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Ein Messenger, zwei Freunde, 150.000 Euro und die Frage: Wann ist ein per WhatsApp übermitteltes Angebot noch wirksam? Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2026 – Az. 9 U 27/25) liefert eine klare Antwort: WhatsApp-Kommunikation wird – zumindest im vorliegenden Fall – wie Kommunikation unter Abwesenden behandelt. Wer zu lange mit der Annahme wartet, riskiert, dass sein Vertrag nicht zustande kommt. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, welche rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht maßgeblich gemacht hat, wie der konkrete Sachverhalt aussah, welche Konsequenzen sich daraus für Unternehmen, Selbständige und Verbraucher ergeben und welche praktischen Maßnahmen sinnvoll sind, um Risiken bei Verträgen über Messenger-Dienste zu minimieren.
Die alltägliche Kommunikation hat sich in den letzten Jahren stark verändert: Verhandlungen, Abstimmungen und auch offenkundig rechtsrelevante Zusagen werden zunehmend über Messenger-Dienste wie WhatsApp geführt. Die Gründe liegen auf der Hand: Plattformen wie WhatsApp sind schnell, leicht zugänglich und erlauben einen informellen Austausch. Diese informellen Kanäle schaffen allerdings rechtliche Unsicherheiten. Die zentrale Frage lautet nicht mehr nur „Kann eine WhatsApp‑Nachricht rechtlich bindend sein?“ — das ist mittlerweile vielfach bejaht — sondern: „Unter welchen Voraussetzungen ist eine per Messenger abgegebene Erklärung noch innerhalb der Annahmefrist wirksam?“ Das OLG Frankfurt hat diese Frage konkret beantwortet und damit eine Praxisregel für die Einordnung von WhatsApp-Nachrichten in den Zivilrechtsverkehr geliefert.
Für das Zustandekommen eines Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich: Angebot und Annahme. Die Dauer, in der ein Angebot angenommen werden kann, hängt von der Frage ab, ob die Erklärungen unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wurden. Bei Kommunikation unter Anwesenden ist die Annahme regelmäßig nur sofort möglich; bei Kommunikation unter Abwesenden gilt nach den anerkannten Regeln eine längere Frist. Entscheidend ist dabei, bis zu welchem Zeitpunkt der Antragende den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Dieser Zeitpunkt ist nicht subjektiv vom Antragsempfänger abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Antragenden zu bestimmen. Faktoren wie die Komplexität und die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts spielen dabei eine Rolle.
Im vorliegenden Zusammenhang steht die Frage im Zentrum, ob WhatsApp als unmittelbare (und damit unter Anwesenden einzuordnende) oder als verzögerungsfähige Kommunikation (und damit unter Abwesenden) zu werten ist. Das OLG Frankfurt hat hierzu entschieden, dass WhatsApp trotz der Möglichkeit zur unmittelbaren Übermittlung nicht die zwingende Unmittelbarkeit eines persönlichen Gesprächs oder Telefonats besitzt. Daher ist WhatsApp mit E‑Mail oder SMS vergleichbar und als Kommunikation unter Abwesenden zu behandeln.
Die streitigen Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café; der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer Aktiengesellschaft. Der Kläger hatte in den Jahren 2020 und 2022 Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft erworben, trotz negativer Kursentwicklung. Ende 2022 vereinbarten die Parteien, diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten zu tauschen. Im Juni 2023 begehrte der Kläger den Rückkauf dieser getauschten Aktien; der Beklagte lehnte ab.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht angeboten, die getauschten Aktien für den Fall einer später eintretenden bestimmten negativen Kursentwicklung zurückzukaufen. Der Kläger nahm dieses Angebot an und klagte auf Zahlung von 150.000 Euro Zug‑um‑Zug gegen Rückübertragung der Aktien. In erster Instanz gab das Landgericht der Klage statt (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24).
Das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt führte jedoch zu einer anderen Bewertung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob ein Wiederverkaufsvertrag wirksam zustande gekommen war, und konzentrierte sich dabei maßgeblich auf die Frage, ob der Kläger das Angebot innerhalb der anzunehmenden Annahmefrist erklärt hatte.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.05.2026, Az. 9 U 27/25) wies die Berufung des Beklagten erfolgreich aus. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet sei, weil es an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen fehlte. Ob der Beklagte am 15.10.2022 überhaupt ein Angebot per WhatsApp abgegeben habe, ließ das Gericht offen. Entscheidungsrelevant war jedoch, dass der Kläger das unterstellte Angebot erst 31 Tage später angenommen hatte und diese Annahme damit verspätet erfolgte.
Das OLG begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass Nachrichten innerhalb eines WhatsApp‑Chats als Anträge unter Abwesenden zu qualifizieren seien. WhatsApp ermögliche zwar unmittelbare Kommunikation, aber sie setze diese nicht zwingend voraus: Eingegangene Nachrichten könnten auch verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Damit sei der Messenger-Dienst mit E‑Mail oder SMS vergleichbar.
Ein Antrag unter Abwesenden könne nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfe. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Von Bedeutung seien u. a. die Komplexität und die Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Im vorliegenden Fall habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. 31 Tage nach dem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Zwar habe das Geschäft eine hohe wirtschaftliche Tragweite für den Kläger, jedoch begründe dies nicht automatisch eine deutlich längere Annahmefrist: Höchstrichterlich werde auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist regelmäßig auf vier Wochen begrenzt. Allein aus dem freundschaftlichen Verhältnis der Parteien habe der Kläger keine längere Annahmefrist ableiten können; besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.
Die verspätete Annahme des Klägers stellte nach Auffassung des Gerichts ein neues Angebot dar (§ 150 BGB). Dieses neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen. Damit sei es bei der fehlenden Übereinstimmung von Angebot und Annahme geblieben und der Wiederverkaufsvertrag nicht zustande gekommen.
Das OLG Frankfurt stützte seine Begründung auf klassische zivilrechtliche Grundsätze zum Zustandekommen von Verträgen und zur Frage des Zugangs und der Annahme von Willenserklärungen. Entscheidend waren insbesondere die Regelungen, die zwischen Erklärungen unter Anwesenden und Erklärungen unter Abwesenden unterscheiden. Im Ergebnis nutzte das Gericht die objektive Prüfgröße, wann unter regelmäßigen Umständen noch mit einer Antwort zu rechnen war. Diese Prüfgröße ist damit maßgeblich bei der zeitlichen Beurteilung von per Messenger übermittelten Angeboten.
Darüber hinaus ist in der Praxis relevant, wie Messenger-Nachrichten als Beweismittel verwertet werden können. Das vorgelegte Material weist darauf hin, dass Gerichte digitale Kommunikation als Beweis anerkennen, jedoch hohe Anforderungen an Authentizität, Unverfälschtheit und Vollständigkeit stellen. In diesem Zusammenhang ist die bereits erwähnte Entscheidung des Landgerichts Bonn (31.01.2020, Az. 17 O 323/19) relevant, die die Lesebestätigung (zwei blaue Haken) als Indiz für den Zugang einer WhatsApp‑Nachricht ins Spiel bringt. Diese Linie betont, dass die bloße Vorlage eines Screenshots häufig nicht ausreicht; komplette Chatverläufe und gerichtsverwertbare Exporte sind von höherer Überzeugungskraft.
Die rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt macht deutlich, dass die Beweisführung in Fällen digitaler Kommunikation von zentraler Bedeutung ist. Für die Praxis bedeutet das: Wer sich auf per Messenger abgegebene Erklärungen beruft, sollte diese sorgfältig sichern. Geeignete Maßnahmen sind u. a. die vollständige Exportierung des Chatverlaufs, die Speicherung des Datums und der Uhrzeit der Nachrichten, die Ergänzung um begleitende Dokumente (E‑Mails, PDFs) und, sofern möglich, das Vorhalten von Empfangsnachweisen. Die Entscheidung des Landgerichts Bonn zur Aussagekraft der Lesebestätigung zeigt, dass technische Indizien relevant sein können, wenn sie plausibel in den Gesamtkontext eingeordnet werden.
Wichtig ist aber: Selbst wenn die Authentizität einer WhatsApp‑Nachricht gerichtlich zweifelsfrei feststellbar ist, bleibt die Frage der rechtlichen Einordnung (Anwesenden vs. Abwesenden) und der Annahmefrist separat zu prüfen. Die OLG‑Entscheidung unterstreicht, dass in zeitkritischen Fällen nicht allein die Existenz einer Nachricht maßgeblich ist, sondern auch, ob die Annahme noch innerhalb einer objektiv zu bestimmenden Frist erfolgte.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat konkrete Auswirkungen für alle, die Angebote oder Zusagen per Messenger kommunizieren. Erstens: Ein per WhatsApp übermitteltes Angebot kann rechtlich bindend sein. Unternehmen, Selbständige und Verbraucher dürfen daher nicht davon ausgehen, dass Messenger-Kommunikation rechtlich folgenlos bleibt. Zweitens: Wer ein Angebot erhält, sollte zeitnah reagieren, denn die Annahmefrist ist nicht unbegrenzt. Die Gerichtsentscheidung konkretisiert, dass 31 Tage im Streitfall zu lang sind und dass bei komplexen Geschäften spätestens nach vier Wochen die Annahmefrist regelmäßig endet.
Drittens: Wer Angebote per Messenger versendet, sollte zur eigenen Absicherung klare Fristen setzen. Eine ausdrückliche Befristung der Gültigkeit („Dieses Angebot ist gültig bis …“) reduziert spätere Unsicherheiten. Viertens: Bei komplexen oder besonders wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften empfiehlt sich die Verwendung sichererer Kommunikationskanäle oder formgebundener Verfahren – etwa E‑Mail mit unterschriebenem PDF, elektronische Signatur oder klassische Schriftform, wenn die Rechtsbeziehung dies erfordert.
Fünftens: Das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien ändert rechtlich nichts an der objektiven Bewertung der Annahmefrist, wie das OLG klarstellte. Bloße Freundschaft begründet keine rechtliche Sonderfrist. Nur besondere Umstände, die objektiv nachweisbar eine längere Frist stützen, können hiervon abweichen.
Aus den rechtlichen Leitsätzen und dem konkreten Urteil lassen sich praxisnahe Maßnahmen ableiten. Beginnen Sie damit, bei Angeboten per Messenger stets eine klare Befristung anzugeben. Ergänzen Sie wichtige Zusagen durch eine nachgelagerte schriftliche Bestätigung per E‑Mail oder als signiertes PDF, insbesondere wenn es um größere Werte oder komplexe Vertragsinhalte geht. Exportieren und archivieren Sie Chatverläufe vollständig und zeitnah; bewahren Sie Metadaten (Zeitstempel) und, falls möglich, Backups in unveränderter Form auf. Halten Sie immer den Kontext fest: Wann wurde das Angebot abgegeben, waren weitere Absprachen oder Zeugen vorhanden, und welche wirtschaftliche Tragweite hatte das Geschäft?
Für Unternehmen empfiehlt sich die Einführung interner Richtlinien zum Umgang mit Messenger-Kommunikation: Wer darf im Namen des Unternehmens Angebote per Messenger versenden? Wie sind diese Angebote zu dokumentieren? Wann ist eine nachträgliche schriftliche Bestätigung erforderlich? Solche internen Regelungen reduzieren das Risiko unklarer Rechtsfolgen und schaffen verlässliche Prozesse.
Schließlich ist es ratsam, in Zweifelsfällen nicht auf die informelle Kommunikation zu vertrauen. Bei wichtigen Transaktionen sollten Unternehmen und Selbständige auf dokumentierte Vereinbarungen bestehen. Wenn die Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, kann eine einfache Chatbestätigung nicht genügen – hier sind formkonforme Dokumente nötig.
Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.05.2026, Az. 9 U 27/25) hat mehrere Kernpunkte unmissverständlich herausgearbeitet: Erstens, WhatsApp‑Nachrichten können rechtlich bindende Angebote darstellen. Zweitens, trotz der Möglichkeit unmittelbarer Kommunikation ist WhatsApp rechtlich mit E‑Mail oder SMS vergleichbar und daher als Kommunikation unter Abwesenden einzustufen. Drittens, die Frist zur Annahme eines Angebots unter Abwesenden bemisst sich objektiv danach, bis wann der Antragende mit einer Antwort rechnen durfte; 31 Tage waren im vorliegenden Fall zu lang. Viertens, eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot (§ 150 BGB) und kann vom ursprünglichen Anbieter abgelehnt werden. Und fünftens, Freundschaft oder informelle Beziehungen ersetzen keine klaren Fristen und Dokumentationen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer per Messenger Angebote versendet oder auf solche reagiert, sollte bewusst handeln, klar befristen und dokumentieren. Insbesondere bei wirtschaftlich relevanten oder formpflichtigen Geschäften ist eine zusätzliche Absicherung in schriftlicher Form dringend zu empfehlen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt, dass moderne Kommunikation rechtliche Wirkungen haben kann – und dass es sich lohnt, Prozesse zur Absicherung digitaler Absprachen zu etablieren. LEGAL SMART bietet rechtstechnologisch gestützte Lösungen, mit denen Unternehmen, Selbständige und Verbraucher ihre Vertragskommunikation sicherer gestalten können: Wir unterstützen beim Aufbau von Vorlagen für befristete Angebote, bei der Einrichtung von Dokumentations-Workflows für Chat-Exporte und bei der Implementierung rechtssicherer Bestätigungsprozesse per E‑Mail oder signiertem PDF. Wenn Sie häufig mit Messenger-Angeboten arbeiten oder regelmäßig digitale Zusagen erhalten, lohnt sich eine pragmatische Absicherungslösung, die juristische Standards mit technischer Umsetzbarkeit verbindet.
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Quellen und Entscheidungsdaten: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25; Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2025 – 2-19 O 337/24; Landgericht Bonn, Urteil vom 31.01.2020 – 17 O 323/19 (Hinweis zur Beweiskraft der Lesebestätigung).
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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