Gas.de, Stromio oder Grünwelt Energie. Im Dezember
2021 haben viele Stromanbieter massenhaft Kündigungen gegenüber ihren Kunden ausgesprochen.
Die Stromanbieter führen in ihren Schreiben sehr umschweifend aus, dass die Kündigung
berechtigt sei, weil die Strompreise auf dem internationalen Strommarkt explodiert seien und
dies für den Stromanbieter so nicht vorhersehbar gewesen sei.
Diese fehlende Vorhersehbarkeit würde dann dazu führen, dass die
Geschäftsgrundlage weggefallen sei. Die Stromanbieter berufen sich mithin auf §314 BGB,
wonach eine Kündigung dann fristlos erklärt werden kann, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
Und die Stromanbieter machen direkt "Nägel mit Köpfen". Denn aufgrund der
außerordentlichen fristlosen Kündigung melden die Stromanbieter diese Kunden dann direkt bei
dem regionalen Grundversorger und lassen die Kunden, teilweise schon vor dem Eingang des
Kündigungsschreibens, über den teuren Tarif zur Grundversorgung mit Strom beliefern.
Das Ergebnis vorweg: Die Kündigungen der Stromanbieter sind unwirksam
und damit nichtig.
Zwar ist es richtig, dass in §314 Abs. 1 BGB
geregelt ist, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt jedoch nicht in der Realisreung des unternehmerischen Risikos des
Stromanbieters. Die Stromanbieter wussten nämlich bei Abschluss des Vertrages mit den
Kunden, dass sie den von ihnen zu liefernden Strom auf dem Weltmarkt einkaufen müssen. Auch
war den Stromanbietern bekannt, dass die Preise am Strommarkt schwanken können. Dass es dann
mit dem Preis auch mal "nach oben" gehen kann, liegt in der Natur der Sache. Deshalb werden
durch die steigenden Strompreise keine "wesentlichen Veränderungen der Umstände" und damit
kein wichtiger Grund begründet, sondern es realisiert sich für den Stromanbieter lediglich
das ihm bereits bekannte und das von ihm eingegangene unternehmerische Risiko, welches er
nun nich nachträglich wieder auf den Kunden abwälzen kann.
Das hat auch das Amtsgericht Bottrop so gesehen und im Wege der einstweiligen
Verfügung entschieden, dass die Kündigung unwirksam war und der Stromanbieter deshalb zur
Weiterbelieferung des Kunden verpflichtet sei.
Auch nach der Kündigung steht kein Haushalt von einem auf den anderen Tag
ohne Gas oder Strom da. Wenn der bisherige Anbieter die Lieferung einstellt, übernimmt der
örtliche Grundversorger. In Deutschland ist der Grundversorger nach dem
Energiewirtschaftsgesetz (§ 36 Abs. 1 S. 1 EnWG) dasjenige Energieversorgungsunternehmen,
das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die Mehrzahl der Haushaltskunden
versorgt. Das Problem: Nicht selten geht eine Verdoppelung der Kosten damit einher.
Die betroffenen Haushalte fallen nunmehr in die Ersatzversorgung beim
Grundversorger. In den ersten drei Monate kann die Ersatzversorgung fristlos durch den
Kudnen gekündigt und in einen günstigeren Tarif gewechselt werden. Dies ist geregelt in § 3
der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) beziehungsweise in § 3 der
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Erfolgt innerhalb der ersten drei Monate keine Kündigung, endet die
Ersatzversorgung und die Verbraucher werden auf Grundlage eines regulären
Versorgungsvertrages weiterhin durch den Grundversorger beliefert. Aber auch dieses
Vertragsverhältnis lässt sich kurzfristig unter Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist
beenden (§ 20 Abs. 1 GasGVV bzw. § 20 Abs. 1 StromGVV). Aber auch der Wechsel zu einem
alternativen Anbieter ist wegen der aktuelle Energiekrise mit weit aus höheren Kosten
verbunden.
Die Preise beim Grundversorger sind regelmäßig bedeutend höher als beim
ursprünglichen Energielieferanten. Denn der Grundversorger hat mit den neuen Kunden nicht
kalkuliert und muss Strom oder Gas nun teuer zukaufen. Und natürlich werden diese hohen
Einkaufspreise dann von dem Grundversorger auch an den Kunden weitergegeben, was in diesem
Fall auch zulässig ist. Und hierdurch entsteht dann für Sie als Kunden ein Schaden, der über
ein gesamtes Jahr mehrere tausend Euro betragen kann.
Als Betroffener können Sie auf zwei Wegen auf die fristlose Kündigung Ihres
Stromanbieters reagieren, die wahlweise oder gemeinsam beschritten werden können.
Einerseits steht Ihnen der Weg auf Fortsetzung des Vertrages mit dem
bisherigen Stromanbieter offen. Allerdings wird Ihr bisheriger Stromanbieter das
Vertragsverhältnis nicht freiwillig fortsetzen, so dass es hierzu einer gerichtlichen
Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Über die einstweilige Verfügung
des Gericht würde Ihr bisheriger Stromanbieter verpflichten, den mit Ihnen geschlossenen
Vertrag fortzusetzen. Die Kosten dieses gerichtlichen Verfahrens würden dann von dem
Stromanbieter zu tragen sein.
Jedoch muss damit gerechnet werden, dass der Stromanbieter das
Vertragsverhältnis zum nächst möglichen Zeitpunkt kündigen wird, so dass die Stromlieferung
nicht über die vertraglich vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinausgehen würde. Nach
Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit müssten Sie sich dann einen neuen Stromanbieter
suchen.
Alternativ könnten Sie sich acuh bereits jetzt einen neuen Stromanbieter
suchen, mit welchem Sie ein Vertragsverhältnis begründen. Achtung: Der Verbleib in
der Grundversorgung ist nicht dauerhaft möglich und würde wahrscheinlich auch gegen die
Sie treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Für die bisherige Zeit in
der Grundversorgung und die höheren Kosten im neuen Stromtarif, können Sie dann von ihrem
bisherigen Stromanbieter Schadensersatz verlangen, so dass sie bis zum "fiktiven Zeitpunkt
des Ablaufs der Mindestvertragslaufzeit" keine höheren Stromkosten haben werden, auch wenn
Sie dann schon bei einem anderen Anbieter Strom oder Erdgas beziehen.
Nutzen Sie jetzt unseren Service, um Ihren Schaden zu berechnen und
Ihre Ansprüche dann gegenüber Ihrem Anbieter durchzusetzen.