
Künstlername eintragen lassen
Wenn Sie als Künstler in der Öffentlichkeit stehen können Sie Ihren Künstlernamen eintragen lassen und Ihre Privatsphäre schützen
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 – den European Accessibility Act – um und bringt damit erstmals konkrete barrierefreie Anforderungen für digitale Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht. Während bislang vor allem öffentliche Stellen durch das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet waren, gilt nun: Auch private Unternehmen müssen sich an Barrierefreiheitsstandards wie die WCAG 2.1 kontaktiert orientieren Ziel ist es, einheitliche technische Standards und transparente Marktbedingungen zu schaffen, den Binnenmarkt zu stärken und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu fördern.
Eine der entscheidendsten Fragen rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist, welche Unternehmen überhaupt verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen. Denn nicht jedes Unternehmen, das eine Website betreibt oder ein digitales Produkt anbietet, fällt automatisch unter das Gesetz. Das BFSG zieht eine präzise, aber komplexe Grenze – insbesondere zwischen B2C- und B2B-Angeboten, sowie zwischen Kleinstunternehmen und größeren Betrieben.
Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher (also nicht für andere Unternehmen) anbieten. Dies umfasst sowohl digitale Produkte als auch elektronische Dienstleistungen, die „für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern genutzt werden können“. Entscheidend ist dabei die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch Verbraucher – nicht etwa, ob das Angebot explizit als „B2C“ beworben wird.
Unternehmen sind also betroffen, wenn sie:
Unternehmen können anhand der folgenden Fragen ihre eigene Verpflichtung relativ klar feststellen:
Viele Unternehmen gehen davon aus, dass reine B2B-Angebote nicht unter das Gesetz fallen. Das trifft nur dann zu, wenn:
Anderenfalls droht ein rechtliches Risiko: Sobald auch nur der Anschein eines offenen Verbraucherzugangs entsteht (z. B. über Google auffindbarer Onlineshop, Buchungstools, keine Prüfung von Unternehmensstatus bei Kauf), greift das BFSG vollumfänglich.
Das Gesetz stellt nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht ab. Auch kostenfreie Webangebote, Apps oder Informationsportale sind betroffen, wenn sie für Verbraucher bestimmt sind. Für viele Betreiber bedeutet das: Auch vermeintlich „neutrale“ oder „nur informative“ Onlineauftritte müssen barrierefrei gestaltet sein – insbesondere dann, wenn sie funktionale Elemente enthalten wie:
Um Unternehmen eine Einordnung zu erleichtern, lassen sich die wichtigsten Konstellationen wie folgt zusammenfassen:
Das BFSG verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 als verbindliche technische Grundlage. Diese definieren vier zentrale Prinzipien:
Bisher beruhte die Durchsetzung im privaten Sektor hauptsächlich auf Schutznormen im Wettbewerbsrecht und Datenschutz, etwa über unwahre oder irreführende Angaben zur Barrierefreiheit. Mit dem Inkrafttreten des BFSG verfügen Behörden und private Wettbewerber nun über direkte gesetzliche Durchgriffsmöglichkeiten .
Urteilssituation:
Bislang liegt noch kein konkretes BFSG-Urteil vor. Es wird jedoch angenommen, dass Gerichte Barrierefreiheitsverstöße ähnlich bewerten wie Verstöße gegen die DSGVO – sprich: Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Bußgelder sind zu erwarten. Laut IHK München ist sogar die Abschaltung einer Website als ultima ratio denkbar.
Unternehmen müssen ihre digitale Infrastruktur umgehend überprüfen – Fehler lassen sich nicht mehr pluginhaft beheben. Pflicht sind:
Barrieren, die bisher abgespaltene Internetseiten oder Onlineshops unzugänglich machten, werden ab Juni 2025 potenziell beseitigt. Menschen mit Beeinträchtigungen erhalten besseren Zugang. Zudem stärkt das Gesetz Verbraucherrechte hinsichtlich Auskunft und Nachbesserung .
Unternehmen sollten folgende Schritte ergreifen:
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung digitaler Inklusion. Es bedeutet für Unternehmen nicht nur rechtlichen Wandel, sondern auch die Chance auf neue Zielgruppen, bessere Nutzererfahrung und positives Image. Gleichzeitig erhöht es Verbraucherrechte und Druck auf Anbieter. Frühzeitige, fachkundige Umsetzung ist unerlässlich, um Sanktionen zu vermeiden und digitale Barrieren nachhaltig abzubauen.Wenn Sie konkrete Unterstützung bei Umsetzung, Auditierung, rechtlicher Überprüfung oder Maßnahmenplanung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung – auch im Rahmen von LEGAL SMART’s digitalisierten Leistungen.
1. Rechtliche Einordnung prüfen
2. Zuständigkeiten und Projektteam festlegen
3. Bestandsaufnahme der digitalen Angebote
4. Barrierefreiheits-Analyse durchführen
5. Rechtliche Inhalte prüfen und anpassen
6. Technische und gestalterische Umsetzung
7. Konformität sicherstellen
8. Interne Prozesse und Mitarbeiterschulung
9. Dokumentation und Nachweise sichern
10. Monitoring und laufende Kontrolle
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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