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In der heutigen digitalen Welt ist der Schutz personenbezogener Daten von größter Bedeutung. Kleinunternehmer und Verbraucher stehen oft vor der Herausforderung, ihre Rechte in Bezug auf die Speicherung und Verarbeitung ihrer Daten zu verstehen. Ein aktueller Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verhandelt wurde (Aktenzeichen: 3 U 383/25), liefert erhebliche Einblicke in die Rechte und Pflichten rund um die Löschung und Berichtigung von Daten, die in den Scoring-Prozessen genutzt werden.
Die Klägerin forderte die Löschung von Einträgen in einer Datenbank, die Zahlungsschwierigkeiten aus den Jahren 2019 und 2021 widerspiegelten. Die Streitwerte beliefen sich auf 201,30 € und knapp 100 €, wobei die Zahlungen erst 2023 und 2024 beglichen wurden. Trotz Erfüllung der Forderungen verlangte die Klägerin die Löschung der Einträge und Berichtigung des daraus resultierenden Score-Wertes, was die Beklagte jedoch verweigerte. Das Gericht der ersten Instanz urteilte zugunsten der Beklagten, dass die Daten rechtmäßig verarbeitet wurden, basierend auf einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Das OLG Nürnberg gab bekannt, die Berufung der Klägerin zurückweisen zu wollen. Nach einer Beurteilung des Sachverhalts befand das Gericht, dass das Urteil der ersten Instanz korrekt die Beweislast zwischen Klägerin und Beklagter verteilt hatte. Die DSGVO, im Gegensatz zu älteren nationalen Gesetzen, gibt den Betroffenen die Verantwortung, die Relevanz ihrer Interessen nachzuweisen. Wichtiger ist noch, die Gerichte sehen keinen Anlass, die von den Beklagten eingeführten Speicherfristen für unzulässig zu halten. Diese Fristen seien angemessen und im Rahmen der DSGVO verhältnismäßig.
Dieses Urteil hat signifikante Auswirkungen auf mittelständische Unternehmen und Verbraucher. In erster Linie wird klargestellt, dass Unternehmen weiterhin Daten speichern dürfen, solange dies im berechtigten Interesse liegt und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Verbraucher müssen eigenständig begründen, warum Löschungsanträge gerechtfertigt sind, was die Anforderungen an den Verbraucherschutz signifikant erhöht. Die Einführung einer expliziten Speicherfrist in internen Richtlinien könnte Unternehmen zudem helfen, rechtliche Anfechtungen effizienter zu begegnen.
Zusammenfassend zeigt das Urteil des OLG Nürnberg auf, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmen ihre konkreten Interessen im Bereich des Datenmanagements klar kommunizieren müssen. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Richtlinien bezüglich Datenspeicherung transparent zu gestalten sowie regelmäßig zu evaluieren. LEGAL SMART bietet hierzu maßgeschneiderte Beratungslösungen, um die neuesten rechtlichen Anforderungen im Datenschutz effektiv umzusetzen und in die eigene Praxis zu integrieren. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung und um sicherzustellen, dass Ihre Datenschutzpraktiken DSGVO-konform sind.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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