AG München: Kein urheberrechtlicher Schutz für durch generative KI erstellte Logos (AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25)

Guido Kluck, LL.M. | 24. Februar 2026

Das Amtsgericht München hat in einer wegweisenden Entscheidung klargestellt: Logos, die maßgeblich mithilfe generativer Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugt wurden, genießen dann keinen urheberrechtlichen Schutz, wenn der menschliche Gestaltungsbeitrag nicht hinreichend die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck bringt. Diese Entscheidung (AG München, Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) wirft wichtige Fragen für kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und Verbraucher auf, die KI-gestützte Grafiken nutzen oder schützen möchten. Lesen Sie weiter, wenn Sie wissen möchten, welche Kriterien das Gericht angelegt hat, wie die konkrete Entscheidung begründet wurde und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für den täglichen Umgang mit KI-Logos ergeben.

Einleitung und Kernfrage des Rechtsstreits

Die Verbreitung generativer KI hat die Produktion visueller Inhalte radikal verändert. Innerhalb kürzester Zeit können Nutzerinnen und Nutzer mithilfe von textlichen Anweisungen (sogenannten Prompts) komplexe Bilddateien erzeugen. Das wirft die zentrale Frage auf: Genießen solche KI-erstellten Werke urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG? Das Amtsgericht München musste im Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25) genau diese Frage für drei konkrete Logos beantworten. Die Entscheidung ist deshalb von hoher Relevanz, weil sie praktische Maßstäbe setzt, wann die Nutzung einer KI-Produktion als persönliche geistige Schöpfung eines Menschen gelten kann und wann nicht.

Sachverhalt: Worum ging es konkret? (AG München, 142 C 9786/25)

Im Kern streiten die Parteien über drei Logos, die der Kläger mit Hilfe einer generativen KI erzeugt und auf seiner persönlichen Website verwendet hatte. Die Logos zeigten zum einen einen Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe kombiniert mit einer klingelnden Glocke, zum anderen einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen sowie einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt. Das Entstehen dieser Grafiken erfolgte durch „Prompting“: Der Kläger lieferte der von ihm verwendeten KI jeweils – teilweise detaillierte, teilweise iterative – textliche Anweisungen, woraufhin die KI grafische Ausgaben generierte. Die entsprechenden Prompting-Schritte waren als Anlagen vorgetragen.

Ein Bekannter des Klägers übernahm die drei Logos ohne dessen Zustimmung und nutzte sie auf seiner Website. Der Kläger forderte außergerichtlich Löschung und Unterlassung; nach erfolglosem Vorgehen klagte er vor dem Amtsgericht München und machte Unterlassungs- und Löschungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG geltend. Er behauptete, durch seine Prompts und die iterative Bearbeitung habe er eine schöpferische Leistung erbracht und sei daher als Urheber anzusehen.

Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Logos nicht durch einen Menschen geschaffen worden seien. Seiner Ansicht nach sei der Nutzer einer generativen KI allenfalls Auftraggeber oder Ideengeber, während die KI die eigentliche kreative Leistung durch vollautomatische Auswahl, Kombination und Ausgestaltung erbringe. Das menschliche Eingreifen beschränke sich auf das Auslösen eines technischen Vorgangs, nicht auf eine schöpferische Gestaltung im urheberrechtlichen Sinn.

Rechtliche Grundlagen: Werkbegriff und Schutzvoraussetzungen (§ 2, § 97 UrhG)

Die Prüfung beginnt bei § 2 Abs. 2 UrhG: Ein geschütztes Werk setzt voraus, dass das Werk eine „persönliche geistige Schöpfung“ seines Urhebers darstellt. Wie das Amtsgericht ausführlich darlegt, ist der Begriff des Originals im Werkbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als autonomer Unionbegriff zu verstehen. Demnach muss das Ergebnis die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, indem es dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Technische Vorgänge oder Vorgaben, Regeln oder sonstige Zwänge, die künstlerische Freiheit ausschließen, stehen einer Einordnung als Werk entgegen.

Nach dem Urteil ist entscheidend, ob trotz der softwaregesteuerten Generierung noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt worden ist. Ein urheberrechtlicher Schutz kann denkbar sein, wenn menschlicher Eingriff in KI-Ergebnisse dazu führt, dass sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist eine Einflussnahme, die sich objektiv und eindeutig im Ergebnis identifizieren lässt. Allein die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren Vorschlägen reicht nicht aus.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Werk vorliegt, trägt derjenige, der sich auf Urheberrechtsschutz beruft. Das Amtgericht verweist an dieser Stelle auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach der Kläger substantiiert darlegen muss, inwiefern seine freie, kreative Entscheidung das Endprodukt geprägt hat.

Prompting und der notwendige schöpferische Einfluss des Menschen

Das Urteil nimmt eine differenzierte Betrachtung des Promptings vor. Es anerkennt, dass der Einsatz von KI nicht per se einen Urheberrechtsschutz ausschließt. Vielmehr kommt es auf das konkrete Ausmaß und die Qualität des menschlichen Gestaltungsbeitrags an. Entscheidend ist, ob das Prompting freie und kreative Entscheidungen des Menschen zum Ausdruck bringt und damit dem Output eine persönliche Note verleiht. Das Gericht formuliert dies prägnant: Der Einsatz des KI-Modells muss einem Hilfsmittel näher stehen als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument.

Wichtige Maßstäbe sind dabei: die Identifizierbarkeit des Inputs im Output, die Dominanz kreativer Elemente des Prompts gegenüber der automatisierten Entscheidungsfindung der KI sowie die Frage, ob die maßgeblichen gestalterischen Entscheidungen vom Menschen oder von der KI getroffen wurden. Handwerkliche Tätigkeiten oder rein technische Korrekturen während des Promptings – so das Gericht – spiegeln nicht die Persönlichkeit des Promptenden wider. Entscheidend ist, dass die kreativen Elemente des Prompts den Output derart dominieren, dass das Ergebnis insgesamt als originelle Schöpfung des Menschen angesehen werden kann.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München: Tenor und Begründung

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen (Tenor: Klage abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar; Streitwert 10.000,00 €). In seinen Entscheidungsgründen stellte das Gericht fest, dass keines der drei streitgegenständlichen Logos die erforderliche „persönliche geistige Schöpfung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellt.

Die Begründung fußt auf einer Reihe klar formulierter Maßgaben: Zunächst wiederholt das Gericht den zentralen Grundsatz, dass nur menschliches, persönliches Schaffen urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründet. Dann wendet es diesen Grundsatz auf die konkreten Prompts und den erkennbaren Einfluss des Klägers an. Dabei betont das Gericht, dass bloße zeitliche Investition, aufwändiges Formulieren oder Nutzung einer kostenpflichtigen Premium-Version der KI keine Indizien für Urheberschaft sind. Urheberrecht belohnt nicht Aufwand, sondern kreative Qualität.

Weiterhin macht das Gericht deutlich, dass allgemeine, ergebnisoffene oder rein technisch gehaltene Anweisungen an die KI nicht ausreichen. Wenn die KI die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen trifft, während der Mensch lediglich Anforderungsbeschreibungen formuliert oder handwerkliche Korrekturen vornimmt, so überwiegt die softwaregesteuerte Schöpfung und ein Werkcharakter ist zu verneinen.

Analyse der drei streitigen Logos: Warum jeweils kein Schutz besteht

Das Gericht nimmt zu jedem der drei Logos eine gesonderte Betrachtung vor und kommt in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass kein Urheberrecht besteht. Die präzise Fallanalyse ist für die praktische Bewertung von KI-generierten Inhalten besonders lehrreich.

a) Laptop mit schwebendem Buch und Paragraphenzeichen

Bei diesem Logo reichte die Darstellung des Klägers über den Entstehungsprozess nicht aus, um eine eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu belegen. Die Anweisung an die KI beschränkte sich laut Gericht auf eine kurze, zweizeilige Beschreibung: Die KI sollte ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Solche knapp gehaltenen Vorgaben enthalten nach Ansicht des Gerichts keine freien, kreativen Entscheidungen, die den Output prägten. Daher besteht kein Werkcharakter.

b) Briefumschlag vor Gebäude mit Säulen

Für dieses Logo ist bemerkenswert, dass der Kläger zwar einen aufwändigen Prompt von rund 1.700 Zeichen formuliert und getestet hatte. Das Gericht macht jedoch klar, dass alleiniger Zeitaufwand und Komplexität des Prompts kein rechtlich relevantes Schutzkriterium sind. Inhaltlich sei der Prompt überwiegend allgemein gehalten und überließ der KI die Auswahl und Gestaltung wesentlicher Elemente. Formulierungen wie „modern, minimal, and distinctly original“ oder „custom geometric abstraction“ erlaubten dem System weitreichende gestalterische Freiheit. Die KI habe deshalb die wesentlichen Entscheidungen getroffen. Entscheidend ist für das Gericht, dass der Prompt – so detailliert er auch war – in der Summe einer schriftlich formulierten Auftragserteilung an einen Dritten gleiche und keine persönliche schöpferische Handschrift des Klägers preisgebe.

c) Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und klingelnde Glocke

Im Ausgangsprompt enthielt der Kläger bereits eine klare Idee: die Verbindung einer Handschlag-Silhouette mit einer Glocke, um eine Job-Benachrichtigungsfunktion zu symbolisieren. Auch hier hielt das Gericht aber die weitere Einflussnahme des Klägers für nicht ausreichend. Zwar erfolgte iteratives Prompting mit Korrekturen und Präzisierungen (etwa zur Hautfarbe, Detailanpassungen der Hände, Behebung offensichtlicher Fehler). Diese Tätigkeiten waren jedoch, so das Gericht, überwiegend handwerklicher oder technischer Natur. Selbst detailliertere Hinweise zur Anpassung von Formen oder Details änderten nichts daran, dass die KI die prägende Gestaltung erzeugt hatte. Die Auswahl eines KI-Vorschlags aus mehreren Varianten und die anschließenden technischen Korrekturen begründeten keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen, Agenturen und Verbraucher

Die Entscheidung des AG München hat unmittelbare praktische Auswirkungen. Für kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige, Shops und Dienstleister, die KI-gestützte Logos oder andere grafische Inhalte verwenden, ergeben sich drei zentrale Erkenntnisse:

Erstens: Rein KI-generierte Logos sind rechtlich unsicher, wenn kein deutlich identifizierbarer menschlicher Gestaltungsbeitrag vorliegt. Das bedeutet ein erhöhtes Risiko bei der exklusiven Nutzung solcher Grafiken: Wer sich darauf verlässt, allein durch eigenes Prompting ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu besitzen, kann im Einzelfall überrascht werden. Das Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung genau prüft, ob die „persönliche geistige Schöpfung“ tatsächlich vorliegt.

Zweitens: Urheberrechtlicher Schutz lässt sich nicht allein durch Aufwand, Präzision oder Iterationen beim Prompting begründen. Unternehmen, die in Designs investieren und darin Schutz sehen wollen, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass aufwändige Promptprotokolle automatisch Schutz begründen.

Drittens: Die praktische Durchsetzung exklusiver Nutzungsrechte an KI-generierten Logos wird schwieriger. Wer fremde KI-Generierungen verwendet, kann sich regelmäßig gegen Unterlassungsansprüche des vermeintlichen „Urhebers“ verteidigen, wenn dieser seinen schöpferischen Beitrag nicht substantiiert nachweist. Gleichwohl bleibt das unternehmerische Risiko bestehen – vor allem in Abhängigkeit davon, wie der Markt das Zeichen wahrnimmt und ob Markenrechte bestehen oder eingetragen wurden.

Markenrecht als mögliche Alternative: Chancen und Grenzen

Das Urteil betrifft ausschließlich den urheberrechtlichen Schutz. Wie bereits in der Zusammenfassung der Entscheidung erwähnt, steht das Markenrecht auf einem anderen rechtlichen Fundament. Für den Schutz eines Logos im geschäftlichen Verkehr ist nicht die persönliche geistige Schöpfung entscheidend, sondern die Kennzeichnungswirkung: Ist das Zeichen unterscheidungskräftig? Wird es im geschäftlichen Verkehr verwendet? Kann es als Marke eingetragen werden oder ist es durch Verkehrsgeltung geschützt?

Das heißt: Auch wenn ein KI-generiertes Logo keinen Urheberrechtsschutz genießt, kann es unter den Voraussetzungen des Markenrechts dennoch Schutz erfahren. Entscheidende Faktoren hierfür sind Kontinuität der Nutzung, Kennzeichnungsfunktion und Wiedererkennungswert. Markenrechtliche Schutzstrategien können daher für Unternehmen, die mit KI erstellte Signets einsetzen, eine sinnvolle Absicherung gegen Nachahmung oder missbräuchliche Nutzung darstellen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis

Aus den Schlussfolgerungen des Gerichts lassen sich praktische Leitlinien ableiten, die betriebswirtschaftlich und rechtlich relevant sind. Auch wenn die Entscheidung des AG München keine abschließende höchstrichterliche Klärung darstellt, liefert sie praxisnahe Hinweise für den Umgang mit KI-Logos.

Unternehmen sollten in ihrer Schutzstrategie zwischen urheberrechtlichem Anspruch und markenrechtlicher Absicherung unterscheiden. Wo die persönliche schöpferische Prägung fehlt oder schwer nachweisbar ist, bietet die Anmeldung als Marke (sofern Kennzeichnungskraft gegeben) den praktikablen Weg, ein Zeichen exklusiv zu schützen. Entscheidende Aspekte für eine Markenstrategie sind dabei: Schärfung der Kennzeichnung, Aufbau von Verkehrsgeltung durch konsistente Verwendung sowie gegebenenfalls Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Wer KI für Logoerstellung nutzt, sollte zudem darauf achten, welche vertraglichen Rechte mit der KI-Plattform verbunden sind. Zwar behandelt das Urteil diese Rechte nicht konkret, doch bleibt der Umgang mit Nutzungs- und Lizenzbedingungen ein wesentlicher Baustein der praktischen Absicherung. Unternehmen sollten die AGB und Lizenzbedingungen der jeweiligen KI-Anbieter prüfen, um Nutzungsrechte, Haftungsfragen und etwaige Drittverwertungsrechte zu klären.

Darüber hinaus empfiehlt sich bei der Arbeit mit externen Dienstleistern oder internen Teams eine klare Dokumentation des Entstehungsprozesses: Welche Vorgaben wurden gemacht, in welchem Umfang erfolgte menschliches Feintuning, welche Auswahlentscheidungen wurden getroffen. Diese Dokumentation kann im Streitfall hilfreich sein, wenn nachgewiesen werden soll, dass eine ausreichende human-kreative Prägung vorliegt. Das AG München verlangt schließlich eine objektive und eindeutig identifizierbare Prägung des Outputs durch den menschlichen Input.

Schließlich ist zu beachten, dass technische Anpassungen und Korrekturen – also handwerkliche Eingriffe – vom Gericht nicht als Ausdruck künstlerischer Persönlichkeit angesehen werden. Wer einen urheberrechtlichen Schutz anstrebt, muss über rein technische Nachbearbeitung hinausgehende kreative Entscheidungen treffen, die sich klar und substantiiert darstellen lassen.

Schlussfolgerung

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) ist ein deutliches Signal: Der Einsatz generativer KI allein begründet keinen automatischen Urheberrechtsschutz für Logos. Maßgeblich ist, ob der menschliche Gestaltungsbeitrag die Persönlichkeit des Promptenden so prägt, dass das Ergebnis als eigene geistige Schöpfung anzusehen ist. Allgemeine Vorgaben, aufwändige, aber ergebnisoffene Prompts oder handwerkliche Korrekturen genügen hierfür in aller Regel nicht. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Rechtsunsicherheit bei rein KI-generierten Designs und einen verstärkten Bedarf an markenrechtlichen und vertraglichen Absicherungen.

Handlungsaufruf: Wie LEGAL SMART unterstützen kann

Wenn Sie KI-gestützte Logos oder andere grafische Inhalte nutzen oder planen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihre Schutzstrategie zu überprüfen. LEGAL SMART bietet praxisorientierte Unterstützung: Wir prüfen Ihre Nutzungsszenarien, untersuchen die rechtlichen Risiken und entwickeln passgenaue Lösungen – von der Ausgestaltung sicherer Lizenz- und Nutzungsverträge bis zur markenrechtlichen Absicherung Ihrer Zeichen. Vereinbaren Sie eine Erstberatung, um rechtliche Stolperfallen zu vermeiden und Ihre KI-gestützten Marken konsequent zu schützen.


Hinweis: Dieser Beitrag basiert ausschließlich auf dem Urteil des Amtsgerichts München (Urt. v. 13.02.2026 – 142 C 9786/25) sowie den dort niedergelegten Entscheidungsgründen und Zusammenfassungen des Sach- und Streitstands. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, sondern informiert über die rechtliche Einordnung und Praxisfolgen der Entscheidung.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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