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BGH: Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

Guido Kluck, LL.M. | 16. März 2021

Einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, steht kein Recht zum Widerruf des Vertrags zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20). 

Sachverhalt 

Der klagende Leasingnehmer hat als Verbraucher mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug mit Kilometerabrechnung (sogenannter Kilometerleasingvertrag) abgeschlossen. Aufgrund eines vom ihm im März 2018 erklärten Widerrufs verlangt er Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

BGH: Widerrufsrecht zu Recht verneint

Der BGH entschied, das Berufungsgericht habe zu Recht ein Widerrufsrecht des Klägers unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verneint. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfülle nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 S.1 Nr.1 – 3 BGB, weil er weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers, oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers, noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht.

Rechtstipp: Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers ergibt sich bei einem Kilometerleasingvertrag nicht aus § 506 Abs.2 S.1 Nr. 1-3 BGB und auch nicht aus § 506 Abs.1 BGB. Ein Rückgriff auf diese Bestimmung als Auffangtatbestand kommt nicht in Betracht. Da diese Vorschriften eine abschließende Aufzählung darstellen, dass bei entgeltlichen Nutzungsverträgen nur in den genannten Fällen eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt. 

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Analogie scheide auch ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers in entsprechender Anwendung des – die Fälle einer Restwertgarantie regelnden – Vorschrift des § 506 Abs. 2 S.1 Nr.3 BGB aus. Dies folge bereits daraus, dass ein „bestimmter Wert“ nur dann vereinbart ist, wenn im Vertrag eine feste Zahl genannt sei.

Rechtstipp: Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen.

Auch kein vertragliches Widerrufsrecht 

Ein vertragliches Widerrufsrecht ist, nach Ansicht des BGH, ebenfalls nicht eingeräumt worden. Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder vorsorglich erteilt werde, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestehe, ist nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Der Kläger wäre selbst dann nicht zum Widerruf berechtigt gewesen, wenn man – wie nicht – davon ausginge, dass ihm ein eigenständiges voraussetzungsloses vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre. 

Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht 

Fazit

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung erfüllt nicht die von § 506 Abs.2 BGB erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen. Der Grund dafür ist, dass die Vorschrift des § 506 Abs. 2 BGB eine abschließende Regelung dazu trifft, bei welchen Fallgestaltungen sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB im Bereich von Nutzungsverträgen anzunehmen sind. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs.1 BGB auf von § 506 Abs.2 BGB nicht erfasste Leasingverträgen ist verboten.

Daher ist § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB auch nicht analog auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung anzuwenden. Unabhängig davon wäre, laut BGH, eine Lücke des Gesetzes jedenfalls nicht planwidrig. Vielmehr entspreche es dem gesetzlichen Konzept, Kilometerleasingverträge von dem Anwendungsbereich des § 506 BGB aF auszunehmen.

Die Folge ist, dass ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers nach §§ 495, 355 BGB demnach nicht besteht. 

Laut BGH kann aus dem Umstand, dass Kilometerleasingverträge keine gesonderte Erwähnung gefunden haben, nicht auf einen übergreifenden Regelungsplan des Gesetzgebers dahin geschlossen werden, alle bislang vom Bundesgerichtshof als Finanzierungsleasingverträge im Sinne des Verbraucherkreditrechts eingestuften Vertragsverhältnisse weiterhin diesem Schutz zu unterstellen. 

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Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „ BGH: Entschädigung muss Leasingnehmer zugutekommen“.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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