Rückforderung von Glücksspieleinsätzen: Welches Recht ist anwendbar?

Guido Kluck, LL.M. | 20. Februar 2026

Das EuGH-Urteil C-77/24 vom 15. Januar 2026 hat die Frage, welches nationale Recht bei der Rückforderung von Verlusten aus grenzüberschreitend angebotenen Online-Glücksspielen gilt, klar beantwortet. Für Spielerinnen und Spieler, aber auch für Unternehmen, die Glücksspielangebote betreiben oder an solchen beteiligt sind, bedeutet das eine Verschiebung der rechtlichen Schwerpunktfragen: Der maßgebliche Ort des Schadenseintritts ist regelmäßig der Wohnsitz des Spielers. Lesen Sie weiter, um den konkreten Fall, die rechtliche Einordnung, die Gründe des Gerichtshofs und die praktischen Konsequenzen für Verbraucher und Unternehmen in Deutschland ausführlich und verständlich erklärt zu bekommen.

Sachverhalt des Verfahrens

Der zugrunde liegende Fall betraf einen Kunden mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, der zwischen dem 14. November 2019 und dem 3. April 2020 an Online-Glücksspielen auf der Plattform „drueckglueck.com“ teilnahm. Betreiberin dieses Angebots war die in Malta ansässige Titanium Brace Marketing Limited (TBM), die eine maltesische Glücksspielkonzession besaß, jedoch keine (für das Zielgebiet) österreichische Konzession. Die Spielteilnahme endete für den Spieler mit einem Gesamtschaden in Höhe von 18.547,67 Euro. Da TBM später insolvent wurde, richtete der Kläger seine Ansprüche nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern machte deliktische Schadenersatzansprüche gegen die beiden Geschäftsführer NM und OU geltend. Er stützte seine Klage vor österreichischen Gerichten darauf, dass das Anbieten von Glücksspielen ohne die in Österreich vorgeschriebene Konzession gegen ein nationales Verbot verstoße und die Spielverträge nach österreichischem Recht als nichtig anzusehen seien. Nach österreichischem Recht, so die Argumentation des Klägers, würden die Geschäftsführer persönlich und gesamtschuldnerisch für die Folgehaftung der Gesellschaft haften (§§ 1301, 1311 ABGB i.V.m. dem Glücksspielgesetz GSpG).

Die beiden Geschäftsführer bestritten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie führten an, dass sich das Handeln und der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung in Malta abgespielt hätten: Sitz der Gesellschaft, Organisation des Angebots und technische Abwicklung befänden sich dort. Daher sei maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine persönliche Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber Gläubigern nicht vorsehe. Vor diesem Hintergrund wandte sich der Oberste Gerichtshof Österreichs mit mehreren Vorabentscheidungsfragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Rechtlicher Rahmen: Rom‑II, Brüssel‑I und nationale Vorschriften

Für die Beurteilung des Falls sind mehrere Normen maßgeblich. Auf Unionsebene regelt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom‑II) das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom‑II ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (lex loci damni). Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom‑II sieht zugleich eine Ausschlussklausel vor: Ausgenommen sind außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, darunter die persönliche Haftung von Gesellschaftern oder Organen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bestimmt Art. 15 Rom‑II, dass das anzuwendende Recht insbesondere für den Grund und den Umfang der Haftung maßgeblich ist.

Ergänzend ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel‑Ia) relevant. Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung ermöglicht die Klage vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet. Auf nationaler Ebene stehen in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) mit den §§ 1301 und 1311 sowie das österreichische Glücksspielgesetz (GSpG, § 3) im Raum. § 3 GSpG regelt die Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung von Glücksspielen im Rahmen eines Glücksspielmonopols, sodass die Durchführung von Glücksspielen ohne entsprechende bundesstaatliche Bewilligung verboten ist.

Die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem EuGH zwei Kernfragen zur Vorabentscheidung vor. Erstens wollte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom‑II so auszulegen sei, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen Organe einer Gesellschaft, die auf die Verletzung eines allgemeinen Verbots (z. B. des gesetzlichen Glücksspielmonopols) gestützt ist, unter die Ausnahme für „aus dem Gesellschaftsrecht resultierende“ außervertragliche Schuldverhältnisse fällt. Mit anderen Worten: Gehört eine solche Organhaftung zum Gesellschaftsrecht im Sinne der Ausnahmeregelung? Zweitens bat das vorlegende Gericht um Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Rom‑II in Bezug auf die Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts bei Online-Glücksspielverlusten und legte verschiedene mögliche Orte dar: den Ort der Überweisung vom Bankkonto des Spielers, den Ort, an dem das Spielerkonto geführt wird, den Ort, von dem aus Einsätze getätigt werden, den Wohnsitz des Spielers oder den Belegenheitsort seines Hauptvermögens.

Die Entscheidung des EuGH (C‑77/24, Urteil v. 15.01.2026)

Der Europäische Gerichtshof beantwortete die vorgelegten Fragen klar und zugunsten des Spielers. Zur ersten Frage entschied der EuGH, dass die in Rede stehende deliktische Anspruchsgrundlage gegen die Geschäftsführer wegen des Angebots von Glücksspielen ohne erforderliche Konzession nicht in die in Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom‑II angeführte Ausnahme für außervertragliche Schuldverhältnisse fällt, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Ausschlaggebend hierfür war, dass die geltend gemachte Haftung nicht auf Pflichten gegenüber der Gesellschaft selbst beruhe. Vielmehr handele es sich um eine Haftung wegen der Verletzung eines allgemeingesetzlichen Verbots, das dem Schutz von Interessen Dritter (hier der Spieler) diene. Die Rom‑II-Verordnung sei damit auf solche deliktischen Ansprüche anwendbar.

Zur zweiten Frage stellte der EuGH fest, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online‑Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der dem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Übersetzt auf den konkreten Fall bedeutete dies: Der Schaden des österreichischen Spielers gilt als in Österreich eingetreten, sodass österreichisches Recht nach der allgemeinen Regel des Art. 4 Abs. 1 Rom‑II anzuwenden ist. Der EuGH machte jedoch zugleich deutlich, dass Art. 4 Abs. 3 Rom‑II eine eingeschränkte Ausnahmeregelung enthält: Liegt eine offensichtlich engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates vor, kann das nationale Gericht ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates anwenden. Diese Ausweichklausel ist jedoch eng auszulegen.

Begründung des Gerichtshofs

Die Argumentation des EuGH stützt sich auf die Systematik und Zielsetzung der Rom‑II-Verordnung und auf die einschlägige Rechtsprechung zur Bestimmung des Orts des Schadenseintritts. Der EuGH betonte zunächst, dass die Ausnahme von Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom‑II funktionell und nicht rein formell auszulegen sei. Nur wenn die geltend gemachte Haftung aus dem Gesellschaftsrecht herrührt, also unmittelbar mit der Errichtung, Innenverfassung, Organisation, Funktionsweise oder Pflichten gegenüber der Gesellschaft zusammenhängt, greife die Ausnahme. Dagegen falle eine Haftung, die sich aus der Verletzung eines allgemeinen Verbots gegenüber Dritten ergebe, nicht unter den Ausschluss. Für den konkreten Fall war entscheidend, dass die beanstandete Pflichtverletzung – das Angebot von Glücksspielen ohne die gesetzlich erforderliche Konzession – eine Pflicht verletzte, die dem Schutz von außenstehenden Rechtsgütern diene und nicht primär das Innenverhältnis zwischen Organen und Gesellschaft regelte.

Zur Bestimmung des Ortes des Schadenseintritts stellte der EuGH auf den konkreten Punkt ab, an dem sich der behauptete Schaden „konkret zeigt“. Der Gerichtshof folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort liegt, wo die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses des Geschädigten eintritt. Bei Online-Glücksspielen kommt dem Umstand eine besondere Bedeutung zu, dass die konkrete örtliche Verortung des Ereignisses erschwert ist: Technische Abläufe, Serverstandorte oder das Land, in dem ein Spielerkonto geführt wird, sind für die Bestimmung des Schadenorts nicht maßgeblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Spieler von seinem Wohnsitz aus an dem für ihn illegalen Angebot teilgenommen und dadurch eine in seinem Wohnstaat geschützte Rechtsposition verletzt worden sei. Deshalb sei der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Spielers in der Regel der Ort des Schadenseintritts.

Der Gerichtshof machte explizit deutlich, dass das Verhalten des Anbieters und seiner Geschäftsführer zwar das schadensbegründende Ereignis darstelle, dieser Handlungsort aber für die Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 1 Rom‑II keine ausschlaggebende Rolle spiele. Indirekte Folgen wie die Verringerung von Guthaben auf einem in einem anderen Staat geführten Spielerkonto seien für die Frage des anzuwendenden Rechts grundsätzlich als bloß mittelbare Schadensfolgen nicht relevant. Schließlich verwies der EuGH auf das Ziel der Vorhersehbarkeit: Anbieter von Online-Glücksspielen, die ihr Angebot auf Personen in anderen Mitgliedstaaten richten, müssen vernünftigerweise damit rechnen, dass die betroffenen Personen in ihrem Wohnstaat klagen und dass das dortige Recht zur Anwendung kommt, wenn das Angebot dort illegal ist.

Konsequenzen für Verbraucher und Unternehmen in Deutschland

Das Urteil des EuGH hat handfeste Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland und für deutsche Spieler, die bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis gespielt haben. Zunächst bedeutet die EuGH‑Klärung, dass Spieler in Deutschland, die Verluste bei einem Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat erlitten haben, diesen Schaden regelmäßig nach deutschem Recht geltend machen können, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Die Folge ist, dass Argumente, die allein auf dem Sitzstaat des Anbieters, dem Standort der Server oder der Führung des Spielerkontos beruhen, nicht ausreichen, um die Anwendung deutschen Rechts zu verhindern. Dies stärkt die Position von Spielern, die versuchen, Spielverluste zurückzufordern.

Für Unternehmen bedeutet das Urteil, dass die Ausrichtung eines Online‑Glücksspielangebots auf Kunden in der Europäischen Union eine erhöhte rechtliche Verantwortung mit sich bringt. Anbieter, die ohne die jeweils erforderlichen Konzessionen Kunden in anderen Mitgliedstaaten ansprechen, müssen damit rechnen, in diesen Staaten mit zivilrechtlichen Forderungen konfrontiert zu werden. Auch die Geschäftsführer und Verantwortlichen von Anbietern stehen stärker in der Haftungsfalle: Der EuGH hat klargestellt, dass deliktische Ansprüche gegen Geschäftsführer grundsätzlich unter Rom‑II fallen können, wenn es um die Verletzung allgemeiner Verbote geht. Insbesondere dann, wenn die Gesellschaft selbst insolvent ist oder die Durchsetzung gegen die Gesellschaft aussichtslos erscheint, gewinnen deliktische Ansprüche gegen handelnde Personen an praktischer Bedeutung.

Die Entscheidung hat allerdings auch Grenzen: Art. 4 Abs. 3 Rom‑II lässt eine Ausnahme zu, wenn eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen, aber er gibt den nationalen Gerichten einen Spielraum. Relevante Umstände, die eine engere Verbindung zu einem anderen Staat begründen könnten, wären etwa das gezielte Ausrichten des Angebots primär auf einen bestimmten nationalen Markt mit besonderer Integration in dessen Wirtschafts- oder Rechtsraum. Ob eine solche offensichtlich engere Verbindung im Einzelfall vorliegt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen.

Praktisches Vorgehen für Betroffene

Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH sollten betroffene Spieler zunächst ihre Unterlagen sichern: Kontoauszüge, Transaktionsnachweise, Spielhistorie und die relevanten AGB-Versionen sind zentrale Beweismittel. Falls die Gesellschaft, die das Angebot betrieben hat, insolvent ist, können deliktische Ansprüche gegen handelnde Personen wie Geschäftsführer eine Alternative sein. Nach Art. 15 Rom‑II bestimmt das anzuwendende Recht dann der Kollisionsnorm nicht nur den Anspruchsgrund, sondern auch, ob und in welchem Umfang eine persönliche Haftung der Geschäftsführer besteht. Spieler sollten deshalb darlegen können, dass sie von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt aus an den Spielen teilgenommen haben. Für Unternehmen, die Glücksspielangebote betreiben oder planen, legt das Urteil nahe, sorgfältig zu prüfen, in welchen Märkten sie tätig sind, welche Konzessionen erforderlich sind und welche Risiken mit einer gezielten Ansprache von Kunden in anderen Mitgliedstaaten verbunden sind.

Nationalen Gerichten bleibt es vorbehalten, zu prüfen, ob in besonderen Fällen eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, so dass ausnahmsweise nicht das Recht des Wohnsitzstaates anzuwenden wäre. Für Anbieter ist daher nicht nur die formale Einhaltung von Lizenzvorschriften relevant, sondern auch die dokumentierbare Ausrichtung und Vermarktung des Angebots: Je eindeutiger ein Angebot auf einen bestimmten Markt ausgerichtet ist, desto eher kann ein nationaler Richter in Einzelfällen eine engere Verbindung zu diesem Markt annehmen.

Schlussfolgerung

Das EuGH‑Urteil C‑77/24 (Urt. v. 15.01.2026) hat gezeigt, dass deliktische Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer wegen des Angebots von Online‑Glücksspielen ohne erforderliche Konzession grundsätzlich unter die Rom‑II‑Verordnung fallen und dass der Schaden regelmäßig am gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers eintritt. Für betroffene Verbraucher in Deutschland bedeutet dies eine verbesserte Durchsetzbarkeit von Rückforderungsansprüchen nach deutschem Recht. Für Anbieter und ihre Organe heißt es: Marktverhalten, Lizenzkonformität und die Risiken grenzüberschreitender Angebote sind sorgfältig zu prüfen. Die in Art. 4 Abs. 3 Rom‑II enthaltene Ausnahmeregelung eröffnet nur einen engen Korridor für Abweichungen vom Grundsatz des Schadenseintritts am Wohnsitz des Spielers, sodass die Entscheidung insgesamt die Vorhersehbarkeit und Schutzfunktion für Geschädigte stärkt.

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Wichtig: Dieser Beitrag basiert ausschließlich auf den Fakten und Ausführungen des EuGH‑Urteils C‑77/24 vom 15. Januar 2026 und den im Verfahren vorgelegten nationalen Bestimmungen (ABGB §§ 1301, 1311; österreichisches GSpG § 3). Er stellt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Durchführung eines konkreten Verfahrens bedarf einer fallbezogenen Prüfung.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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