Vergütung auf null: LG Darmstadt sieht zu geringen Eigenanteil eines Gutachters beim Einsatz von KI-Tool

Guido Kluck, LL.M. | 12. Februar 2026

Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 10.11.2025 entschieden, dass die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen auf EUR 0,00 festgesetzt werden kann, wenn nicht erkennbar ist, dass das Gutachten persönlich vom bestellten Experten erstellt wurde und wesentliche Teile offenbar mithilfe einer Künstlichen Intelligenz (KI) entstanden sind (Az. 19 O 527/16). Der Fall ist ein prägnantes Signal dafür, wie streng Gerichte bei der Offenlegungspflicht und der persönlichen Erstattung von Gutachten künftig urteilen werden. Lesen Sie, was genau passiert ist, wie die Kammer ihre Entscheidung begründet hat und welche praktischen Konsequenzen sich daraus für Sachverständige, Auftraggeber und Unternehmen ergeben.

Kurzüberblick

Das Landgericht Darmstadt (19. Zivilkammer) setzte die Vergütung des beauftragten Professors für sein „Gutachten“ vom 10.08.2025 auf EUR 0,00 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG fest. Als maßgebliche Gründe nannte die Kammer, dass der Sachverständige entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht angezeigt hat, wer das Gutachten tatsächlich bearbeitet hat, dass die Klägerin nicht untersucht wurde und dass das Schriftstück nach Überzeugung der Kammer in wesentlichen Teilen mithilfe einer KI erstellt worden war. Das Gericht verwies auf § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG als Rechtsgrundlage für die vollständige Versagung der Vergütung. Aktenzeichen: 19 O 527/16 (Beschluss vom 10.11.2025).

Sachverhalt

Das Verfahren betraf die Festsetzung der Vergütung für ein am 10.08.2025 beim Landgericht eingereichtes Dokument, das als „Sachverständigengutachten“ überschrieben war und formal den Sachverständigen Prof. Dr. A als Ersteller und einen Dr. Dr. med. dent. C als Sachbearbeiter auswies. Der Sachverständige stellte hierfür am 03.09.2025 einen Rechnungsbetrag in Höhe von EUR 2.374,50. Auf Antrag der Bezirksrevisorin nach § 4 JVEG prüfte das Gericht die Vergütung. Im Verlauf des Verfahrens gab es Unklarheiten: Das Gericht stellte Anfragen zur Verfasserfrage und zur inhaltlichen Grundlage des Gutachtens, erhielt darauf aber keine hinreichenden Klarstellungen. Der Sachverständige antwortete in einem Schreiben vom 23.10.2025, er könne das Gutachten in dem genannten Zeitraum nicht bearbeiten und könne es gern „in Zusammenarbeit“ mit dem genannten Dr. C durchführen; die „Gesamtverantwortung“ bleibe bei ihm. Weitere Rückfragen des Gerichts blieben unbeantwortet.

Bei der Prüfung des eingereichten Dokuments fiel der Bezirksrevisorin und anschließend der Kammer auf, dass das Gutachten in mehrfacher Hinsicht atypische Merkmale aufwies: eine stilistische Gleichförmigkeit, vielfache identische Satzanfänge und Wortwiederholungen, Formatierungsfehler, Textfragmente, die wie Reste von Eingabebefehlen (Prompts) wirkten, und inhaltliche Passagen, die nicht mit den Akten übereinstimmten oder auf Tatsachen beruhten, die nicht dokumentiert waren. Zudem war die Klägerin offenbar nicht untersucht worden. Die Kammer folgerte daraus, dass große Teile des Schriftstücks mit Hilfe einer KI erstellt worden sein mussten, ohne dass dies gegenüber dem Gericht offengelegt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Die Entscheidung stützt sich auf die im Verfahren einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Aus den von der Kammer angeführten Bestimmungen lässt sich der rechtliche Kern der Prüfung ablesen: Nach § 407a ZPO hat der Sachverständige den Auftrag grundsätzlich persönlich zu prüfen und auszuführen; nimmt er die Mitarbeit anderer Personen in Anspruch, so sind diese Personen gegenüber dem Gericht zu benennen, es sei denn, es handelt sich um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung. Diese Pflicht zur Offenlegung dient der Prozess- und Beweis-Transparenz. Nach § 8a Abs. 2 JVEG wird die Vergütung nur insoweit gewährt, als die erbrachte Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn der Sachverständige gegen die Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen oder eine so mangelhaft erbrachte Leistung vorgelegt hat, dass sie nicht verwertbar ist. Schließlich wurde die Festsetzung der Vergütung formell nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgenommen.

Wie das Gericht entschieden hat (Tenor)

Die Kammer setzte die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen „Gutachten“ vom 10.08.2025 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf EUR 0,00 fest. Die Entscheidung fasst die rechtliche Folge zusammen: Liegt kein persönliches Gutachten des bestellten Sachverständigen vor, ist die Leistung unklar in ihrer Urheberschaft oder ist sie inhaltlich so mangelhaft, dass sie für das Verfahren nicht verwertbar ist, so ist eine Vergütung nicht zu entrichten. Aktenzeichen: 19 O 527/16.

Begründung der Kammer

Die Kammer führte mehrere, kumulative Gründe an, die zur vollständigen Versagung der Vergütung führten. Erstens unterband die fehlende oder unzureichende Aufklärung durch den Sachverständigen selbst eine Feststellung, ob das vorgelegte Schriftstück tatsächlich von ihm persönlich stammte. Der Verweis des Sachverständigen auf eine „Zusammenarbeit“ mit einem namentlich genannten Dr. C und die Behauptung, die Gesamtverantwortung bleibe bei ihm, reichten nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die ursprünglich unterbliebene Anzeige einer Mitwirkung nach § 407a Abs. 3 ZPO nachträglich zu heilen. Die Kammer stellte ausdrücklich fest, dass der Sachverständige seine Pflicht zur klaren, nachvollziehbaren Anzeige nicht erfüllt habe, was nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG bereits die Unverwertbarkeit und damit das Entfallen des Vergütungsanspruchs begründen kann.

Zweitens war das Gutachten inhaltlich mangelhaft: Die Klägerin war offenbar nicht untersucht worden; die Antworten auf die gestellten Fragen blieben zumeist unbegründet. Das Gericht sah hier erhebliche Defizite in der fachlichen Substanz, die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG die Vergütung ebenfalls ausschließen konnten, weil die Leistung für den Prozess unbrauchbar war. Drittens verstärkten die sprachlichen und formalen Auffälligkeiten den Eindruck, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen mithilfe einer KI generiert worden war. Die Kammer zählte typische KI-Muster auf: Wiederholungen, stereotype Satzanfänge, promptähnliche Fragmente sowie Stilbrüche zwischen verschiedenen Teilen des Textes. Auch Formatierungsfehler und die eigenartige Nennung des Sachverständigen als Empfänger des an ihn gerichteten Beweisbeschlusses sprachen nach Ansicht des Gerichts gegen eine durchgehend persönliche und fachlich verantwortete Erstellung des Gutachtens.

In der Gesamtschau führte diese Kombination aus fehlender Offenlegung, mangelnder inhaltlicher Substanz und typischen KI-Indikatoren zu der Überzeugung, dass der Eigenanteil des Sachverständigen am vorgelegten Werk offen und höchstwahrscheinlich gering war. Unter diesen Umständen sei das Gutachten nicht verwertbar und der Anspruch auf Vergütung entfalle vollständig.

Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des LG Darmstadt ist kein generelles Verbot des Einsatzes von KI in der Gutachtenerstellung. Vielmehr markiert sie eine klare Vorgabe zur Transparenz- und Qualitätssicherung: Der Einsatz automatisierter Systeme ist nur zulässig, wenn der menschliche Sachverständige seine persönliche Verantwortung nicht preisgibt, die Kernentscheidungen selbst trifft und transparent offenlegt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken technische Hilfsmittel verwendet wurden. Die zentralen praktischen Konsequenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Erstens: Offenlegungspflicht beachten. Wer die Mitarbeit anderer Personen – sei es ein Kollege, eine wissenschaftliche Hilfskraft oder ein KI-Tool – in Anspruch nimmt, muss das Gericht hiervon in Kenntnis setzen und den Umfang der Mitwirkung offenlegen, soweit diese nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Die nachträgliche Nennung von Mitwirkenden oder der bloße Hinweis, die „Gesamtverantwortung“ liege beim benannten Sachverständigen, ist rechtlich nicht von vornherein ausreichend, um die ursprüngliche Verletzung der Offenlegungspflicht zu heilen.

Zweitens: Prüfungspflicht und Qualitätskontrolle. Die Kammer betont, dass der Sachverständige die inhaltliche Hauptverantwortung trägt. Wird KI unterstützend eingesetzt, muss der Sachverständige jeden relevanten Absatz dahingehend prüfen, dass Inhalt, Quellenbezug und Tatsachenbehauptungen mit der Aktenlage deckungsgleich sind. Insbesondere dürfen keine „halluzinierten“ Fakten in das Gutachten gelangen, die den Akten widersprechen oder nicht belegbar sind. Ohne akribische Prüfung droht die Unverwertbarkeit des Gutachtens.

Drittens: Dokumentation der Arbeitsweise. Sachverständige sollten dokumentieren, in welchem Umfang sie digitale Werkzeuge nutzten, mit welchen Einstellungen oder Prompts gearbeitet wurde und wie die Ergebnisse überprüft wurden. Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber dem Gericht, dass die persönliche Überprüfung und Verantwortungsübernahme tatsächlich stattgefunden haben.

Viertens: Wirtschaftliche Risiken bedenken. Die vollständige Versagung der Vergütung kann erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Darüber hinaus sind berufsrechtliche und zivilrechtliche Folgeansprüche möglich, etwa wenn durch ein unbrauchbares Gutachten Dritten Kosten entstehen. Sachverständige sollten daher im Verhältnis von Nutzen und Risiko sorgfältig entscheiden, ob und in welchem Umfang KI-gestützte Arbeitsweisen eingesetzt werden.

Praxisleitfaden für Sachverständige und Unternehmen

Vor dem Hintergrund der Entscheidung empfiehlt sich für Sachverständige und Auftraggeber ein systematisches Vorgehen. Zunächst ist vor Annahme eines Auftrags zu prüfen, ob die persönliche Leistungspflicht erfüllbar ist oder ob die Mitarbeit Dritter erforderlich wird. Ergibt sich, dass Hilfspersonen oder technische Werkzeuge eingesetzt werden sollen, ist dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen; Namen und Umfang der Mitwirkung sind zu benennen, sofern es sich nicht um untergeordnete Hilfsdienste handelt.

Für den Einsatz von KI gelten darüber hinaus folgende Maßnahmen: Legen Sie vorab fest, welche konkreten Arbeitsschritte durch KI unterstützt werden dürfen (z. B. reine Strukturierung, Rechtschreibprüfung, Literatursuche). Schließen Sie intern verbindliche Vorgaben, nach denen KI-Ergebnisse niemals ohne sorgfältige fachliche Überprüfung übernommen werden dürfen. Führen Sie einen Prüfpfad: wer hat welche KI-Ausgabe geprüft, welche Änderungen wurden vorgenommen, welche Quellen wurden kontrolliert. Solche Prüfpfade sind später wichtig, wenn es um die Nachvollziehbarkeit gegenüber dem Gericht geht.

Unternehmen, die Sachverständige beauftragen, sollten bei der Auftragsvergabe klare Vorgaben zur Nutzung von KI machen und Transparenz einfordern. In Vertragsvereinbarungen kann geregelt werden, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel offen zu legen ist und dass Gutachten, die nicht die geforderte persönliche Verantwortung und Qualität aufweisen, nicht zu vergüten sind. So lassen sich wirtschaftliche Risiken frühzeitig begrenzen.

Schlusspunkt und Empfehlung

Das LG Darmstadt hat mit seinem Beschluss deutlich gemacht, dass die Justiz die persönliche Erstattung von Gutachten als zentralen Wert ansieht. Die Entscheidung richtet sich ausdrücklich gegen die heimliche oder undokumentierte Delegation fachlicher Kernelemente an Dritte oder an generative KI-Systeme. Sachverständige müssen sich bewusst sein, dass intransparent eingesetzte KI-Arbeit nicht nur einen teilweisen, sondern den vollständigen Vergütungsverlust bedeuten kann. Die Folgen reichen über die Honorarfrage hinaus: Reputation, künftige Aufträge und Schadenersatzrisiken sind betroffen.

Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung nicht, dass KI grundsätzlich verboten ist. Vielmehr ist sie ein Aufruf zu verantwortungsvoller, transparenter Nutzung technischer Hilfsmittel. KI kann sinnvoll unterstützen, wenn sie als Werkzeug eingesetzt und die Ergebnisse vom menschlichen Experten vollständig verantwortet und belegt werden.

Schlussfolgerung

Das Urteil des Landgerichts Darmstadt (Beschluss vom 10.11.2025, Az. 19 O 527/16) ist eine klare Warnung: Wer ein gerichtliches Gutachten nicht persönlich erbringt oder die Mitwirkung Dritter beziehungsweise den Einsatz von KI nicht offenlegt, riskiert, seine gesamte Vergütung zu verlieren. Entscheidend sind Transparenz, persönliche Verantwortung und sorgfältige Qualitätskontrolle. Für Sachverständige und Auftraggeber heißt das: Offenlegen, dokumentieren, prüfen. Keine Abkürzungen bei der fachlichen Verantwortung.

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Metadaten zur Entscheidung

Gericht: Landgericht Darmstadt, 19. Zivilkammer. Entscheidungsdatum: 10.11.2025. Aktenzeichen: 19 O 527/16. Tenor: Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. A für dessen „Gutachten“ vom 10.08.2025 wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG festgesetzt auf EUR 0,00. Relevante Normen im Beschluss: § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG, § 407a Abs. 3 ZPO, § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG, § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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