Crowdworker können Arbeitnehmer sein
Ein vermeintlich selbstständiger „Crowdworker" kann in Wirklichkeit Angestellter sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 1.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) entschieden. Dem siegreichen Kläger dürfte das allerdings wenig nützen: Die obersten Arbeitsrichter erklärten dessen Kündigung durch die Internet-Plattform, die ihm Aufträge vermittelt hatte, für rechtmäßig. Auch eine üppige Nachzahlung kann er für [...]