BGH: Modernisierungsmaßnahme beurteilt sich nach gegenwärtigem Zustand der Wohnung
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 110/11 Verkündet am: 20. Juni 2012Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.Der VIII. Zivilsenat des [...]