Wann darf ein mittels KI bearbeitetes fremdes Foto online verwendet werden? – Rechtliche Orientierung nach OLG Düsseldorf (I-20 W 2/26)

Guido Kluck, LL.M. | 6. Mai 2026

Wenn Sie ein Foto als Vorlage in eine Künstliche Intelligenz (KI) einspeisen oder KI-gestützte Bilder verwenden lassen, stellt sich eine drängende Frage: Wann ist die Nutzung eines aus einem fremden Foto generierten KI-Bildes rechtlich zulässig, und wann verletzt diese Nutzung das Urheberrecht der Fotografin oder des Fotografen? Der nachfolgende Beitrag erklärt aus praktischer Sicht, worauf es jetzt ankommt – gestützt auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) – und zeigt, welche Konsequenzen sich konkret für kleine und mittelständische Unternehmen, Solo-Selbständige und private Nutzer ergeben.

Fallbeschreibung: Der Streit um das Unterwasserfoto

Im Zentrum der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) stand ein klassischer Konflikt zwischen einer professionellen Fotografin und einem ehemaligen Kooperationspartner. Die Fotografin bietet unter der Bezeichnung „A.“ unter anderem Unterwasserfotos von Hunden an; eines ihrer Werke zeigt einen Hund, der unter der Wasseroberfläche nach einem roten Spielzeug greift. Dieses Foto diente dem späteren Antragsgegner als Vorlage: Er lud die Bilddatei in die KI-Software „B.“ und ließ daraus ein neues Bild generieren, das er auf seiner Website veröffentlichte.

Die Fotografin sah hierin eine unzulässige Nutzung ihres Werks und forderte per Abmahnung und anschließend im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück; es sah in der vom Antragsgegner verwendeten Abbildung eine freie Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG). Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde, allerdings mit einer anderen rechtlichen Begründung: Das KI-generierte Bild sei kein neues, urheberrechtlich geschütztes Werk und zugleich habe die verwendete Abbildung die für den Urheberrechtsschutz relevanten, persönlichen schöpferischen Merkmale des Originalfotos nicht übernommen.

Rechtlicher Rahmen: Werkbegriff, Lichtbildschutz und KI

Die Entscheidung berührt mehrere zentrale Grundlagen des Urheberrechts, die für die praktische Einordnung von KI-gestützten Bildbearbeitungen maßgeblich sind. Zentrale Bezugspunkte sind der Werkbegriff des Urheberrechts, der Schutz von Lichtbildwerken sowie die Frage, inwieweit KI-Generiertes selbst Werkcharakter haben kann.

Der Werkbegriff folgt nach den Vorgaben des Unionsrechts einem autonomen Maßstab: Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und durch freie kreative Entscheidungen geprägt ist. Bei Fotografien (Lichtbildwerken) manifestieren sich diese freien Entscheidungen typischerweise in der Wahl des Bildausschnitts, der Perspektive, der Beleuchtung sowie in der komponierten Schärfe oder Unschärfe durch Blende und Belichtungszeit. Dagegen sind Thema und Motiv als solche in der Regel nicht geschützt; sie gelten als gemeinfrei und beliebig nachbildbar.

Die aktuellen Entscheidungen zur Frage, ob KI-Generiertes selbst Werkcharakter haben kann, betonen, dass die bloße Nutzung einer Software noch keinen menschlichen Schöpfungsbeitrag bedeutet. Ein urheberrechtlicher Schutz ist denkbar, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozesses ein konkreter, nachvollziehbarer menschlicher schöpferischer Einfluss auf das Ergebnis ausgeübt wurde. Dabei können kreative Eingriffe bereits während des sogenannten Promptings stattfinden, auch sukzessiv und nachträglich. Entscheidend bleibt, ob sich im Output die Persönlichkeit des Promptenden wiederfindet.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. I-20 W 2/26)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ab (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26). Das Gericht entschied in zweifacher Hinsicht zu Gunsten des Antragsgegners: Erstens verneinte es, dass das KI-generierte Bild ein neues Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sei. Zweitens stellte es fest, dass eine zulässige Nutzung nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil das KI-Bild als Vervielfältigung des Lichtbildwerks anzusehen wäre. Das KI-Bild übernehme die den Urheberrechtsschutz begründenden eigenpersönlichen Merkmale des Originalfotos nicht; stattdessen sei lediglich das Motiv übernommen worden, das rechtlich nicht geschützt sei.

Das Gericht stellte damit klar, dass eine Nutzung eines Fotos als „Input“ für eine KI-Software rechtlich nicht automatisch unzulässig ist, sofern die für den Schutz des Originals typischen schöpferischen Elemente nicht wiedererkennbar übernommen wurden. Das Ergebnis ist ein differenzierterer Maßstab als eine pauschale Verneinung oder Zustimmung zur Verwendung von durch KI erzeugten Bildern.

Begründung des Gerichts: Worauf es ankommt

Die Begründung des OLG folgt einer sorgfältigen rechtlichen Differenzierung. Aus juristischer Sicht sind zwei Fragen zu trennen: Erstens, ob das KI-Ergebnis selbst Werkcharakter hat; zweitens, ob durch die Nutzung des Originals eine rechtswidrige Vervielfältigung oder sonstige Schutzrechtsverletzung vorliegt.

Zu Frage eins führte das Gericht aus, dass nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG eine freie Bearbeitung nur dann vorliegt, wenn das Ergebnis der Bearbeitung seinerseits ein neues Werk ist. Daher müsse das KI-Generat die Anforderungen an die persönliche geistige Schöpfung erfüllen. Das OLG betonte, dass Urheberrechtsschutz für KI-Erzeugnisse denkbar sei, wenn der menschliche Nutzer durch sein Prompting hinreichend individuelle, kreative Entscheidungen trifft, die sich im Output widerspiegeln. Entscheidend sei dabei, ob das Prompting die schöpferischen Fähigkeiten des Nutzers in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt. Allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen an die KI, die die gestalterische Entscheidung im Wesentlichen der Software überlassen, genügten nicht. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen von Werkcharakter trage derjenige, der sich auf diesen Werkcharakter beruft – hier also der Antragsgegner.

Zu Frage zwei stellte das Gericht fest, dass eine Vervielfältigung nur dann vorliegt, wenn die den Schutz begründenden, eigenpersönlichen Merkmale des Originals übernommen wurden. Das OLG konkretisierte, dass bei einem Lichtbildwerk gerade die individuelle Wahl von Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung und kompositorischer Schärfe oder Unschärfe typischerweise Schutzgegenstand ist. Diese Elemente seien im streitgegenständlichen KI-Bild nicht wiedererkennbar übernommen worden. Stattdessen traf das Gericht die Feststellung, dass die Übereinstimmungen zwischen Original und der KI-Abbildung ausschließlich das Motiv betrafen – ein tauchender Hund, der ein rotes Spielzeug greift – und dass Motiv und Thema selbst nicht Schutzgegenstand seien.

Darüber hinaus verdeutlichte das Gericht, dass die Beurteilung sich nicht auf einen rein optischen Gesamteindruck beschränken dürfe. Der EuGH-Richtlinie folgend müsse vielmehr konkret geprüft werden, ob schutzfähige, persönliche Elemente übernommen worden seien. Nur wenn diese – auch partiell – übernommen würden und erkennbar die Persönlichkeit der Urheberin widerspiegeln, läge eine Verletzung vor.

Praktische Folgen für Unternehmen und Verbraucher

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat mehrere unmittelbar praktische Implikationen. Zunächst schafft sie mehr Rechtssicherheit für KMU, Solo-Selbständige und Verbraucher, die KI-Tools für die Erstellung oder Bearbeitung von Bildern nutzen: Die bloße Verwendung eines fremden Fotos als Input für eine KI führt nicht automatisch zu einer Urheberrechtsverletzung. Entscheidend bleibt, ob schutzfähige Elemente des Originals übernommen werden. Das bedeutet für den Alltag von Marketingabteilungen, Webshops und sozialen Kanälen: Ähnlichkeit im Motiv ist kein Automatismus für eine Rechtsverletzung.

Gleichzeitig warnt das Urteil davor, KI-Generiertes generell als rechtlich geschützt oder ungeschützt zu betrachten. Ob ein KI-Bild selbst Urheberrecht genießt, hängt maßgeblich von der Dokumentation und dem Nachweis der eigenen kreativen Eingriffe beim Prompting ab. Für Unternehmen ist das eine klare Aufforderung, interne Prozesse anzupassen, wenn KI-Tools eingesetzt werden: Die bloße Nutzung von KI ohne nachweisbare menschliche Kreativleistung schafft keinen verlässlichen Schutz vor Nachahmern, aber auch keinen klaren Schutzanspruch zu Gunsten des Nutzers.

Für Fotografen und Kreative bedeutet die Entscheidung, dass sie ihren Schutzbereich schärfer benennen und darlegen müssen, welche konkreten Gestaltungselemente ihrem Werk die individuelle Prägung verleihen. Bei Verfahren gegen vermeintliche KI-Klone müssen Urheberinnen nachweisen können, welche geschützten Elemente übernommen wurden und wie diese die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis

Vor dem Hintergrund der Gerichtsentscheidung lassen sich mehrere handfeste Empfehlungen ableiten, die sich unmittelbar in Arbeitsabläufe und Compliance-Regeln einbinden lassen. Erstens: Dokumentieren Sie den Entstehungsprozess, wenn Sie KI-Tools einsetzen. Das bedeutet, Prompts, Iterationen, Einstellungen und die Auswahlentscheidungen unter mehreren generierten Varianten zu speichern. Diese Dokumentation ist der zentrale Nachweis dafür, dass menschliche, kreative Entscheidungen getroffen wurden, die einem KI-Ergebnis Werkcharakter verleihen könnten.

Zweitens: Achten Sie bei der Auswahl von Bildvorlagen darauf, ob das Ziel darin besteht, lediglich ein Motiv wiederzugeben oder ob Sie schutzfähige Gestaltungsmerkmale übernehmen. Bei Produktfotos und markenrelevanten Aufnahmen ist eine klassische, von Menschen gemachte Fotografie weiterhin die rechtlich robustere Option.

Drittens: Entwickeln Sie klare interne Richtlinien zur Verwendung fremder Bildvorlagen in KI-Tools. Legen Sie fest, unter welchen Bedingungen Vorlagen verwendet werden dürfen, wie Quellen und Rechte geprüft werden und wie generierte Bilder dokumentiert und freigegeben werden. Gilt ein Bild als strategischer Wettbewerbsfaktor, kann eine spezifische Freigabekette sinnvoll sein.

Viertens: Seien Sie vorsichtig mit Behauptungen über den eigenen Urheberrechtsschutz von KI-Bildern. Wer in Streitfällen den Werkcharakter seines KI-Outputs behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast. Ohne sorgfältige Dokumentation wird es schwer, diesen Anspruch zu begründen. In Prozessen ist die bloße Behauptung, „viel prompting“ habe stattgefunden, nicht ausreichend; es müssen konkrete, nachprüfbare Angaben vorgelegt werden.

Rechtsschutz: Was bleibt zu dokumentieren und wie zu reagieren ist

Die Gerichtsentscheidung macht einmal mehr deutlich: Die richtige Dokumentation ist nicht nur eine gute Praxis, sie ist in vielen Fällen entscheidend für den rechtlichen Ausgang. Relevante Dokumentationspunkte sind mindestens die vollständigen Prompts einschließlich aller Änderungen, Zwischenstände der erzeugten Varianten, verwendete Voreinstellungen in der Software und Entscheidungen zur Auswahl oder Nachbearbeitung einzelner Outputs. Gelingt es, diese Schritte lückenlos zu belegen, erhöht das die Chance, im Streitfall den eigenen schöpferischen Beitrag zu belegen.

Unternehmen, die KI-Bilder verwenden, sollten darüber hinaus prüfen, ob vertragliche Rahmenbedingungen (z. B. bei Dienstleistern oder Kooperationspartnern) angepasst werden müssen. Eine klare Regelung zur Verpflichtung, bei der Verwendung fremden Bildmaterials die Rechte zu klären, und zur Übergabe der Prompt-Historie kann hier Streit vorbeugen. Das Gericht hat klar gemacht, dass die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast beimjenigen liegt, der Werkcharakter behauptet. Dieser Aspekt kann durch vertragliche Pflichten gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26) bringt für die Praxis eine wichtige Klarstellung: Die Verwendung eines Fotos als Input für eine KI-Software ist nicht per se rechtswidrig. Entscheidend bleibt, ob die für den Schutz eines Lichtbildwerks typischen, persönlichen schöpferischen Elemente übernommen wurden. Motivähnlichkeit allein reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Gleichzeitig erinnert das Urteil daran, dass KI-generierte Bilder nur dann selbst urheberrechtlichen Schutz erlangen können, wenn der menschliche Nutzer durch spezifische, nachvollziehbare kreative Entscheidungen das Ergebnis geprägt hat. Ohne eine sorgfältige Dokumentation werden entsprechende Schutzbehauptungen schwer durchsetzbar sein.

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Rechtsquelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026 – Az. I-20 W 2/26. Grundlage dieses Beitrags sind die im Urteil enthaltenen Feststellungen und die darin dargestellte Rechtslage.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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