
Vorsorgevollmacht
Bestimmen Sie selbst, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie hierzu alles selbst bestimmen.
Jobräder boomen – immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten Diensträder an, die über eine sogenannte Gehaltsumwandlung finanziert werden. Für viele Arbeitnehmer ist das vermeintlich ein attraktives Angebot: neuestes E-Bike, geringer monatlicher Aufwand. Doch die rechtlichen Feinheiten dieses Modells bergen zahlreiche Fallstricke, die sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber teuer zu stehen kommen können. In unserem ausführlichen Blogbeitrag zeigen wir, worauf beim Leasing von Fahrrädern durch Gehaltsumwandlung zu achten ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und was die neue Rechtsprechung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.
Beim Fahrrad-Leasing über den Arbeitgeber handelt es sich um ein Modell, bei dem ein Unternehmen ein Fahrrad (oder E-Bike) von einer Leasinggesellschaft least und dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt – meist auch zur privaten Nutzung. Im Gegenzug erklärt sich der Arbeitnehmer einverstanden, auf einen Teil seines Bruttogehalts zu verzichten. Dieser Gehaltsverzicht wird genutzt, um die Leasingrate zu finanzieren. Dieses Modell wird als Gehaltsumwandlung bezeichnet.
Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt auf den ersten Blick darin, dass die Leasingrate aus dem Bruttogehalt entrichtet wird, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen verringert. Für Arbeitgeber ist das Angebot häufig ein attraktives Zusatzangebot zur Mitarbeiterbindung und Motivation – und nicht zuletzt zur Förderung nachhaltiger Mobilität.
Rechtlich betrachtet greifen beim Dienstrad-Leasing verschiedene Regelungsebenen ineinander: arbeitsrechtlich muss die Umwandlung des Entgelts und die Einräumung der Nutzung genau geregelt werden, steuerrechtlich sind geldwerte Vorteile aus der Nutzung zu berücksichtigen und zu versteuern.
Seit Januar 2019 wird die private Nutzung von Fahrrädern, die vom Arbeitgeber überlassen wurden, steuerlich begünstigt: Arbeitnehmer müssen seither monatlich nur 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenpreises (sogenannte 1%-Regel) als geldwerten Vorteil versteuern. Für Fahrräder, die zwischen 2019 und 2030 angeschafft wurden, beträgt der anzusetzende geldwerte Vorteil sogar nur 0,25 %.
Ein aktueller Fall, der in der juristischen Presse (LTO) und Arbeitsgerichte vor neue Herausforderungen stellt, betrifft genau diese Konstellation: Was passiert mit dem geleasten Fahrrad bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Im konkreten Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die bei einem psychiatrischen Zentrum beschäftigt war und im Rahmen eines Gehaltsumwandlungsmodells ein Jobrad nutzte. Nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wollte die Arbeitnehmerin das Rad behalten und weiter benutzen – obwohl sie zugestimmt hatte, dass das Rad Eigentum des Leasinggebers bleibt und beim Austritt zurückzugeben ist.
In seinem Urteil vom 01.12.2023 – Az. 3 Ca 254/23 – entschied das Arbeitsgericht Bonn, dass die frühere Mitarbeiterin nicht berechtigt sei, das Dienstrad weiter zu nutzen. Denn durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle auch die Grundlage für die Überlassung des Rads. Eine Übernahmeoption sei weder vereinbart noch rechtlich gefordert worden.
Das Gericht betonte, dass bei einem Leasingmodell mit Gehaltsumwandlung arbeitsvertraglich eindeutig geregelt sein muss, wie mit dem Leasingobjekt bei Kündigung umzugehen sei. Fehle eine solche Regelung, sei davon auszugehen, dass das Dienstrad zurückzugeben sei. Da die Arbeitnehmerin auch keinerlei rechtliche Schritte zur Übernahme des Fahrrads unternommen hatte, blieb ihr nur die Rückgabe des Rads an den Leasinggeber.
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass beim Jobrad-Modell unbedingt klare arbeitsvertragliche Regelungen erforderlich sind. Arbeitgeber sollten mit einer sauberen Vertragsgestaltung sicherstellen, dass alle Beteiligten – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Leasinggesellschaft – über ihre Rechte und Pflichten informiert sind. Für Arbeitnehmer ist wichtig zu wissen, dass ein Jobrad trotz Ratenzahlung aus dem Bruttogehalt nicht automatisch in ihren Besitz übergeht. Vielmehr verbleibt das Fahrrad meist im rechtlichen Eigentum des Leasinggebers, was auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Tragen kommt.
Unternehmen sollten künftig bei Einführung eines Jobrad-Leasings darauf achten, folgende Punkte vertraglich zu klären:
Ein weiterer Aspekt ist die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass auch bei Nutzung des Fahrrads aus dem Bruttogehalt ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss – in der Regel in Höhe von 0,25 % des Bruttolistenpreises.
Wird hingegen das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen (sogenannte Zusatzleistung), entfällt die Besteuerung des geldwerten Vorteils komplett (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies kann eine attraktive Alternative zur Gehaltsumwandlung sein – wenn Arbeitgeber die Kosten des Leasingvertrags vollständig übernehmen.
Das Fahrrad-Leasing per Gehaltsumwandlung ist rechtlich komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn hat deutlich gemacht, dass beim Verlassen des Unternehmens keine automatische Berechtigung zur Weiternutzung oder Übernahme besteht. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie durch Entgeltverzicht kein Eigentum an dem Fahrrad erwerben. Arbeitgeber müssen in ihren Verträgen klare Rückgaberegelungen und Rechte bei Vertragsbeendigung regeln. Nur so lässt sich Rechtssicherheit für alle Beteiligten herstellen – und das beliebte Jobrad bleibt nicht am Ende ein Streitpunkt.
Wenn Sie Beratung zur arbeitsrechtlich und steuerlich korrekten Gestaltung von Leasingverträgen oder Arbeitsverträgen mit Gehaltsumwandlung wünschen, sprechen Sie uns gerne an. LEGAL SMART unterstützt Unternehmen und Beschäftigte bei allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Mobilität und Arbeitsplatz.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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