Wenn die Suchmaschine spricht: Warum Google für falsche Aussagen in KI‑Übersichten haftet (LG München I, 26 O 869/26)

Guido Kluck, LL.M. | 15. Juni 2026

Suchmaschinen zeigen Ergebnisse. Doch was, wenn die Suchmaschine selbst eine Antwort formuliert – und diese Antwort Ihrem Unternehmen schwerwiegende Vorwürfe macht? Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az.: 26 O 869/26) erstmals umfassend entschieden, dass Betreiber von Suchmaschinen für eigenständig von ihnen angebotene, KI‑generierte Übersichten haftbar sein können. Dieser Beitrag erklärt den Sachverhalt, die rechtliche Einordnung, die Entscheidungsgründe des Gerichts sowie die praktischen Folgen für Unternehmen, Selbständige und Verbraucher. Er bietet außerdem konkrete Handlungsempfehlungen, wie Betroffene reagieren sollten und wie LEGAL SMART Unterstützung leisten kann.

Sachverhalt: Worum ging es im Verfahren?

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht München I stand eine Funktion der Google‑Suche, die als „Übersicht mit KI“ oder „AI Overviews“ bezeichnet wird. Nach Eingabe bestimmter Suchbegriffe generiert diese Funktion eine zusammenhängende, automatisch erstellte Zusammenfassung, die Informationen aus verschiedenen externen Quellen auswertet und in eigenständigen Worten präsentiert. In dem hier zu Grunde liegenden Fall wurden bei Suchanfragen mit dem Namen eines Verlagshauses in Kombination mit dem Begriff „Betrugsmasche“ KI‑Übersichten angezeigt, die dem Verlagshaus – und seiner Tochtergesellschaft – schwerwiegende Vorwürfe zuschrieben. Konkret lauteten die dargestellten Vorwürfe unter anderem, die Unternehmen seien „bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken“ und würden Kunden in „Abo‑Fallen“ locken. Die KI‑Übersicht listete zudem vermeintliche „Merkmale der mutmaßlichen Betrugsmasche“ auf und verknüpfte die Darstellung mit mehreren Internetquellen, wobei einzelne Passagen als zusammenfassende, eigenständige Aussagen formuliert waren.

Die Klägerinnen, zwei Verlagsunternehmen mit Sitz in München, sahen hierin eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und forderten per einstweiliger Verfügung die Unterlassung dieser Darstellungen. Google als Betreiberin der Suchmaschine und Anbieterin der KI‑Funktion argumentierte, es handle sich nicht um eigene Äußerungen, sondern um automatisiert zusammengetragene Inhalte Dritter. Nach ihrer Auffassung käme deshalb allenfalls eine Störerhaftung in Betracht; jedenfalls könne sie sich auf die Haftungsprivilegien für Vermittler oder Host‑Provider berufen und sei erst bei einer offenkundigen Rechtsverletzung zum Eingreifen verpflichtet.

Rechtliche Eckpunkte: Anwendbares Recht und zentrale Rechtsfragen

Für die rechtliche Bewertung stellte das Landgericht München I deutsches materielles Recht als maßgeblich fest. Die Klärung der Anwendbarkeit europäischer Regelwerke wurde ebenfalls berücksichtigt: Die DSGVO war nicht einschlägig, weil die Klägerinnen juristische Personen sind; die KI‑Verordnung (KI‑VO) und der Digital Services Act (DSA) lieferten zwar regulatorische Rahmenbedingungen, verdrängten die nationalen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche aber nicht. Entscheidend war in diesem Verfahren die Frage, ob die KI‑Generierung von Übersichten eine eigene, der Suchmaschinenbetreiberin zurechenbare Äußerung darstellt oder ob es sich um die bloße Vermittlung fremder Inhalte handelt, für die eine eingeschränkte Haftung gilt.

Rechtlich relevant waren dabei Grundprinzipien des Äußerungsrechts, insbesondere §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 19 Abs. 3 GG). Bedeutend war zudem die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen, da dies die Intensität der erforderlichen Abwägung und die Darlegungs‑ und Beweislast beeinflusst.

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 26 O 869/26)

Mit Urteil vom 28. Mai 2026 (Az.: 26 O 869/26) erließ das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung in weit überwiegendem Umfang zu Gunsten der Klägerinnen. Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständlichen KI‑Übersichten nicht nur suchindexierte Verlinkungen oder Snippets darstellen, sondern eigenständige, in eigenen Worten formulierte Aussagen erzeugen. Diese Ergebnisse der KI seien der Suchmaschinenbetreiberin als eigene Inhalte zuzurechnen, weil die Betreiberin die KI eingeführt und den Nutzenden als Dienstleistung angeboten habe und damit maßgeblichen Einfluss auf die erzeugten Inhalte und die zugrunde liegenden Algorithmen habe.

Auf dieser Grundlage erkannte das Gericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den genannten grundrechtlichen Schutzbestimmungen. Es verbot Google in dem tenorierten Umfang, die aufgezählten Behauptungen über die Klägerinnen weiterhin zu verbreiten. Darüber hinaus traf das Gericht Kostenscheidungen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen wurden zu einem großen Teil der Verfügungsbeklagten auferlegt (jeweils 80 %), so dass Google die überwiegenden Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Ferner ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Wesentliche Begründungsgründe des Gerichts

Die Entscheidungsbegründung des Landgerichts München I lässt sich in mehreren zentralen Punkten zusammenfassen. Erstens: Die „Übersicht mit KI“ stellt keine bloße Anzeige verlinkter Drittinhalte dar. Stattdessen produziert die KI eigenständige Fließtexte, die Ergebnisse aus unterschiedlichen Quellen zusammenführen, neu strukturieren und in eigenen Formulierungen darlegen. Solche eigenständigen Aussagen gehen über die Funktion einer klassischen Suchmaschine hinaus und gleichen eher einer zusammenfassenden Informationsleistung, die gegenüber dem durchschnittlichen Nutzer als unmittelbare Auskunft des Diensteanbieters wirkt.

Zweitens: Weil die KI‑Übersicht eigene Inhalte enthält, kann sich die Suchmaschinenanbieterin nicht auf die Haftungsprivilegierung für Host‑Provider oder die auf DSA gestützten „Notice‑and‑take‑down“‑Mechanismen berufen. Die Privilegien greifen nach Auffassung des Gerichts nur, wenn der Anbieter im Wesentlichen als neutraler Vermittler fremder Inhalte auftritt; das ist bei einer KI, die eigenständige Zusammenfassungen und Bewertungen erzeugt, nicht der Fall.

Drittens: Die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz fiel zugunsten der Klägerinnen aus. Einerseits enthielten einige der angegriffenen Formulierungen wertende Elemente, die grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliegen. Andererseits fußten diese Meinungsäußerungen in erheblichem Maße auf falschen oder nicht näher belegten Anknüpfungstatsachen. Dort, wo eine KI‑Übersicht Tatsachenbehauptungen aufstellt oder eine Meinungsäußerung offenkundig auf unwahren Tatsachengrundlagen beruht, verdient sie deutlich weniger Schutz. Das Gericht legte dar, dass gerade bei einer KI‑generierten Meinungsäußerung, die nicht Ausdruck einer persönlich gewonnenen Überzeugung ist, sondern das Ergebnis einer algorithmischen Verknüpfung, der unternehmerische bzw. reputative Schutzinteresse der Betroffenen stärker zu berücksichtigen ist.

Viertens: Die Richter wiesen darauf hin, dass die KI‑Übersicht für sich genommen verständlich und abschließend ist. Sie enthält oft keinerlei Hinweise auf Unsicherheit oder die begrenzte Verlässlichkeit der Schlussfolgerungen, so dass durchschnittliche Nutzende regelmäßig keinen Anlass haben, die Angaben eigenständig zu verifizieren. Dies erhöht das Gefährdungspotenzial für die Betroffenen und spricht für eine stärkere Verantwortung der Anbieterin.

Umfang des Verbots und mögliche Sanktionen

Die einstweilige Verfügung untersagte Google konkret die Verbreitung einer Reihe von Behauptungen im Verhältnis zu zwei der Klägerinnen, unter Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung. Das Gericht setzte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 fest; für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, drohte Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (insgesamt Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), vollstreckbar gegen Mitglieder der Geschäftsführung. Diese scharfen Sanktionen unterstreichen den Ernst, mit dem das Gericht bei fortdauernden, rufschädigenden Äußerungen vorgeht.

Das Gericht gab jedoch nicht allen Punkten der Klägerinnen statt. In einzelnen Punkten, in denen die Klägerinnen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatten, wies das Gericht den Antrag ab. Gleichwohl ist das Urteil in seinem Kern richtungsweisend, weil es die Zurechnungspflicht für KI‑generierte, eigenständige Inhalte bejaht hat und damit die Schutzmöglichkeiten für Betroffene deutlich stärkt.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Verbraucher

Die Entscheidung des Landgerichts München I hat unmittelbare praktische Auswirkungen. Für Unternehmen bedeutet das Urteil konkret: Wenn eine Suchmaschine eine KI‑Übersicht bereitstellt, die Ihrem Unternehmen falsche oder rufschädigende Tatsachenbehauptungen zuschreibt, kann der Betreiber der KI unmittelbar in Anspruch genommen werden. Unternehmen sind damit nicht länger darauf verwiesen, allein gegen drittverantwortliche Webseitenaktivitäten vorzugehen, wenn die rufschädigende Aussage erst durch die KI‑Zusammenfassung entsteht.

Für Verbraucher hat die Entscheidung eine zweite Bedeutung: KI‑Übersichten, die prägnant und abschließend formuliert sind, können in der öffentlichen Wahrnehmung hohes Vertrauen genießen. Das Urteil verdeutlicht, dass diese Informationen nicht zwangsläufig verlässlich sind, und es betont die Bedeutung von kritischer Prüfung bei der Nutzung automatischer Zusammenfassungen. Gleichzeitig schafft die Gerichtspraxis einen Rechtsweg für Betroffene, die durch falsche KI‑Aussagen geschädigt wurden.

Für Anbieter von KI‑Überblicken und Suchdiensten heißt das: Es bestehen erhöhte Anforderungen an Qualitätssicherung und Monitoring. Wer eine KI‑Funktion öffentlich anbietet, muss damit rechnen, dass die von der KI erzeugten Inhalte als eigene Informationen gewertet werden. Das erfordert, technische und organisatorische Maßnahmen einzurichten, die die Entstehung schwerwiegender Falschzuordnungen verhindern können – oder zumindest Mechanismen, mit denen Beschwerden schnell und wirksam geprüft und falsche Darstellungen korrigiert werden.

Konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen

Aus Sicht eines betroffenen Unternehmens empfiehlt sich ein abgestuftes Vorgehen: Zunächst ist aktives Monitoring hilfreich. Unternehmen sollten gezielt Suchanfragen beobachten, die den eigenen Namen in Kombination mit potenziell rufschädigenden Begriffen (etwa „Betrug“, „Betrugsmasche“, „Abo‑Falle“ u. ä.) erzeugen. Die regelmäßige Kontrolle der Darstellung in KI‑Übersichten hilft, problematische Darstellungen frühzeitig zu erkennen. Findet sich eine falsche oder irreführende KI‑Übersicht, bieten sich zwei sich ergänzende Schritte an: eine unmittelbare Meldung an die Plattform über die verfügbaren Feedback‑/Meldekanäle und eine juristisch vorbereitete Reaktion, falls die Plattform nicht oder nicht ausreichend reagiert.

Rechtlich begründete Schritte können von einer formalen Aufforderung zur Unterlassung über die Einleitung eines Eilverfahrens bis hin zum Antrag auf einstweilige Verfügung reichen. Das Urteil des Landgerichts München I zeigt, dass eine einstweilige Verfügung in geeigneten Fällen Aussicht auf Erfolg hat, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die KI‑Übersicht unwahre Tatsachenbehauptungen oder wertende Aussagen enthält, die auf falschen Anknüpfungstatsachen beruhen und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigen.

Parallel zu juristischen Maßnahmen sollten Unternehmen ihre Online‑Präsenz stärken: korrekte strukturierte Daten, gepflegte Unternehmensprofile, aktive Reputationspflege und die Förderung verlässlicher Informationen über die eigenen Angebote verringern das Risiko, dass KI‑Modelle Fehlschlüsse ziehen. Bewertungen und Forenbeiträge sind zwar wichtige Signale im Netz, doch sind diese Quellen selbst nicht verlässlich genug, um automatisierte Schlussfolgerungen rechtssicher zu begründen. Daher ist eine präventive Pflege vertrauenswürdiger Informationsquellen entscheidend.

Rechtlicher Kontext und Ausblick

Die Entscheidung des Landgerichts München I reiht sich in eine sich entwickelnde Rechtsprechungslinie ein, die die Verantwortlichkeit von technischen Plattformen für automatisiert erzeugte Inhalte zunehmend differenziert betrachtet. Während klassische Suchmaschinen bislang unter bestimmten Voraussetzungen als Vermittler fremder Inhalte behandelt wurden, verändert die Einfügung generativer KI‑Funktionen die rechtliche Bewertung. Das Gericht betont, dass die traditionelle Privilegierung nicht automatisch auf Formate übertragbar ist, die eigenständige, zusammenfassende und bewertende Inhalte erzeugen.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein erstinstanzliches Urteil handelt und die Rechtslage weiterentwickelt werden kann. Das Urteil betont zahlreiche Grundsätze, die auch von anderen Gerichten aufgegriffen werden können, doch eine endgültige Klärung durch höhere Instanzen bleibt möglich. Unabhängig davon signalisiert die Entscheidung, dass Plattformanbieter ihren Umgang mit generativen KI‑Funktionen technisch und rechtlich überdenken müssen, um Haftungsrisiken zu reduzieren.

Schlussfolgerung

Das Urteil des Landgerichts München I (Urt. v. 28.05.2026, Az.: 26 O 869/26) markiert einen wichtigen Meilenstein: Anbieter von Suchfunktionen, die generative KI‑Übersichten anbieten, können für die eigenständig erzeugten Inhalte haftbar gemacht werden. Die Kammer hat überzeugend dargelegt, dass KI‑Zusammenfassungen über das bloße Verlinken hinausgehen und als eigene Äußerungen zu werten sind. Für Unternehmen bedeutet das eine neue, realistische Möglichkeit, gegen rufschädigende KI‑Aussagen vorzugehen. Plattformanbieter sind zugleich in der Pflicht, ihre Qualitätssicherung, Prüf‑ und Beschwerdemechanismen deutlich nachzubessern.

Handeln Sie jetzt – LEGAL SMART kann helfen

Wenn Ihr Unternehmen durch eine KI‑Übersicht falsch dargestellt wird, sollten Sie nicht warten. LEGAL SMART bietet ein maßgeschneidertes Paket: kontinuierliches Monitoring Ihrer Online‑Darstellung, Bewertung von KI‑Übersichten, sofortige Meldung an die Plattformbetreiber und juristische Vorbereitung gezielter Unterlassungsanträge inklusive einstweiliger Verfügungen, sofern dies erforderlich ist. Unsere Unterstützung zielt darauf ab, Reputationsschäden schnell zu begrenzen und langfristig vorzubeugen. Kontaktieren Sie LEGAL SMART, damit wir gemeinsam prüfen, ob ein umgehendes rechtliches Einschreiten ratsam ist und welche präventiven Maßnahmen Ihre Sichtbarkeit und Vertrauenswürdigkeit im Netz stärken.


Hinweis: Dieser Beitrag basiert ausschließlich auf den vorliegenden Informationen zum Urteil des Landgerichts München I, Urteil vom 28.05.2026, Az.: 26 O 869/26, und erläutert die dort getroffenen Feststellungen und deren praktische Bedeutung. Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Für eine konkrete Fallprüfung kontaktieren Sie bitte LEGAL SMART.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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