Beweis für den Zugang einer E-Mail
Wie beweist man den Zugang einer E-Mail und wer ist für […]
Blitzeis kann aus der einen Sekunde auf die andere aus einer harmlosen Fahrt ein gefährliches Ereignis machen. Wenn Reifen den Halt verlieren und ein Fahrzeug ins Schleudern gerät, stellt sich schnell die Frage: Wer muss für den Schaden aufkommen? Der folgende Beitrag erklärt verständlich, aber juristisch fundiert, wann Fahrende haften, welche Rolle Versicherungen spielen, wie sich die Haftung auf Parkplätzen verhält und was Sie unmittelbar nach einem Unfall tun sollten, damit Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
Blitzeis ist tückisch: Regen oder Nässe gefriert plötzlich auf kaltem Untergrund und verwandelt Fahrbahnen in spiegelglatte Flächen. Rechtlich ist diese Situation deshalb bedeutsam, weil die Gesetzgebung und Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Fahrenden stellt. Der Grundsatz lautet: Jeder Verkehrsteilnehmer muss seine Fahrweise den Witterungsbedingungen anpassen. Es gibt keine pauschale Entlastung der Haftung allein aufgrund der Tatsache, dass die Straße glatt geworden ist. Entscheidend ist, ob die Betroffenen ihr Fahrzeug so geführt haben, wie es nach den konkreten Umständen verlangt werden konnte.
Das Verkehrsrecht verlangt von jedem Fahrenden, dass er seine Geschwindigkeit, den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und sein gesamtes Fahrverhalten an die Witterung anpasst. Was in einem Sommer einfaches, sicheres Fahren darstellt, kann bei Minusgraden und nasser Fahrbahn grob fahrlässig sein. Wer bei schlechten Bedingungen mit der gleichen Geschwindigkeit und den gleichen Manövern fährt wie an einem trockenen Sommertag, setzt andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst erheblichen Gefahren aus. Die mögliche Rechtsfolge reicht von einer vollen Haftung für den entstandenen Schaden bis zur Inanspruchnahme durch die eigene Vollkaskoversicherung oder zur Regressforderung der Haftpflichtversicherung.
In vielen Fällen ist der Unterschied zwischen bloßer Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit entscheidend. Grobe Fahrlässigkeit liegt typischerweise dann vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer elementare Sicherheitsregeln missachtet, etwa bei stark gefrorener Fahrbahn mit unangepasster Geschwindigkeit in den fließenden Verkehr einordnet oder dicht auffährt. Versicherungen prüfen solche Vorwürfe intensiv und ziehen im Zweifel Regress, wenn sie grobe Fahrlässigkeit feststellen.
Rechtlich geht man im Idealfall von einem so genannten „Idealfahrer“ aus: Der Idealfahrer fährt so umsichtig, dass er jederzeit bremsen oder ausweichen kann. Bei Glätte bedeutet das unter Umständen sogar Schrittgeschwindigkeit. Wenn ein Fahrzeug ins Schleudern gerät oder auffährt, greift häufig der Anscheinsbeweis: Das heißt, dass zunächst vermutet wird, dass das Fahrzeug, das ins Schleudern geraten ist oder aufgefahren hat, nicht angemessen gefahren ist. Die Folge kann eine volle Haftung sein, es sei denn, der Betroffene kann widerlegen, dass sein Verhalten fahrfehlerhaft oder der Witterung nicht angepasst war. Gerade die Beweisführung ist in Glättefällen oft schwierig – es steht Aussage gegen Aussage, und ohne detaillierte Dokumentation sowie ggf. ein Sachverständigengutachten ist der Ausgang unsicher.
Die Rechtsprechung hat mehrere Entscheidungen getroffen, die typische Fallgestaltungen bei Glätteunfällen beleuchten und die Praxis der Haftungsverteilung präzisieren. Zwei Entscheidungen, die in der juristischen Diskussion oft zitiert werden, sollen hier erläutert werden.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1992 (Aktenzeichen 8 U 494/92) einen Fall entschieden, in dem ein Fahrzeugführer einem vor ihm ins Schleudern geratenen Fahrzeug aufgefahren ist. Das Gericht sprach dem Auffahrenden eine Teilschuld zu. Die zentrale Argumentation war, dass auf spiegelglatter Fahrbahn jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, dass andere die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren. Deshalb besteht für alle Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Pflicht zur Vorsicht. Das Urteil zeigt, dass die Gerichte Mithaftungen nicht ausschließen, auch wenn jemand im ersten Moment Opfer eines ausbrechenden Fahrzeugs wird. Es kommt immer auf die konkrete Abwägung der Fahrweise beider Beteiligter an.
Eine weitere bedeutende Entscheidung lieferte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 22 U 89/14. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt kam es auf einer winterglatten Autobahn zu einem Schleuderereignis: Ein Fahrzeugführer überholte und geriet ins Schleudern, wodurch ein anderer Fahrer ausweichen und auf den Standstreifen ausweichen musste. Dabei kollidierte dieser mit der Leitplanke. Das Gericht stellte auf den Anscheinsbeweis ab: Entweder war der Überholende unangepasst schnell unterwegs oder unaufmerksam, so dass ein Fahrfehler vorlag und das Schleudern verursacht wurde. Da der Beklagte den Anscheinsbeweis nicht widerlegen konnte, wurde er zur vollständigen Schadensregulierung verurteilt. Das Urteil dokumentiert die strenge Beurteilung von Fahrfehlern bei Glätte und macht deutlich, dass nur eine überzeugende Beweisführung den Anscheinsbeweis entkräften kann.
Auf Parkplätzen greift ein anderes Haftungsprinzip: Hier steht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers oder Betreibers im Vordergrund. Betreiber von Parkflächen müssen dafür sorgen, dass die Parkflächen gefahrlos nutzbar sind. Dazu gehört bei winterlichen Verhältnissen die Räum- und Streupflicht. Ein einfaches Schild mit dem Hinweis „Kein Winterdienst“ befreit Betreiber in der Regel nicht von ihren Pflichten, insbesondere nicht bei größeren oder stark frequentierten Flächen, bei denen Nutzer nicht innerhalb weniger Schritte ihr Fahrzeug erreichen könnten.
Wenn ein Unfall auf einem Parkplatz stattfindet und nachweisbar ist, dass der Betreiber seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist, kann dieser unter Umständen voll haftbar gemacht werden – allerdings nur, sofern der Geschädigte selbst seine Fahrweise der Witterung angepasst hat. Die Haftung des Betreibers setzt eine Kausalität voraus: Der Unfall muss gerade deswegen entstanden sein, weil gestreut wurde. Faktoren wie die Zumutbarkeit eines Winterdienstes, die Leistungsfähigkeit des Betreibers oder die Häufigkeit der Witterungsereignisse können die Haftung beeinflussen. Deshalb ist im Parkplatzkontext eine sorgfältige Analyse der Umstände besonders wichtig.
Im Volksmund wird bei extremen Naturereignissen häufig von „höherer Gewalt“ gesprochen. Juristisch ist die Hürde für die Anerkennung höherer Gewalt jedoch hoch. Blitzeis wird regelmäßig nicht als höhere Gewalt anerkannt. In der Folge bleibt die Haftung des Halters und des Fahrers grundsätzlich bestehen. Gleichwohl hat § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine besondere Bedeutung: Tritt ein unabwendbares, außergewöhnliches Ereignis ein und liegt damit höhere Gewalt vor, kann die Gefährdungshaftung des Halters ausgeschlossen werden. Die Anforderungen sind streng: Es muss sich um ein Ereignis handeln, das von außen kommt, unabwendbar war und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.
Im Zusammenhang mit Blitzeis bedeutet dies praktisch: Nur in den seltensten Fällen wird ein Fahrender oder Halter nachprüfbar darlegen können, dass das Ereignis so plötzlich und ohne jede Vorhersehbarkeit eingetreten ist und gleichzeitig alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen ausgeschöpft wurden. Das Gesetz setzt im Verkehr hohe Mindestanforderungen an Vorsorge und Umsicht. Deshalb ist die Anerkennung von Blitzeis als höhere Gewalt die Ausnahme und nicht die Regel.
Weil viele Haftungsfragen bei Blitzeisunfällen auf der Beweislage beruhen, ist die sofortige und sorgfältige Beweissicherung entscheidend: Fotografieren Sie die Unfallstelle aus mehreren Perspektiven, dokumentieren Sie die Beschaffenheit der Fahrbahn, die sichtbaren Schäden an den Fahrzeugen und notieren Sie Wetterdaten, Uhrzeit und eventuelle Warnschilder. Sichern Sie Zeugenkontakte und holen Sie, wenn möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme. Lassen Sie sich medizinisch untersuchen und stellen Sie alle ärztlichen Unterlagen sicher – selbst scheinbar geringfügige Verletzungen können später wichtiger Beleg sein.
Besonders wichtig ist: Aussagen sollten überlegt erfolgen. Vermeiden Sie vorschnelle Schuldeingeständnisse oder spekulative Kommentare. Sprechen Sie nicht ausführlich mit der gegnerischen Versicherung, ohne sich zuvor rechtlich beraten zu lassen. Ihre eigene Versicherung kann zunächst in Vorleistung gehen und später Regress verlangen, wenn sie grobe Fahrlässigkeit feststellt. Daher ist die richtige Dokumentation der Abläufe unmittelbar nach dem Unfall unerlässlich, um die eigene Position zu sichern.
Die Versicherungsfolgen nach einem Blitzeisunfall sind vielschichtig. Bei einem schuldhaft verursachten Unfall zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Schäden des Unfallgegners. Kommt aber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auf, kann die eigene Kaskoversicherung die Leistungen kürzen oder verweigern. Auch die Haftpflichtversicherung, die zunächst zahlt, kann den Fahrer später in Regress nehmen, wenn sie grobe Fahrlässigkeit feststellt.
Andererseits können auch Geschädigte mit einer Teilschuld konfrontiert werden, selbst wenn sie sich angepasster Fahrweise sicher sind. Versicherungen versuchen nicht selten, Mithaftungen anzunehmen, um Auszahlungen zu reduzieren. In solchen Fällen ist oftmals ein gerichtliches Verfahren notwendig, in dem Anscheinsbeweise, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen die zentrale Rolle spielen.
Für die Zielgruppe dieses Beitrags — Verbraucher, Selbständige und kleine bis mittelständische Unternehmen — sind klare und unmittelbar umsetzbare Hinweise hilfreich. Zuerst: Wenn Blitzeis droht, ist die beste Maßnahme Prävention. Lassen Sie das Fahrzeug stehen, wenn es nicht unbedingt gebraucht wird. Wenn Sie fahren müssen, reduzieren Sie die Geschwindigkeit deutlich, vergrößern Sie den Abstand und fahren Sie besonders vorausschauend. Prüfen Sie Ihre Bereifung: Winter- oder Ganzjahresreifen mit ausreichendem Profil verbessern die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs bei Kälte.
Unternehmen, die Parkflächen betreiben, sollten ihre Verkehrssicherungspflichten ernst nehmen. Das umfasst, je nach Größe und Nutzung der Fläche, rechtzeitiges Räumen, Streuen und eine nachvollziehbare Dokumentation der Maßnahmen. Achten Sie darauf, dass Zuständigkeiten (z. B. bei vermieteten Flächen oder übertragener Hausverwaltung) klar geregelt sind. Ein gut dokumentierter Winterdienst vermindert Haftungsrisiken und erleichtert die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Kleinere Unternehmer sollten außerdem prüfen, ob ihre betriebliche Haftpflicht und bei Fahrzeugflotten die Kfz-Versicherung ausreichend auf die Risiken winterlicher Bedingungen ausgerichtet sind.
Blitzeis ist kein juristischer Freibrief für das Entfallen von Haftung. Verkehrs- und Versicherungsrecht verlangen Vorsicht, Anpassung und sorgfältige Dokumentation. Bei Unfällen auf öffentlichen Straßen ist regelmäßig derjenige in der Haftung, dessen Fahrweise nicht den Witterungsverhältnissen entsprach. Auf Parkplätzen kann hingegen die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zur Haftung führen, wenn dieser seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist und der Unfall gerade daraus resultierte. Die Rechtsprechung, etwa mit Entscheidungen des OLG Nürnberg (Az. 8 U 494/92) und des OLG Frankfurt (Az. 22 U 89/14), zeigt, dass Gerichte Anscheinsbeweise nutzen und häufig eine Mithaftung annehmen oder die Verursachung demjenigen zuordnen, der den Fahrfehler nicht überzeugend widerlegt.
Wenn Sie in einen Unfall bei Blitzeis verwickelt wurden, ist schnelle, fundierte Unterstützung entscheidend. LEGAL SMART bietet Ihnen eine spezialisierte Erstbewertung Ihres Falls, hilft bei der Beweissicherung, führt Verhandlungen mit Versicherungen und vertritt Ihre Interessen außergerichtlich oder gerichtlich. Kontaktieren Sie LEGAL SMART für eine unverbindliche Ersteinschätzung — wir prüfen Ihre Ansprüche und zeigen auf, welche Schritte jetzt für Sie sinnvoll sind.
Zusammenfassung: Blitzeis stellt keine pauschale Haftungsbefreiung dar. Vielmehr kommt es bei der Haftungsfrage auf die konkrete Anpassung des Fahrverhaltens an die Witterung sowie auf die Umstände des Unfalls an. Auf Parkplätzen kann zusätzlich die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers zur Haftung führen. Gute Beweissicherung und rechtliche Unterstützung sind nach einem Unfall entscheidend, um Ihre Ansprüche zu sichern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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