
Patientenverfügung
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.09.2025 (Az. I-20 U 35/25) hat für Hersteller, Händler und Verbraucher von Sportschuhen weitreichende Bedeutung: Zwei von drei gestreiften Schuhmodellen einer spanischen Herstellerin verletzen nach Auffassung des Gerichts die Unionsbildmarke der Puma SE. Das Urteil klärt, inwieweit Gestaltungselemente von Sportschuhen markenrechtlich geschützt sind, wie die internationale Zuständigkeit in solchen Fällen zu beurteilen ist und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Unternehmen ergeben. Lesen Sie weiter, um die Entscheidung, ihre rechtlichen Grundlagen und die Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen und Verbraucher nachvollziehbar erklärt zu bekommen.
Die Puma SE, eine international tätige Sportartikelherstellerin, ist Inhaberin einer Unionsbildmarke (Registernummer 008461469), die unter anderem für Schuhe eingetragen ist. PUMA kennzeichnet viele ihrer Schuhmodelle mit einem charakteristischen Formstreifen. Eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen bot über ihre Website Produkte auch in Deutschland und in der Europäischen Union an. Unter diesen waren drei Schuhmodelle mit unterschiedlichen Streifengestaltungen. PUMA sah in mindestens zwei dieser Gestaltungen eine Verletzung ihrer Markenrechte und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot des Angebots, Vertriebs und der Bewerbung der drei Modelle in der Europäischen Union.
Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 08.05.2024) hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, die auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt war. Nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin hatte das Landgericht diese Verfügung jedoch mit Urteil vom 18.03.2025 (Az. 37 O 35/24) aufgehoben; es sah keine markenmäßige Benutzung und mangels Zeichenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr. PUMA legte gegen die Teilabweisung bezüglich eines unionsweiten Verbots keine sofortige Beschwerde ein und verfolgte ihren Antrag in der Berufung weiter. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 25.09.2025 (Az. I-20 U 35/25) teilweise zugunsten von PUMA und bestätigte die Untersagung der Verwendung bestimmter Streifengestaltungen, jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts hat das OLG Düsseldorf im Wesentlichen folgende Fragen zu klären gehabt: Erstens, ist das Gericht international zuständig, um einstweilige Maßnahmen gegen eine in Spanien ansässige Herstellerin anzuordnen, die ihre Schuhe nach Deutschland vertreibt? Zweitens, liegt eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Streifengestaltungen vor? Drittens, besteht zwischen der eingetragenen Unionsbildmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen eine Verwechslungsgefahr? Viertens, in welchem räumlichen Umfang kann eine einstweilige Verfügung rechtswirksam ergehen, wenn das Vorverfahren unterschiedliche Entscheidungen zum unionsweiten Verbot ergeben hat?
Diese Fragestellungen betreffen zentrale Probleme des Marken- und Zivilprozessrechts: Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die Abgrenzung zwischen erlaubter Gestaltung und unzulässiger Markenrechtsverletzung sowie die Verwirklichung von Markenansprüchen durch einstweilige Maßnahmen. Die konkrete Prüfung erforderte eine genaue Betrachtung des Gesamteindrucks der Zeichen, der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und des Verhaltens der Antragsgegnerin im Prozess.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 25.09.2025 (Az. I-20 U 35/25) dem Antrag der Puma SE in Teilen stattgegeben. Konkret verbot das OLG der spanischen Herstellerin, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei der drei strittigen Schuhmodelle zu verwenden. Hinsichtlich des dritten Schuhmodells verneinte das Gericht eine für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichende Zeichenähnlichkeit und wies diesen Teil des Antrags zurück.
Wesentlich für den Umfang des Verbots war die prozessuale Vorgeschichte: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits am 08.05.2024 eine Beschlussverfügung erlassen, die sich auf Deutschland beschränkte, und diesen Beschluss war PUMA nicht durch eine sofortige Beschwerde hinsichtlich der unionsweiten Zurückweisung entgegengetreten. Das OLG betonte daher, dass es die einstweilige Verfügung nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen könne, weil der Rechtsstand des erstinstanzlichen Beschlusses in dieser Hinsicht bereits bindend geworden war.
Die Begründung des OLG gliedert sich in mehrere Aspekte: Zuständigkeit, Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, Zeichenähnlichkeit und markenmäßige Benutzung.
Zur internationalen Zuständigkeit führte das OLG aus, es sei gemäß Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, weil sich die Antragsgegnerin rügelos auf das Verfahren eingelassen habe. Die rügelose Einlassung ergab sich aus der fehlenden erneuten Rüge im Berufungsverfahren; das Gericht berief sich insoweit auf Art. 26 der Brüssel Ia-VO. Diese Erwägungen garantieren die Möglichkeit, gerichtliche Maßnahmen gegen einen ausländischen Anbieter zu treffen, sofern dieser sich durch sein Verhalten dem Prozessinhalt nicht entzieht.
Bei der materiellen Prüfung des Markenrechtsanspruchs stellte das OLG fest, dass die Unionsbildmarke von PUMA eine erhebliche Kennzeichnungskraft besitzt. Diese Kennzeichnungskraft habe sich durch Bekanntheit weiter gesteigert, was die Schutzwirkung der Bildmarke verstärkt. Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit maß das Gericht dem Gesamteindruck zentrale Bedeutung bei. Entscheidend war, dass sowohl die Verfügungsmarke als auch die angegriffenen Streifengestaltungen von links unten nach rechts oben ansteigen und der Anstiegswinkel in allen Fällen etwa 15 Grad beträgt. Zudem verjüngen sich die Verläufe bei der Verfügungsmarke und bei zwei der drei angegriffenen Gestaltungen von links unten nach rechts oben. Selbst dort, wo die angegriffenen Streifen zwei Unterbrechungen zeigen, beeinträchtige dies nicht maßgeblich den Gesamteindruck eines durchgehenden Streifens.
Das OLG kam daher zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf zwei der Streifengestaltungen eine hinreichende Zeichenähnlichkeit und damit Verwechslungsgefahr besteht. Die Antragsgegnerin habe die Gestaltungen markenmäßig verwendet, weil sie bei Sportschuhen – so das Gericht – typischerweise als Herkunftshinweis verstanden würden. Dies gelte auch dann, wenn die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit deren Namen gekennzeichnet seien; der Durchschnittsverbraucher könne diese Hinweise als Zweitmarke oder als Modellbezeichnung interpretieren, sodass die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werde.
Die dritte Streifengestaltung unterschieden sich hingegen in einem für den Gesamteindruck zentralen Punkt: Es fehle dort an dem Eindruck eines durchgehenden Streifens, vielmehr bestehe der gestalterische Eindruck aus zwei separaten Streifenelementen. Gerade dieser Unterschied führte das OLG dazu, keine Verwechslungsgefahr zu bejahen und den Antrag für dieses Modell abzuweisen.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Für Hersteller und Händler von Schuhen, die gestalterische Elemente nutzen, gilt: Gestaltungsdetails können markenrechtlich geschützt sein, und selbst kleine Übereinstimmungen im Gesamteindruck können für eine Verwechslungsgefahr ausreichen. Die Rechtsprechung zeigt, dass Markeninhaber, insbesondere solche mit hoher Bekanntheit und dementsprechend gesteigerter Kennzeichnungskraft, einen weiten Schutzbereich beanspruchen können.
Unternehmen sollten dies insbesondere dann berücksichtigen, wenn sie Streifen, Formstreifen oder andere charakteristische Markenelemente in ihren Produkten verwenden. Selbst wenn ein Produkt sichtbar mit der eigenen Marke gekennzeichnet ist, schützt dies nicht automatisch vor Abmahnungen oder gerichtlichen Maßnahmen, da zusätzliche grafische Elemente vom Durchschnittsverbraucher als Kennzeichnung der Herkunft missverstanden werden können.
Verbraucher spüren die Auswirkungen dieser Rechtsprechung vor allem in Form von Produktverfügbarkeiten und Designangeboten. Hersteller, die ihr Sortiment anpassen müssen, ziehen Produkte vom Markt oder ändern Designs, um rechtlichen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Für Endverbraucher kann dies bedeuten, dass optisch ähnliche Alternativen eingeschränkt oder erst gar nicht angeboten werden.
Aus Sicht des grenzüberschreitenden Onlinehandels ist zudem die Frage der internationalen Zuständigkeit bedeutsam. Das OLG hat klargestellt, dass ein europäischer Anbieter, der seine Produkte gezielt in Deutschland anbietet, sich rechtlich nicht der bundesdeutschen Zuständigkeit entziehen kann, wenn er sich rügelos auf das Verfahren einlässt. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass prozessuale Versäumnisse, insbesondere das Unterlassen einer sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen, den räumlichen Schutzumfang begrenzen können.
Die Entscheidung liefert konkrete Lehren, wie Unternehmen das Risiko von Markenrechtsverletzungen reduzieren und rechtssicher handeln können. Zunächst ist es sinnvoll, regelmäßige Marken- und Designfreigaben durchzuführen. Das bedeutet, neue Entwürfe vor der Markteinführung einer clearance-orientierten Prüfung zu unterziehen, um Überschneidungen mit bekannten Marken zu identifizieren.
Eine zweite Maßnahme ist die Durchführung von Zielmarktanalysen: Unternehmen sollten prüfen, in welchen Ländern sie aktiv verkaufen oder ihre Produkte aktiv bewerben. Ist Deutschland Zielmarkt, ist das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung hier besonders zu berücksichtigen; die spanische Herstellerin in dem vorliegenden Fall musste feststellen, dass eine aktive Ansprache deutscher Kunden die nationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen kann.
Drittens ist die Dokumentation und Begründung des eigenen Designprozesses wichtig. Falls es zu Auseinandersetzungen kommt, kann eine lückenlose Dokumentation helfen, die Eigenständigkeit der Gestaltung und die Absicht, eine Herkunftsfunktion zu vermeiden, zu belegen. Für Hersteller empfiehlt es sich außerdem, alternative Designs vorzuhalten, die bei Konflikten schnell eingesetzt werden können.
Viertens ist eine prozessuale Aufmerksamkeit geboten: Reagiert ein Gericht nur teilweise zuungunsten des Markeninhabers oder des Antragsstellers, sind fristgerechte Rechtsbehelfe entscheidend, um den räumlichen Schutz des eigenen Antrags nicht zu verlieren. PUMA hatte etwa nicht gegen die Zurückweisung eines unionsweiten Verbots sofort Beschwerde eingelegt, was zur Folge hatte, dass das OLG die einstweilige Verfügung nur für Deutschland erlassen konnte.
Was bedeutet „markenmäßige Benutzung“? Markenmäßige Benutzung liegt vor, wenn ein Zeichen dazu geeignet ist, als Herkunftshinweis aufzutreten. Bei Sportschuhen sind grafische Elemente wie Streifen häufig genau in dieser Funktion zu verstehen, sodass sie markenmäßig genutzt werden können, auch wenn zusätzlich ein Firmenname auf dem Produkt sichtbar ist.
Warum ist die Kennzeichnungskraft wichtig? Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist ihre Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erweitert den Schutzbereich; kleinere Abweichungen können schon als ähnlich empfunden werden, weil der Durchschnittsverbraucher ein starkes Wiedererkennungsbedürfnis hat.
Kann ein sichtbarer Markenname auf dem Produkt eine Verwechslungsgefahr ausschließen? Nicht zwingend. Das Gericht hat klargestellt, dass Verbraucher eine zusätzliche Markierung als Zweitmarke oder Modellbezeichnung interpretieren können. Der Gesamteindruck zählt, nicht nur einzelne Hinweise.
Welche Bedeutung hat die Prozessgeschichte für das Ergebnis? Eine große. Fehler im Prozess, wie das Unterlassen von Rechtsmitteln, können den räumlichen Umfang einstweiliger Maßnahmen begrenzen. In diesem Fall wurde eine unionsweite Verfügung dadurch verhindert, dass PUMA gegen die teilweise Zurückweisung durch das Landgericht nicht sofort vorgegangen ist.
Das Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 35/25) macht deutlich, dass die Grenzen gestalterischer Freiheit im Produktdesign markenrechtlich eng gezogen werden können, insbesondere wenn es um bekannte Marken geht. Eine Kombination aus gesteigerter Kennzeichnungskraft, typischen Herkunftselementen und dem Gesamteindruck kann bereits ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr und damit eine Markenrechtsverletzung zu begründen. Unternehmen sollten diese Rechtslage ernst nehmen: proaktive Prüfungen, dokumentierte Entwicklungsprozesse und schnelle Anpassungsoptionen sind heute unverzichtbar.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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