Patientenverfügung
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) hat für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung: Private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen Einträge über bereits beglichene Forderungen nicht zwingend sofort löschen. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass die Speicherung nicht schrankenlos erfolgt, sondern einer konkreten Interessenabwägung unterliegt. Dieser Beitrag erklärt detailliert den Fall, die Rechtslage, die Begründung des Gerichts und die praktischen Konsequenzen für Betroffene und Unternehmen.
Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei. Die Auskunftei speichert Daten über Zahlungsstörungen und nutzt diese Informationen zur Ermittlung von Scoring‑Werten, die potenziellen Vertragspartnern als Indikator für das Ausfallrisiko dienen. Im hier entschiedenen Rechtsstreit speicherte die SCHUFA drei gegen einen Kläger gerichtete Forderungen über einen längeren Zeitraum, obwohl diese Forderungen zwischen 2020 und 2022 vollständig beglichen worden waren. Auf Grundlage der gespeicherten Negativdaten ermittelte die SCHUFA einen besonders niedrigen Scorewert für den Betroffenen, was praktische Nachteile zur Folge hatte.
Der Kläger verlangte die Löschung der Einträge und machte daneben immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Nachdem die SCHUFA die betreffenden Einträge während des Verfahrens gelöscht hatte, erklärten die Parteien die Löschungsbegehren für erledigt; streitig blieb jedoch die Berechtigung des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die unteren Instanzen waren uneinheitlich: Das Landgericht Bonn (1. Instanz) wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger in wesentlichen Punkten Recht. Auf die Revision der SCHUFA hin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Köln zurück. Das Aktenzeichen der Entscheidung des BGH lautet I ZR 97/25 (Urt. v. 18.12.2025).
Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien sind vor allem die Vorschriften der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) maßgeblich. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Diese Vorschrift ist die Rechtsgrundlage, auf die sich Auskunfteien bei der Speicherung von Bonitätsdaten regelmäßig berufen.
Art. 17 DSGVO enthält das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), wonach personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Art. 5 Abs. 1 DSGVO stellt darüber hinaus die Grundsätze der Verarbeitung auf, darunter die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz und Datenminimierung.
Parallel zu diesem Unionsrecht spielt die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Rolle: § 882e ZPO regelt Löschfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis und ordnet unter anderem an, dass Eintragungen nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers unverzüglich zu löschen sind. Fraglich war, ob diese gesetzliche Regelungstendenz des öffentlichen Registers auf die Praxis privater Auskunfteien übertragbar ist. Genau diese Abgrenzung stand im Zentrum der Auseinandersetzung zwischen den Instanzen und wurde vom BGH klargestellt.
Im Verfahren vor dem Landgericht Bonn verlangte der Kläger zunächst Löschung und Ersatz immateriellen Schadens sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Landgericht wies die Klage in der Hauptsache ab. In der Berufungsinstanz gelangte das OLG Köln dagegen zu einer anderen Bewertung: Es nahm an, dass die SCHUFA ihre Datenspeicherung an den Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses orientieren müsse. Das OLG folgerte, dass durch den Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse entfallen und damit das Erforderlichkeitskriterium des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht mehr erfüllt sei. Auf dieser Grundlage sprach das OLG dem Kläger immateriellen Schadensersatz und vorgerichtliche Kosten zu.
Die SCHUFA legte Revision ein. Der BGH prüfte in rechtlicher Hinsicht vor allem, ob die Wertung des Schuldnerverzeichnisses (ZPO) ohne Weiteres auf die Datensammlungen privater Wirtschaftsauskunfteien übertragbar ist und ob genehmigte Verhaltensregeln der Auskunfteien als Orientierung für die Interessenabwägung herangezogen werden können.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) gab der Bundesgerichtshof der Revision der SCHUFA statt, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG Köln zurück. Kernentscheidungen und Begründungsstränge des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Erstens: Die Längstmöglichkeitsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses nach § 882e ZPO bestimmen nicht automatisch die zulässige Speicherdauer bei privaten Wirtschaftsauskunfteien. Der BGH zog eine klare Abgrenzung zur EuGH‑Rechtsprechung vom 7. Dezember 2023, in der es um die Speicherung von Informationen aus einem öffentlichen Register (Insolvenzbekanntmachungen / Restschuldbefreiung) ging. Dort hatte der EuGH die Übernahme und längere Speicherung von Registerdaten durch Auskunfteien als problematisch bewertet. Im vorliegenden Fall hatte die SCHUFA die Daten aber nicht aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis übernommen, sondern sie stammten aus Einmeldungen privater Vertragspartner. Diese Herkunft und der Kontext der Speicherung unterscheiden sich wesentlich vom EuGH‑Fall.
Zweitens: Die Speicherung von von Vertragspartnern gemeldeten Informationen zu Zahlungsstörungen ist grundsätzlich als Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO denkbar. Die berechtigten Interessen der Auskunfteien und ihrer Kunden (z. B. Kreditgeber) wiegen hier gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an verlässlicher Bonitätsinformation. Dem stehen allerdings gewichtige Grundrechtsinteressen der betroffenen Person gegenüber, weil Negativdaten das Privat‑ und Sozialleben erheblich beeinträchtigen können.
Drittens: Verhaltensregeln (Code of Conduct) gemäß Art. 40 DSGVO, die von einer Aufsichtsbehörde genehmigt sind, können als typisierter Orientierungspunkt in die Interessenabwägung einfließen, solange sie zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. Der BGH bestätigte, dass die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz genehmigte Ziffer IV.1 Buchst. b der Verhaltensregeln (zum 1. Januar 2025) grundsätzlich einen solchen angemessenen Ausgleich darstellt. Diese Regelung sieht im Ausgangspunkt eine dreijährige Speicherung erledigter Forderungen vor, erlaubt aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung auf 18 Monate.
Viertens: Dies bedeutet nicht, dass die Drei‑Jahres‑Regel starr angewandt werden darf. Das Berufungsgericht muss in der erneuten Entscheidung prüfen, ob die SCHUFA im konkreten Einzelfall die Besonderheiten ausreichend berücksichtigt hat und ob der Kläger besondere Umstände vorgebracht hat, die sein Löschungsinteresse deutlich überdurchschnittlich gewichten. Falls die Speicherung in ihrem gesamten Zeitraum rechtswidrig war, bleibt ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO möglich.
Ein zentrales Ergebnis des BGH‑Urteils ist die Anerkennung genehmigter Verhaltensregeln als pragmatische Leitlinie für die datenschutzrechtliche Interessenabwägung. Der BGH betont, dass solche Regeln, wenn sie von der Aufsicht genehmigt wurden und typisierend einen angemessenen Interessenausgleich herstellen, als Orientierung dienen dürfen. Damit wird der massenhaften Datenverarbeitung in einem marktwirtschaftlichen Kontext Rechnung getragen. Die Regeln dienen der Rechtssicherheit und ermöglichen eine praktikable Handhabung im Massengeschäft der Auskunfteien.
Gleichzeitig ist der BGH strikt gegen eine schematische, rein fristbasierte Anwendung: Die Regeln sind kein Automatismus. Die Gerichte müssen weiterhin die Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vornehmen und die Abwägung im konkreten Fall durchführen. Der BGH nennt insbesondere drei Voraussetzungen, unter denen eine Verkürzung auf 18 Monate vorgesehen ist: bis dahin dürfen der Auskunftei keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sein; es dürfen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen; und der Ausgleich der Forderung muss innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgt sein. Darüber hinaus muss dem Betroffenen die Möglichkeit bleiben, besondere Umstände vorzubringen, die ein deutlich höheres Gewicht seines Löschungsinteresses begründen.
Diese Kombination aus typisierter Leitlinie und individueller Prüfung hat praktische Bedeutung: Für die Masse der Fälle wird die genehmigte Speicherpraxis vorerst fortbestehen; Betroffene mit gut belegbaren Sonderumständen behalten dennoch realistische Chancen auf eine frühere Löschung.
Der BGH hat außerdem klargestellt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO grundsätzlich dann in Betracht kommt, wenn sich herausstellt, dass die Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig war. Dabei gelten drei kumulative Voraussetzungen: Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO; Eintritt eines materiellen oder immateriellen Schadens; und Kausalität zwischen Verstoß und Schaden. Art. 82 DSGVO verlangt nach der Unionsebene eine evidenzbasierte Prüfung des eingetretenen Schadens. Ein bloßer formaler Verstoß genügt nicht automatisch; der Kläger muss konkrete immaterielle oder materielle Folgen nachweisen.
Der BGH verweist die Entscheidung darüber, ob im konkreten Streitfall ein solcher Schaden gegeben ist und ob die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 82 Abs. 3 (Nachweis mangelnden Verschuldens) vorliegen, an das Berufungsgericht zurück. Das OLG wird deshalb zusätzlich prüfen müssen, ob die SCHUFA durch Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln möglicherweise exkulpiert ist.
Die Entscheidung hat mehrere direkte Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Zunächst ist festzuhalten, dass die sofortige Löschung beglichener Forderungen kein allgemeines Recht mehr ist. Vielmehr bleibt die gängige Speicherpraxis – bis zu drei Jahre, in bestimmten Fällen 18 Monate – nach wie vor möglich. Das bedeutet für Betroffene, dass negative Einträge, selbst wenn ausgeräumt, noch längere Zeit in Bonitätsdatenbanken verbleiben können und sich auf Scorewerte und damit auf Vertragsabschlüsse auswirken.
Gleichzeitig eröffnet das Urteil jedoch realistische Wege, eine vorzeitige Löschung zu erlangen. Entscheidend ist dabei die sorgfältige Vorbereitung und die konkrete Sachverhaltsdarstellung: Betroffene sollten genau dokumentieren, wann die Forderung ausgeglichen wurde, in welchem Zeitraum die Einmeldung erfolgte und ob innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde. Besonders aussagekräftig sind Nachweise dafür, dass die Eintragung nur eine einmalige, geringfügige Zahlungsstörung war, dass die Höhe der Forderung gering war und dass seitdem eine stabile wirtschaftliche Situation besteht. Ebenso relevant sind konkrete Nachteile: etwa abgelehnte Miet- oder Kreditverträge oder verlorene berufliche Möglichkeiten.
Praktische Schritte für Betroffene sind damit:
Prüfung der gespeicherten Datensätze durch eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO, um Fehler oder Unstimmigkeiten auszuschließen; formale Widersprüche und Löschungsbegehren gegenüber der Auskunftei nach Art. 17 DSGVO; bei Ablehnung gerichtliche Überprüfung unter Verweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallabwägung; Dokumentation konkreter Schäden als Voraussetzung für mögliche Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO.
Für Auskunfteien bedeutet das Urteil eine Bestätigung ihrer bisherigen Praxis: Genehmigte Verhaltensregeln können als Grundlage für Speicherfristen dienen. Damit wird der Fortbestand eines praktikablen Handhabungsrahmens anerkannt, der in der Praxis für Kreditgeber, Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen und andere Vertragspartner Relevanz hat. Die Entscheidung stärkt die Position derjenigen Unternehmen, die auf externe Bonitätsinformationen angewiesen sind, weil sie den Fortbestand strukturierter und vergleichbarer Datenquellen ermöglicht.
Dennoch müssen Auskunfteien und meldepflichtige Vertragspartner sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden: Die Erforderlichkeitsprüfung muss dokumentierbar, die Datenqualität gewährleistet und die Möglichkeit der Betroffenen zur Darlegung besonderer Umstände vorzusehen sein. Darüber hinaus ist Transparenz gegenüber Betroffenen wichtig: klare Hinweise zur Herkunft der Daten, zur Speicherdauer und zu Möglichkeiten der Kontaktaufnahme und Korrektur sind erforderlich.
Unternehmen, die Daten an Auskunfteien melden, sollten ihre Meldeprozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Dazu gehört die zeitnahe Kommunikation über Ausgleiche von Forderungen, die Gewährleistung korrekter und vollständiger Angaben sowie die Prüfung, ob Meldungen für den beabsichtigten Zweck tatsächlich erforderlich sind. Schließlich sollten Unternehmen die Bedeutung der 100‑Tage‑Frist und der weiteren Kriterien im Blick behalten, da diese in der Praxis entscheidend für die Frage sind, ob ein Eintrag früher gelöscht werden kann.
Viele Betroffene fragen, wie sie konkret vorgehen sollen, wenn sie eine negative Auskunft sehen. Zunächst ist eine kostenfreie Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die Auskunftei möglich. Diese sollte sorgfältig geprüft werden. Liegen Fehler oder Unstimmigkeiten vor, ist ein Löschungs‑ oder Berichtigungsanspruch gegenüber dem verantwortlichen Meldeunternehmen bzw. der Auskunftei der richtige Weg. Wenn die SCHUFA eine Löschung ablehnt, kann ein Widerspruch erfolgen und notfalls der Klageweg beschritten werden. Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von der individuellen Sachlage und der Beweislage ab. Betroffene sollten deshalb konkrete Nachteile und besondere Umstände möglichst detailliert und mit Nachweisen darlegen.
Für Unternehmen empfiehlt sich die Einführung von internen Prozessen, die Meldungen, Zahlungseingänge und mögliche Stornierungen oder Korrekturen unmittelbar nachhalten. Sorgfalt hier vermindert das Risiko fehlerhafter Einträge und reduziert damit potenzielle Haftungsrisiken.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil I ZR 97/25 einen ausgewogenen Weg gewählt: Er hat die Praxis der Wirtschaftsauskunfteien gestützt, genehmigte Verhaltensregeln als Orientierung zugelassen und zugleich die Verpflichtung zu einer konkreten Interessenabwägung betont. Für Verbraucher bleiben Wege offen, eine vorzeitige Löschung zu erreichen, wenn sie besondere, gut belegte Gründe vortragen. Für Unternehmen und Auskunfteien bedeutet das Urteil Planungssicherheit, zugleich aber die Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation und zur Berücksichtigung des Einzelfalls. Sollte sich nach erneuter Prüfung herausstellen, dass eine Speicherung nicht rechtmäßig war, bleiben Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO möglich.
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Meta‑Beschreibung (Vorschlag): BGH, Urt. v. 18.12.2025 (I ZR 97/25): Warum die SCHUFA beglichene Forderungen nicht sofort löschen muss, welche Rolle genehmigte Verhaltensregeln spielen und wie Verbraucher und Unternehmen jetzt strategisch reagieren sollten.
Hinweis: Dieser Beitrag stützt sich ausschließlich auf die zugelieferten Informationen zum Urteil des BGH (Az. I ZR 97/25, Urt. v. 18.12.2025) sowie auf die dort dargestellten Verhaltensregeln und rechtlichen Bezüge. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie konkrete Ansprüche prüfen lassen möchten, kontaktieren Sie LEGAL SMART.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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