FAKE-PROFIL AUF INSTAGRAM: Gericht lehnt Anspruch auf Täter-Auskunft ab – was Betroffene jetzt wissen müssen

Guido Kluck, LL.M. | 20. Oktober 2025

Ein gefälschtes Instagram-Profil mit Ihrem Foto, Ihrem Namen und privaten Details ist mehr als ein Ärgernis: Es kann Rufschädigung, Verunsicherung bei Kontakten und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Koblenz zeigt nun jedoch, wie schwer Betroffene rechtlich teilweise gegen die Betreiberinnen von Social‑Media‑Plattformen vorgehen können, wenn die Inhalte vorwiegend aus Fotos und Textnachrichten bestehen. Dieser Beitrag erklärt den zugrunde liegenden Sachverhalt, die rechtliche Prüfungsfrage, die Begründung des Gerichts (Beschluss vom 25.08.2025, Az. 2 O 1/25) und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Verbraucher, Selbständige und kleine Unternehmen ergeben.

Sachverhalt: Gefälschtes Instagram-Profil mit echtem Foto

Im Verfahren vor dem Landgericht Koblenz entdeckte eine Frau ein Instagram-Konto, das ihren eigenen Auftritt im Netz nahezu vollständig nachbildete. Profilbild, Name und Inhalte entsprachen weitgehend ihrem realen Profil. Der Betreiber des Fake‑Accounts hatte ein Foto aus dem Jahr 2019 übernommen und private Details wie ein geplantetes Auslandsjahr kopiert. Darüber hinaus nutzte der Unbekannte in Textnachrichten den Namen der Betroffenen und sogar ihre vollständige Wohnadresse, wodurch Dritte verunsichert wurden. Nachrichten, die von dem Fake‑Account an andere Nutzer gesendet wurden, wurden zunächst als echt wahrgenommen. Die Betroffene wollte wissen, wer hinter dem Account steckt, weil dadurch ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie das Recht am eigenen Namen betroffen erschienen.

Um die Identität der Kontoinhaberin beziehungsweise des Kontoinhabers zu ermitteln, wandte sich die Betroffene an die Plattformbetreiberin Meta Platforms (Instagram) mit dem Antrag, die hinterlegten Bestandsdaten herauszugeben. Zu den von ihr geforderten Daten zählten Name, E‑Mail‑Adresse und Telefonnummer des Kontoinhabers. Als Rechtsgrundlage nannte sie § 21 Telekommunikation‑Digitale‑Dienste‑Datenschutz‑Gesetz (TDDDG). Instagram verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 21 TDDDG lägen nicht vor, weil es sich bei dem Erstellen eines Profils und beim Versenden von Textnachrichten bzw. der Veröffentlichung von Fotos nicht um „rechtswidrige audiovisuelle Inhalte“ handele, die die Norm voraussetze. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag beim Landgericht Koblenz, über die Zulässigkeit und Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

Rechtsgrundlage und Prüfungsfragen

Zentrale rechtliche Vorgabe in dem Verfahren war § 21 TDDDG, insbesondere dessen Absätze 2 und 3. Nach § 21 Abs. 3 TDDDG entscheidet das zuständige Gericht auf Antrag über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunft. Inhaltlich verweist Absatz 2 auf die Voraussetzungen, unter denen ein Anbieter Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf. Nach der gesetzlichen Formulierung ist die Auskunftserteilung zulässig, soweit sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte infolge rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder infolge von Inhalten, die bestimmte Straftatbestände erfüllen, erforderlich ist.

In dem vorliegenden Fall machte die Betroffene keine Angaben dazu, dass bestimmte Straftatbestände erfüllt seien. Damit kam es für die gerichtliche Prüfung allein darauf an, ob die von ihr geltend gemachten Inhalte — in erster Linie ein Foto und begleitende Textnachrichten — als „rechtswidrige audiovisuelle Inhalte“ im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG zu qualifizieren sind. Wenn dies bejaht würde, könnte die Plattform zur Auskunft über Bestandsdaten berechtigt oder sogar verpflichtet sein; andernfalls bliebe ein solcher Auskunftsanspruch ausgeschlossen.

Entscheidung des LG Koblenz (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 2 O 1/25)

Das Landgericht Koblenz entschied mit Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 2 O 1/25), dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Anordnung zur Herausgabe von Bestandsdaten nach § 21 TDDDG nicht vorlagen. Die Kammer folgte der Argumentation von Instagram, dass reine Fotos und Textnachrichten nicht den Begriff der „audiovisuellen Inhalte“ im Sinne der Norm erfüllen. Vor diesem Hintergrund wies das Gericht den Antrag der Betroffenen auf Täterauskunft ab, obwohl es das Interesse der Betroffenen und die Problematik des Identitätsmissbrauchs ausdrücklich erkannte.

Wesentliche Begründungsgründe des Gerichts

Das Gericht analysierte zunächst das Wortverständnis des Begriffs „audiovisuell“. Zwar ist der Begriff im TDDDG nicht legaldefiniert, doch ergab die Auslegung nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass „audiovisuell“ zugleich hörbar und sichtbar bedeute. Das Gericht führte aus, dass audiovisuell im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs Augen und Ohr ansprechend sei, also sowohl Bild als auch Ton umfassen muss.

Vor diesem Hintergrund kamen die Richterinnen und Richter zu dem Ergebnis, dass reine Fotos und Textnachrichten das Kriterium von „audiovisuellen Inhalten“ nicht erfüllen. Die Entscheidung referierte zudem die Entstehungsgeschichte der Norm und sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 21 TDDDG beabsichtigt habe, reine Bilder oder Texte unter den Begriff „audiovisueller Inhalte“ zu fassen.

Die Antragstellerin hatte zudem auf eine Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 des Digitalen‑Dienste‑Gesetzes (DDG) verwiesen, wonach „audiovisuelle Kommunikation“ als jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton zu verstehen sei, wenn sie etwa wirtschaftlichen Zwecken dient. Das Gericht wies diesen Verweis zurück und begründete, dass die Definition im DDG ausdrücklich auf „audiovisuelle Kommunikation“ abzielt und Einschränkungen enthält, die sich nicht ohne Weiteres auf § 21 Abs. 2 TDDDG übertragen lassen. Im DDG werde zudem auf Sendungen oder nutzergenerierte Videos und auf kommerzielle Zwecke abgestellt, sodass die Norm einen anderen Anwendungsbereich habe.

Ein weiterer wichtiger Erwägungsgrund des Gerichts war der verfassungsrechtliche Schutz der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Gericht betonte, dass eine weite, die reine Foto‑ oder Textnutzung erfassende Auslegung des Begriffs „audiovisuelle Inhalte“ eine erhebliche Ausweitung der Auskunftsrechte und damit tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte bedeuten würde. Eine solche gravierende Ausweitung dürfe nicht durch richterliche Rechtsfortbildung auf Basis einer engen Normauslegung herbeigeführt werden; hierfür sei der Gesetzgeber zuständig. Deshalb lehnte das Gericht eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung ab.

Gleichzeitig begegnete die Kammer den Darlegungen der Antragstellerin nicht unsympathisch: Das Gericht erkannte an, dass die bestehende Regelung Lücken aufweise und dass auch Bilder und Textnachrichten ein hohes Informationsinteresse der Betroffenen auslösen könnten. Dennoch sei die Schaffung einer weitergehenden gesetzlichen Grundlage Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.

Konsequenzen für Betroffene, Unternehmen und Plattformbetreiber

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz macht deutlich, dass Betroffene von Identitätsmissbrauch durch Fake‑Profile in sozialen Netzwerken mitunter nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, die Betreiberinnen von Plattformen zur Herausgabe von Bestandsdaten zu verpflichten, wenn die beanstandeten Inhalte vorwiegend aus Fotos und Texten bestehen. Für Privatpersonen und für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet dies in der Praxis, dass der direkte gerichtliche Weg nach § 21 TDDDG zur Identifizierung unbekannter Täter in vergleichbaren Fällen nicht zum Erfolg führen muss.

Für Unternehmen, die in ihrer Marken- oder Kommunikationsarbeit auf Social Media angewiesen sind, ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass die Durchsetzung von Rechten gegenüber anonymen Störern nicht allein über Auskunftsanträge nach § 21 TDDDG erfolgen kann, wenn die Störungen nicht mit audiovisuellen Inhalten im engeren Sinne verbunden sind. Vielmehr müssen alternative Strategien verfolgt werden: Dokumentation der Vorfälle, gezielte Meldung und Durchsetzung von Lösch- und Unterlassungsansprüchen, Nutzung zivilrechtlicher Schritte gegen mutmaßliche Täter, sofern sich diese identifizieren lassen, sowie präventive Maßnahmen im eigenen Kommunikationsmanagement.

Für Plattformbetreiber ist die Entscheidung insofern relevant, als sie die derzeitige Beschränkung der Auskunftspflicht bestätigt: Betreiberinnen digitaler Dienste dürfen sich auf die enge Auslegung berufen, solange der Gesetzgeber den Begriff nicht ausdrücklich erweitert. Praktisch bedeutet dies, dass viele Instagram‑Meldungen zu Fake‑Profilen zwar zu Löschungen führen können, die Offenlegung der hinterlegten Bestandsdaten aber nur in eingeschränkten Fällen zu erwarten ist.

Welche Ansprüche stehen Betroffenen zu und wie sollten sie handeln?

Auch wenn ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG in Fällen mit reinen Fotos oder Textnachrichten ausgeschlossen sein kann, verfügen Betroffene weiterhin über eine Reihe von zivilrechtlichen Ansprüchen, die zum Ziel haben können, das Fake‑Profil zu löschen und weitere Schäden zu verhindern. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Recht am eigenen Namen und Recht am eigenen Bild können Abhilfe‑ und Unterlassungsansprüche begründen. Daraus folgt ein Anspruch auf Beseitigung der rechtsverletzenden Inhalte sowie gegebenenfalls ein Anspruch auf Unterlassung gegen diejenige Person, die das Profil erstellt hat oder betreibt. Je nach Schwere der Verletzung und nach Feststellung von Schaden kann darüber hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Geldentschädigung bestehen.

Betroffene sollten in jedem Fall systematisch dokumentieren, welche Inhalte betroffen sind und wie diese genutzt wurden. Screenshots mit Zeitstempel, Aufzeichnungen aller empfangenen Nachrichten, Nennung der Adressaten und Kopien von Meldungen an die Plattform sind wichtige Nachweise, die sowohl der späteren zivil‑ als auch gegebenenfalls strafrechtlichen Verfolgung dienen können. Die Meldung an Instagram bleibt ein zentraler Schritt, weil die Plattform Verwaltungsmöglichkeiten hat, Profile zu sperren oder zu löschen. Das bedeutet, dass eine erfolgreiche Meldung oftmals die schnellste und unmittelbar wirksame Maßnahme ist, um die Verbreitung der rechtsverletzenden Inhalte zu stoppen.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das Melden allein nicht die Herausgabe von Bestandsdaten an die Betroffenen zur Identifizierung des Täters ersetzt. Wenn die Identität des Betreibers unbekannt bleibt und die Plattform keine auskunftspflichtigen Gründe nach § 21 TDDDG erkennt, bleibt die Herausforschung der Verantwortlichen schwierig. In solchen Fällen sind alternative rechtliche Schritte wie eine Klage auf Unterlassung und Beseitigung gegen namentlich unbekannte Täter mit einem sogenannten „Ersatzvornamen“ („Max Mustermann“) möglich, oft verbunden mit dem Antrag auf technische Mitwirkung der Plattform oder auf die Herausgabe bestimmter Verkehrsdaten im Rahmen anderer gesetzlicher Befugnisse — wobei Letzteres regelmäßig nur unter bestimmten Voraussetzungen oder im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen erreichbar ist.

Praktische Handlungsempfehlungen: Wie Sie sich schützen und reagieren

Vorbeugung bleibt der wirksamste Schutz gegen Identitätsmissbrauch in sozialen Netzwerken. Sensible persönliche Angaben sollten nicht öffentlich geteilt werden. Die Nutzung sicherer Passwörter sowie die Aktivierung von Zwei‑Faktor‑Authentifizierung dienen dazu, eigene Konten zu schützen. Es empfiehlt sich, die Privatsphäre‑ und Datenschutzeinstellungen regelmäßig zu überprüfen und die eigene Sichtbarkeit bewusst zu steuern. Darüber hinaus sollten Sie Ihre Kontakte aktiv informieren, wenn ein Fake‑Profil existiert, damit diese keine Nachrichten oder Freundschaftsanfragen annehmen, die vermeintlich von Ihnen stammen.

Wenn Sie ein Fake‑Profil entdecken, dokumentieren Sie umgehend die relevanten Inhalte inklusive Datum und Uhrzeit. Melden Sie das Profil über die Meldefunktion der Plattform. Zusätzlich sollten Sie Ihre Kontakte warnen und prüfen, ob durch den Missbrauch bereits wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, etwa durch getätigte Käufe, die Ihre Identität ausnutzen. In schwerwiegenden Fällen, etwa wenn eine konkrete Betrugsmasche oder die Gefährdung Ihrer Wohnungssicherheit vorliegt, ist zudem die Anzeige bei der Polizei ein sinnvoller Schritt, da staatliche Ermittlungsbehörden auf andere Datenerhebungsinstrumente zurückgreifen können.

Wenn Sie weitergehende rechtliche Schritte erwägen, ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich. Auch wenn § 21 TDDDG in der Praxis nicht immer den gewünschten Auskunftsanspruch eröffnet, bieten zivilrechtliche Unterlassungs‑, Beseitigungs‑ und Schadensersatzansprüche eine Möglichkeit, gegen die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Die Verfolgung dieser Ansprüche erfordert eine sorgfältige Dokumentation und eine strategische Prüfung, wie die Betroffenen am effizientesten die Löschung und Unterbindung weiterer Fake‑Profile erreichen können.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des Landgerichts Koblenz (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 2 O 1/25) zeigt die Grenzen der derzeitigen Auskunftsregelung des § 21 TDDDG deutlich auf: Reine Fotos und Textnachrichten fallen nach Auffassung der Kammer nicht unter den Begriff „audiovisuelle Inhalte“ und begründen daher keinen gerichtlichen Anspruch auf Herausgabe von Bestandsdaten durch Plattformbetreiberinnen. Das Gericht erkannte zwar das berechtigte Informationsinteresse Betroffener an, lehnte aber eine richterliche Erweiterung der Norm aus verfassungsrechtlichen Gründen ab und verwies die Verantwortung zur Schließung der bestehenden Lücke an den Gesetzgeber. Für Betroffene bedeutet das: Es besteht unmittelbarer Handlungsbedarf auf operativer Ebene, etwa durch Dokumentation, Meldung, die Nutzung zivilrechtlicher Instrumente und gegebenenfalls die Hinzuziehung staatlicher Ermittlungsbehörden, um Identitätsmissbrauch wirksam zu begegnen.

Handlungsaufforderung: Wie LEGAL SMART unterstützen kann

Wenn Sie von einem Fake‑Account betroffen sind, lassen Sie die Situation nicht ungeklärt. LEGAL SMART bietet praktische Unterstützung: Wir prüfen Ihren Fall zeitnah, dokumentieren die Verletzungen und prüfen die Erfolgsaussichten zivilrechtlicher Maßnahmen sowie mögliche Schritte gegenüber der Plattform. Darüber hinaus beraten wir Sie zu präventiven Maßnahmen, um künftigen Identitätsmissbrauch zu verhindern. Kontaktieren Sie LEGAL SMART über unsere Kontaktseite, um Ihr Anliegen vertraulich und effizient prüfen zu lassen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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