Unwirksam: Vorformulierte Klausel bezüglich Einverständnis mit Werbung
Eine vorformulierte Klausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung, Werbung per E- Mail oder per SMS erklärt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Einwilligung erst durch das individuelle Markieren eines entsprechenden Feldes abgegeben wird (sog. "Opt-in"- Klausel), da die Klausel vorliegend vorformuliert ist und der Interessent keinen Spielraum hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gestaltung hat. Ledigliche eine Gestaltung in der Form, bei welcher der Interessent zwischen klar […]
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Guido Kluck, LL.M.
- 15. Juli 2009