechtsverletzung“ anwendbar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, bei welcher Anzahl oder welcher Schwere der Rechtsverletzung die Regelung des §49 GKG nicht anwendbar sein sollen.

Sowohl ein gesamtes Album, ein Chartcontainer oder auch ein Film stellen nach der bisherigen Rechtsprechung eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung dar. Ohne einen entsprechenden Hinweis, wie diese unbestimmten Rechtsbegriffe vom Gesetzgeber gemeint sind, besteht daher die Gefahr, dass an der tatsächlichen Situation in der Praxis keine Veränderung stattfindet und eine Kostendeckelung wiederum auch für Privatpersonen nicht angewandt wird.

Der Gesetzgeber sollte daher ein immanentes Interesse haben, in der Gesetzesbegründung eine Konkretisierung hinsichtlich dieses unbestimmten Rechtsbegriffes auszuführen und/oder die Begriffe direkt zu definieren, wobei eine direkte Anzahl oder Schwere mit starren Wertangaben ggf. schwierig sein dürfte. Da die Gesetzesbegründung jedoch insgesamt hierzu schweigt, müsste es der Rechtsprechung und der vorherigen Argumentation der Parteien überlassen bleiben, ob eine Kostendeckelung stattfindet oder nicht.

 

Fazit

Der Gesetzesentwurf verfolgt das begrüßenswerte Ziel Rechtssicherheit im Bereich der Filesharing-Abmahnungen zu schaffen und die widerstreitenden Interessen der Parteien gegeneinander auszugleichen.

Die erfolgten Ansätze, insbesondere in der Novellierung des §97a UrhG, sind nach meiner Ansicht gelungen und geeignet, das Problem der Massenabmahnungen in den Griff zu bekommen und wieder den Schutz der Urheberrechte in den Vordergrund zu stellen.

Die Kostenregelung enthält ebenfalls gute Ansätze, wird jedoch dann durch die einbezogene Ausnahmeregelung ggf. gänzlich ad absurdum geführt, wenn man berücksichtigt, dass die Ausnahmeregelung einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, welcher die Möglichkeit eröffnet, dass mit derselben Argumentation auch die Neufassung der Kostendeckelung unanwendbar bleibt, wie dies im bisherigen §97a Abs. 2 UrhG bereits der Fall ist.

Daher sei abschließend nochmals angemerkt, dass es die Aufgabe des Gesetzgebers wäre, im Rahmen der parlamentarischen Beschlussfassung die Gesetzesbegründung dahingehend  zu verbessern, dass das verfolgte Ziel nicht durch diesen unbestimmten Rechtsbegriff ausgehebelt wird.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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