Untervermietung – Einblick in die Rechtslage 1.Teil
Teil 1/2 Soll ein Zimmer, eine Wohnung oder ein Grundstück untervermietet […]
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 8. April 2010, Az. 4 BV 13/08 entschieden, dass die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters, der einen Kollegen auf einer Betriebsfeier tätlich angegriffen hatte, bis zum Ende der Kündigungsfrist für ein Unternehmen auch dann nicht zumutbar ist, wenn der Mitarbeiter Betriebsratsvorsitzender ist und mehr als 20 Jahre in dem Unternehmen tätig war.
In dem durch das Arbeitsgericht Osnabrück zu entscheidenden Fall kam es auf einer Betriebsfeier zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Mitarbeiter einen Kollegen schlug. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Da der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung verweigerte, beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates durch das Gericht.
Nach Ansicht der Richter ist die fristlose Kündigung vorliegend gerechtfertigt und eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zum Ende der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern, nach der er diese vor Tätlichkeiten schützen müsse. Nach Ansicht der Richter komme es hierbei auch nicht darauf an, ob es sich um einen Faustschlag oder eine Ohrfeige gehandelt habe. Ausreichend sei, dass überhaupt ein körperlicher Angriff vorliege.
Die Argumente des Mitarbeiters, er sei volltrunken gewesen und der Vorfall habe sich außerhalb der Arbeitszeit und des Betriebs ereignet, ließen die Richter nicht gelten. Bei einer Betriebsfeier handele es sich gerade um eine betriebliche Veranstaltung, daher sei es unerheblich, wann und wo sich die Tätlichkeit ereignet habe. Zudem habe der betroffene Mitarbeiter keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt, so dass nicht von einer Volltrunkenheit auszugehen sei.
Zuletzt ergebe sich nach Auffassung der Richter auch bei der Interessenabwägung keine andere Beurteilung. Die mehr als 20jährige Betriebszugehörigkeit die Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzenden, sein Alter und seine Unterhaltsverpflichtungen überwiegen nicht das Interesse des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter vor tätlichen Angriffen zu schützen.
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Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) war bis zum 31.08.2018 Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehörten die Bereiche Arbeitsrecht, Mergers & Acquisitions, Intellectual property sowie das Vertragsrecht.
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