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Ritter Sport gegen einen quadratischen Haferriegel: Das Landgericht Stuttgart hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 13. Januar 2026 entschieden, dass die quadratische Verpackung des Mannheimer Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ die eingetragene Formmarke von Ritter Sport nicht verletzt (LG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25). In diesem Beitrag erläutern wir sachlich und praxisorientiert, worum es in dem Rechtsstreit ging, wie das Gericht entschied, welche rechtlichen Erwägungen maßgeblich waren und was die Entscheidung für Unternehmen und Verbraucher bedeutet. Lesen Sie weiter, wenn Sie wissen möchten, welche Konsequenzen die Entscheidung für Verpackungsdesign, Markenstrategie und die praktische Abwägung zwischen Kennzeichnungskraft und Wettbewerbsfreiheit hat.
Die Klägerin, ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter Sport“ verbundenes Unternehmen, ist Inhaberin zahlreicher Marken und insbesondere einer eingetragenen dreidimensionalen Formmarke, die einen Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche schützt. Typische Merkmale der eingetragenen Klagemarke sind neben der quadratischen Grundform seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante; in der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet. Gegenstand des Rechtsstreits war die Behauptung der Klägerin, die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ der Beklagten aus Mannheim verletze diese Formmarke.
Die Beklagte stellt unter anderem Snacks ohne künstliche Zusätze (sogenanntes „clean food“) her und vertreibt seit November 2024 den streitgegenständlichen Haferriegel in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in einer Verpackung, die nach Auffassung der Klägerin markenrechtlich relevant ist. Die Klägerin verlangte auf dieser Grundlage Unterlassung sowie typische Folgeansprüche wie Auskunft, Feststellung von Schadensersatzansprüchen, Rückruf und Kostenersatz.
Der Rechtsstreit konzentrierte sich auf zwei Kernfragen: Erstens, ob Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der eingetragenen Formmarke und der Verpackung der Haferriegel besteht; zweitens, ob ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegeben ist. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2026 (Az. 17 O 192/25) vollumfänglich abgewiesen. Die Entscheidung ist zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nicht rechtskräftig.
Im deutschen Markenrecht sind zwei Schutzmechanismen zentral für diesen Streit: Die klassische Schutznorm gegen Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) und der erweiterte Schutz für besonders bekannte Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Die Norm des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greift, wenn das angegriffene Zeichen so ähnlich ist, dass bei dem angesprochenen Verkehr die Gefahr besteht, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Voraussetzung ist eine Gesamtwürdigung, die insbesondere Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der Marke berücksichtigt.
Der Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zielt darauf ab, besonders bekannte Marken gegen die unlautere Ausnutzung ihres Rufs zu schützen. Ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz setzt nicht notwendigerweise Verwechslungsgefahr voraus, wohl aber, dass die Nutzung durch Dritte die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Beide Schutzmechanismen erfordern eine Einzelfallprüfung und eine Abwägung der Umstände des konkreten Marktauftritts.
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 17 O 192/25) die Klage der Ritter‑Gruppe abgewiesen. In der kompakten Ergebnisform heißt das: Weder war eine Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen quadratischen Formmarke von Ritter Sport und der Verpackung des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ gegeben, noch ließ sich ein Anspruch aus Bekanntheitsschutz bejahen. Die Kammer sah folglich keine rechtfertigende Grundlage für Unterlassungs- oder Folgeansprüche.
Das Gericht hat seine Entscheidung in mehreren Bausteinen begründet. Zunächst hat die Kammer auf die Warenvergleichsebene abgestellt und entschieden, dass Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel keine identischen Waren sind und auch nicht so ähnlich, dass daraus Verwechslungsgefahr folgt. Der Durchschnittsverbraucher, so die Kammer, nimmt Tafelschokolade als Nachtisch oder Süßigkeit wahr, während Müsliriegel eher als Energiespender mit dem Ruf des „Gesunden“ eingeordnet werden. Diese unterschiedliche Einordnung spiegele sich in der Warenplatzierung im Handel (z. B. unterschiedlichen Regalorten) und in den unterschiedlichen Hauptzutaten wider. Aus Sicht der Gerichtskammer begründet das bereits eine erhebliche Distanz im Warenvergleich.
In einem zweiten Schritt verglich das Gericht die Zeichen im engeren Sinne, also die eingetragene Formmarke und die angreifende Verpackung der Beklagten. Maßgeblich war nach der Kammer allein die reine Schlauchbeutel‑Verpackung ohne Aufdruck. In dieser reinen Form unterscheide sich die Verpackung des Haferriegels deutlich von der Klagemarke: Die Beklagtenverpackung wirke optisch eher rechteckig und nicht flach quadratisch; sie sei höher bzw. dicker und insgesamt „luftiger“. Die Verschlusslaschen seien breiter, ihre Prägung mit Rillen längs beziehungsweise vertikal angeordnet, und das Zick‑Zack‑Muster an den Laschen erscheine gröber sowie einheitlich ausgestaltet. Diese Gestaltungsunterschiede führten nach Auffassung der Kammer dazu, dass im maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindruck des Verbrauchers keine auf Verwechslungsgefahr hinweisende Ähnlichkeit besteht.
Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass es bereits auf dem Markt andere Süßwarenprodukte in Quadratform gibt. Diese Marktrealität schränke den möglichen Schutzbereich der Klagemarke ein, weil der Verkehr nicht bei jedem Quadrat automatisch an die Klägerin denken werde. Schließlich verneinte die Kammer einen Anspruch aus Bekanntheitsschutz, weil die Benutzung der Verpackung der Beklagten nicht geeignet sei, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Ritter‑Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine Rufausbeutung liege nicht vor, weil – wiederum aus Gründen der Waren‑ und Zeichenabgrenzung – keine gedankliche Verknüpfung der maßgeblichen Verkehrskreise zur Klagemarke hergestellt werde. Der von der Beklagten verwendete Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ war für das Urteil ohne Bedeutung, da er nicht Gegenstand der Klage war.
Die quadratische Verpackung von Ritter Sport ist ein prominentes Beispiel für eine durch Verkehrsdurchsetzung entstandene Formmarke. In der Rechtsprechung spielte sie bereits mehrfach eine Rolle und hat wiederholt Diskussionen über die Reichweite von Formmarken ausgelöst. Das Landgericht Stuttgart stellte sich in seiner Entscheidung in eine Reihe von Entscheidungen, die betonen, dass die grundsätzliche Schutzfähigkeit einer Formmarke nicht automatisch einen umfassenden Ausschließlichkeitsanspruch über alle denkbaren Verwendungen einer Grundform begründet. Selbst wenn eine Formmarke grundsätzlich als geschützt bestätigt wurde, bleibt ihr praktischer Schutzbereich vom Einzelfall abhängig.
Wichtig ist, dass das Gericht an den klassischen Prüfungsmaßstäben festhielt: Die Wechselwirkung von Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Marke bleibt zentral. Auch frühere Entscheidungen – etwa Urteile und Beschlüsse, die die theoretische Schutzfähigkeit von Formmarken bestätigten, aber gleichzeitig die praktische Durchsetzbarkeit einschränkten – finden sich in der Argumentationslinie wieder. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung nach Maßgabe der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers.
Die Entscheidung des LG Stuttgart (Az. 17 O 192/25) liefert mehrere unmittelbar verwertbare Leitsätze für die Praxis. Erstens bestätigt das Urteil: Der bloße Umstand einer eingetragenen Formmarke bedeutet nicht, dass jede ähnliche Form in beliebigen Produktkategorien untersagt ist. Für Unternehmen bedeutet das eine relative Handlungsfreiheit, speziell wenn sie in andere Warengruppen vordringen als der Markeninhaber. Dabei hilft die klare Differenzierung von Produktkategorien und die Herausarbeitung eigener gestalterischer Merkmale.
Zweitens signalisiert die Entscheidung, dass Gestaltungsdetails in der Verpackungspraxis gewichtige Einflussfaktoren sind. Abweichende Proportionen, unterschiedliche Verschlusstechniken, variierende Prägungen oder eine andere Anordnung von Mustern können in einer Gesamtbetrachtung genügen, um Verwechslungsgefahren auszuschließen. Unternehmen, die in ihren Verpackungen bewusst Distinktionen setzen, minimieren damit rechtliches Risiko.
Drittens hat die Entscheidung Auswirkungen auf Markeninhaber mit bekannten Formmarken: Der Schutzbereich muss sorgfältig verteidigt und in der Argumentation praktisch begründet werden. Allein die Bekanntheit einer Marke reicht nicht automatisch zum weiten Bekanntheitsschutz; vielmehr ist – soweit er geltend gemacht wird – konkret darzulegen, wie eine Nutzung durch Dritte die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt oder den Ruf ausnutzt.
Für Verbraucher ist die Entscheidung insofern relevant, als sie die Vielfalt im Regal schützt: Eine rigorose Durchsetzung von Formmarken in allen Produktkategorien könnte das Wettbewerbsgefüge und die Auswahl einschränken. Aus Sicht des Verbraucherschutzes ist es vorteilhaft, wenn das Recht verhindert, dass einfache geometrische Grundformen monopolisiert werden, solange keine echte Verwechslungsgefahr besteht.
Für Hersteller, die neue Verpackungen planen, empfiehlt sich eine klare, frühzeitige Risikoanalyse. Vor einer Produkteinführung sollten Gestalter und Entscheider prüfen, ob das Design elementare Ähnlichkeiten zu eingetragenen Formmarken aufweist. Dabei sind nicht nur die reine Grundform, sondern auch Proportionen, Materialwirkung, Laschen, Prägungen und die Gesamtoptik zu berücksichtigen. Dokumentieren Sie Designentscheidungen und die Gestaltungsrationalen, etwa durch Moodboards, Variantenvergleiche und abgrenzende Designentscheidungen – diese Nachweise sind in einem Rechtsstreit von praktischer Bedeutung.
Markeninhaber mit Formrechten sollten ihren Schutz strategisch pflegen. Es reicht nicht, eine Formmarke isoliert zu verwalten: Erfolgreiche Verteidigung erfordert die Verbindung von Markenführung, Marktdurchsetzung und ergänzenden Schutzrechten (z. B. eingetragene Bild- oder Wortmarken oder gegebenenfalls Designschutz), um bei Streitfällen eine robuste Argumentation führen zu können.
Bei Abmahnrisiken oder bei der Verteidigung gegen Markenangriffe ist eine abgestufte Strategie sinnvoll: In vielen Fällen können pragmatische Modifikationen (z. B. Anpassung von Proportionen oder Prägungen), selektive Rückrufmaßnahmen oder gezielte Kommunikationsmaßnahmen das Risiko ohne langwierige Prozesse minimieren. Wenn trotz aller Vorbereitung ein Prozess unvermeidbar erscheint, ist zu bedenken, dass die Erfolgsaussichten stets fallbezogen sind – wie das Urteil des LG Stuttgart zeigt.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25) macht deutlich: Formmarken sind wertvolle Schutzinstrumente, aber ihr praktischer Schutzbereich ist begrenzt und hängt von einer sorgfältigen Gesamtschau ab. Die Entscheidung unterstützt die Auffassung, dass selbst stark ausgeprägte, bekannte Formen nicht automatisch jede ähnliche Nutzung in anderen Produktkategorien verbieten können. Wer Verpackungen entwickelt oder Marken verteidigt, muss deshalb die Warenähnlichkeit, die konkrete Zeichenwirkung und die Marktumstände sachlich und detailliert auseinanderlegen.
LEGAL SMART begleitet Sie praxisnah, wenn es um die rechtssichere Gestaltung von Verpackungen, die Prüfung von Markenrisiken oder die strategische Absicherung Ihrer Markenwerte geht. Wir bieten eine gezielte Erstprüfung Ihrer Verpackung und Markenstrategie an, unterstützen bei der Dokumentation von Designentscheidungen und entwickeln passgenaue Verteidigungs- oder Präventionskonzepte. Kontaktieren Sie LEGAL SMART für eine kostenfreie Ersteinschätzung und erfahren Sie, wie Sie Ihr Design rechtssicher und wettbewerbsfähig gestalten können.
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 13.01.2026 (Az. 17 O 192/25) die markenrechtliche Klage von Ritter Sport gegen die Verpackung des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ abgewiesen. Entscheidungsrelevant waren sowohl die differenzierte Warenbetrachtung (Schokolade vs. Müsliriegel) als auch die Feststellung, dass die reine Schlauchbeutelverpackung der Beklagten im Gesamteindruck von der Klagemarke abweicht. Bekanntheitsschutz wurde ebenfalls verneint, weil keine gedankliche Verknüpfung der Verbraucher zur Klagemarke gegeben sei. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer fallbezogenen Prüfung und zeigt, dass Gestaltungsspielräume für Verpackungen bestehen, sofern sie sich ausreichend differenzieren.
Hinweis: Dieser Beitrag basiert ausschließlich auf den zur Verfügung gestellten Informationen zum Entscheid des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25). Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten Fragen empfehlen wir, eine individuelle rechtliche Prüfung in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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