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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Auch eine unbewiesene, womöglich „falsche“ Meinungsäußerung kann unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG stehen. Das Urteil (BGH, Urt. v. 10.03.2026, Az. VI ZR 194/23, ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0) wirft wichtige Fragen zur Grenze zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht auf. Für Leserinnen und Leser aus kleinen und mittelständischen Unternehmen, Solo-Selbständigen und Verbrauchern erläutern wir, worum es in dem Streit ging, wie der BGH entschieden hat, welche Argumente das Gericht angeführt hat und welche praktischen Konsequenzen diese Entscheidung für die Medienberichterstattung, Unternehmenskommunikation und das Persönlichkeitsrecht Betroffener hat.
Inhaltsübersicht
1. Sachverhalt: Worum ging es?
2. Rechtsfragen: Was musste der BGH klären?
5. Praktische Konsequenzen für Unternehmen, Journalisten und Betroffene
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein Bericht des Nachrichtenmagazins Der Spiegel aus der Ausgabe vom 29. Mai 2021. Der Beitrag mit dem Titel „Lizenz zum Durchmogeln“ beleuchtete die Gründungsgeschichte und die Geschäftspraktiken des Sportwettenanbieters Tipico (hier anonymisiert als T. in der Urteilsrtekschrift). In einer Hausmitteilung auf Seite 3 des Magazins wurde der Hauptartikel angekündigt und zusammengefasst. Eine dort verwendete Formulierung lautete: „Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus.“ Zudem druckte das Blatt in dem Artikel Fotokopien von Ausweispapieren, unter anderem vom Reisepass eines der Gründer.
Die betroffenen Gründer (Kläger) rügten, die Formulierung in der Hausmitteilung sowie weitere Passagen im Hauptartikel stellten schwerwiegende Vorwürfe strafbaren bzw. rechtswidrigen Verhaltens auf, ohne dass hierfür ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Die Kläger begehrten Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen und die Entfernung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung einer Kopie eines Reisepasses. Die Landgerichte und das Oberlandesgericht München gaben den Klägern in unterschiedlichen Umfangsgraden Recht. Das Berufungsgericht (OLG München) sah die Äußerung als Meinung, folgerte jedoch, dass die Meinungsäußerung rechtswidrig sei, weil sie als Ergebnis einer Recherche dargestellt werde, ohne dass diese Recherche bei objektiver Betrachtung ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte liefere. Damit sah das OLG einen Unterlassungsanspruch begründet.
Der Spiegel legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten (Des Spiegel) zugelassen und in der Entscheidung vom 10. März 2026 (Az. VI ZR 194/23) die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit aufgehoben, als sie zum Nachteil der Beklagten ergangen waren. Der BGH wies die Klage insgesamt ab und verneinte einen Unterlassungsanspruch; zugleich hielt er die Veröffentlichung des Passfotos für zulässig.
Der Senat hatte im Kern drei zusammenhängende Fragen zu entscheiden. Erstens: Handelte es sich bei der kritischen Formulierung in der Hausmitteilung („… gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“) um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung (Werturteil)? Zweitens: Wenn es sich um eine Meinungsäußerung handelt, ist diese dann nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Gründer rechtswidrig oder zulässig? Drittens: War die Veröffentlichung eines Passfotos in dem journalistischen Beitrag gedeckt oder verletzte sie überragende Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten?
Die rechtliche Relevanz dieser Fragen liegt darin, dass Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschiedlich behandelt werden: Tatsachenbehauptungen sind auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar und können wegen Unwahrheit untersagt werden, während Werturteile dem Wahrheitsbeweis entzogen sind, aber dennoch in einem Abwägungskonflikt unzulässig sein können, wenn sie die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen. Die Vorinstanz hatte jedoch in einer Besonderheit argumentiert: Die Meinungsäußerung sei als Ergebnis einer investigativen Recherche dargestellt worden, sodass die Presse sich an objektiven Mindestanforderungen zu messen habe. Hiergegen richtete sich die Revisionserwiderung des BGH.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die streitige Aussage in der Hausmitteilung als Meinungsäußerung (Werturteil) einzustufen ist und dass diese Meinungsäußerung in der verfassungsrechtlichen Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiege. Damit liegt kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Senat hat darüber hinaus das Landgericht und das Oberlandesgericht in der Frage der Bildberichterstattung korrigiert: Der Abdruck des Passfotos war zulässig, da das öffentliche Informationsinteresse das Interesse des Betroffenen am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiege und das Foto den Wortbericht veranschaulichte.
In der Urteilsformel wurde die Klage abgewiesen, die dagegen vorinstanzlichen Verbote aufgehoben. Die Entscheidung datiert vom 10. März 2026 und trägt das Aktenzeichen VI ZR 194/23 (ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0).
Die Urteilsbegründung des BGH gliedert sich in mehrere zentrale Bausteine: die Qualifikation der Äußerung als Werturteil, die grundrechtliche Bewertung der Meinungsfreiheit, die Gewichtung des öffentlichen Informationsinteresses und die konkrete Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Gründer.
Zur Einordnung als Meinungsäußerung führte der Senat aus, die Hausmitteilung sei im Kontext des gesamten Artikels zu verstehen; der durchschnittliche Leser nehme die Formulierung als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse wahr. Die Aussage enthalte das Element des Dafürhaltens und der subjektiven Stellungnahme. Sie sei damit nicht auf ihren Wahrheitsgehalt mit Mitteln des Beweises überprüfbar, sondern strukturier(e) sich als Werturteil: eine rechtsgestaltende oder rechtliche Bewertung, die vom Autor als persönliche Auffassung geäußert werde. Die Entscheidung knüpft an die verfassungsgerichtliche und senatsinterne Rechtsprechung an, wonach Werturteile diesen Schutzbereich der Meinungsfreiheit genießen.
Entscheidend war weiter der Einwand der Vorinstanz, eine als Ergebnis einer Presse-Recherche dargestellte abschätzige Kritik dürfe nur dann geäußert werden, wenn die Recherche genügend tragfähige Anhaltspunkte liefere. Der BGH verwarf diese Sichtweise: Sie führe zu der Konsequenz, dass eine Meinungsäußerung nur zulässig wäre, wenn sie objektiv „berechtigt“ sei und die Gerichte die Tragfähigkeit der Begründung überprüften. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schütze jedoch auch sogenannte „falsche“ oder nicht begründete Meinungen. Es gehöre zu den Garantien von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass ein Kritiker seine Bewertung als seine Rechtsauffassung äußern könne, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhalte. Demnach könne die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung nicht allein daran gebunden werden, dass eine objektiv nachvollziehbare Tatsachengrundlage dargelegt werde.
Der BGH stellte weiter heraus, dass das Gewicht der Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall besonders hoch zu bewerten sei. Die Äußerung griff die Kläger nur in ihrer Sozialsphäre (Berufsehre und soziale Anerkennung) an, nicht in ihrer Intimsphäre. Gegenstand der Berichterstattung sei die geschäftliche Tätigkeit eines marktführenden Unternehmens im Sportwettenbereich, an deren Bewertung ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestehe. Zudem habe derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätige, eine weitergehende Toleranz gegenüber Kritik hinzunehmen; die Grenzen zulässiger Kritik seien ihm gegenüber weiter gezogen. Angesichts dieser Umstände sah der Senat keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Kläger und folgerte, die Meinungsäußerung sei nicht rechtswidrig.
Auch die Bildberichterstattung war aus Sicht des Senats zulässig. Das Passfoto diente der Bebilderung einer Angelegenheit der Zeitgeschichte: die Darstellung des Aufstiegs der Gründer und der geschäftlichen Verflechtungen inklusive Auslandsbezügen. Die Abwägung nach §§ 22, 23 KUG fiel zugunsten der Pressefreiheit aus: Es bestehe ein großes Informationsinteresse, das sich auf die Identität und das Aussehen der handelnden Personen erstrecke. Die Veröffentlichung des Passfotos könne vielmehr die Wortberichterstattung ergänzen und deren Aussagegehalt veranschaulichen; der Abdruck deutete nicht typischerweise auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen hin, sodass keine zusätzliche stigmatisierende Wirkung zu befürchten sei.
Das BGH-Urteil hat Signalwirkung für drei Gruppen: Medienorganisationen, betroffene Unternehmen und Einzelpersonen sowie Gerichte in der Instanz. Für jede Gruppe lassen sich aus der Entscheidung praxisrelevante Lehren ableiten – freilich mit dem Vorbehalt, dass die Entscheidung selbst nur die Verhältnisse des konkreten Falls betraf und weitere Fälle individuelle Abwägungen erfordern.
Für Medien und Journalisten stärkt das Urteil den Schutz von wertenden Berichten. Redaktionen können sich darauf berufen, dass auch nicht vollständig belegte Wertungen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen, solange die Äußerung als Meinung erkennbar ist und keine Schmähkritik darstellt. Insbesondere darf die Darstellung als Ergebnis einer Recherche nicht per se die Meinungsfreiheit einschränken und zur Pflicht werden, die Rechtfertigung der eigenen Bewertung vor Gericht hinreichend zu beweisen. Das bedeutet jedoch nicht, dass journalistische Sorgfaltspflichten entfallen. Die Pressefreiheit umfasst auch das Recht, subjektive Bewertungen zu äußern; die journalistischen Standards, redaktionelle Prüfung und die eigene Glaubwürdigkeit bleiben unerlässlich. Ein Medienorgan sollte weiterhin sorgfältig zwischen belegbaren Tatsachenbehauptungen und subjektiven Wertungen unterscheiden und transparent machen, auf welchen Informationen konkrete Tatsachendarstellungen beruhen.
Für betroffene Unternehmen und Personen verschiebt das Urteil die Erfolgsaussichten für Unterlassungsansprüche in Fällen, in denen Medien wertende, aber nicht hinreichend belegt wirkende Formulierungen verwenden. Wird eine Aussage als Werturteil eingeordnet, ist der Weg zu einem erfolgreichen Unterlassungsanspruch schwieriger, weil das Persönlichkeitsrecht gegen das verfassungsrechtlich besonders hoch gewichtete Interesse der Meinungsfreiheit abgewogen werden muss. Betroffene sollten daher abwägen, ob eine gerichtliche Auseinandersetzung in der konkreten Konstellation Aussicht auf Erfolg hat oder ob andere Schritte – zum Beispiel sachliche Richtigstellungen, Gegendarstellungen, gezielte Kommunikation oder Mediation – zielführender sind. Die Entscheidung zeigt, dass das Erreichen von Unterlassungsansprüchen nicht automatisch gelingt, wenn die Presse vermeintlich ungenügend belegte kritische Wertungen veröffentlicht hat.
Für Unternehmen in der Praxis heißt das: Reputationsrisiken müssen aktiv gemanagt werden. Öffentlichkeitsarbeit, transparente Kommunikation gegenüber Medien, dokumentierte Belege für rechtmäßiges Verhalten und eine proaktive Krisen-PR sind sinnvoll. Da die Berichterstattung über geschäftliche Aktivitäten ein großes öffentliches Informationsinteresse berührt und Unternehmen im Wirtschaftsleben eine größere Kritikduldung hinzunehmen haben, bleibt schnelle, sachliche Reaktion ein wichtiger Schutzfaktor.
Für Richterinnen und Richter in den Instanzen stellt die Entscheidung einen Hinweis dar, vorsichtig mit der Annahme zu sein, Meinungsäußerungen könnten bereits deshalb unzulässig sein, weil die vorgetragenen Tatsachen nicht in vollem Umfang belegt erscheinen. Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Bewertung des Rechts der Meinungsäußerung nicht in ein zu enges Korsett der „Objektivierung“ gestellt werden darf, das die Gerichte dazu verführt, die innere Berechtigung einer Meinung zu verlangen. Dennoch bleibt die Einzelfallabwägung maßgebend; in Fällen mit besonders schwerwiegenden Folgen für das Persönlichkeitsrecht oder in Situationen, in denen Tatsachen und Wertung so eng verwoben sind, dass die Trennung den Sinn der Äußerung verfälschen würde, können andere Ergebnisse folgen.
Das Urteil ist juristisch markant, doch es wirft zugleich legitime Fragen auf. Aus Sicht mancher Kritiker wirkt die Entscheidung in gewissen Passagen dogmatisch unzulänglich, weil sie das Gewicht der Meinungsfreiheit mit einer sehr weiten Hand auslegt und weniger Bezugsgrößen für die Frage liefert, wann eine Meinung trotz fehlender Tatsachengrundlage unzulässig sein kann. In der Urteilsbegründung steht die Aussage im Raum: „Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt.“ Würde man diesen Leitsatz streng nehmen, ließe sich theoretisch eine breite Palette herabsetzender Vorwürfe als zulässige Kritik durchsetzen, ohne dass überprüfbare Tatsachen vorlägen.
Der BGH begegnete dieser Problematik, indem er auf die Grenzen des Schutzbereichs verwies: Schmähkritik, die das Ziel hat, die betroffene Person herabzusetzen, bleibt unzulässig; und die klassische Einzelfallabwägung bleibt bestehen. Trotzdem bleibt unklar, wie in Grenzfällen zu verfahren ist, in denen die Wertung besonders schwerwiegende Vorwürfe wie Betrug oder Kriminalität umfasst und die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen nur sehr diffus sind. Das OLG München hatte noch eine restriktivere Linie vertreten: Wenn die Formulierung als Ergebnis einer Recherche präsentiert werde, müsse die Recherche zumindest tragfähige tatsächliche Anhaltspunkte liefern, um eine derart abschätzige Wertung zu rechtfertigen. Der BGH hat diese Position zurückgewiesen, was künftig bei vergleichbaren Fällen zu unterschiedlichen Ergebnissen in den Instanzen führen kann.
Weiterer Kritikpunkt betrifft die Abwägung zugunsten eines „großen Informationsinteresses der Öffentlichkeit.“ Der Senat hebt mehrfach das große Interesse der Öffentlichkeit an der Bewertung geschäftlicher Tätigkeiten marktführender Unternehmen hervor. Kritiker bemängeln, dass diese Schlussfolgerung pauschal gezogen scheint, ohne im Einzelfall genauer zu untersuchen, ob insbesondere der spezifische Vorwurf – hier: die Behauptung illegalen Handelns – tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse begründet, wenn nach der Vorinstanz „jede Grundlage“ fehle. Diese Spannung bleibt in der Entscheidung und wird in der Kommentierung als ein „fahler Beigeschmack“ beschrieben: juristisch zulässig, journalistisch vielleicht bedenklich.
Das Urteil des BGH (Urt. v. 10.03.2026, Az. VI ZR 194/23) bestätigt und präzisiert den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit für Werturteile: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch „falsche“ und nicht begründete Meinungen, soweit diese als Werturteile erkennbar sind und keine Schmähkritik darstellen. Gleichzeitig betont der Senat, dass bei der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die betroffenen Interessen sorgfältig zu gewichten sind. Für Unternehmen und betroffene Personen verschiebt sich damit die praktische Erfolgswahrscheinlichkeit von Unterlassungsansprüchen gegen mediale Wertungen. Für Medien bedeutet das Urteil eine Bestätigung des Rechts, pointierte Bewertungen zu äußern, wobei journalistische Sorgfalt und Unterscheidung von Tatsachen und Meinungen weiterhin wichtig bleiben.
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Das Urteil des BGH ist ein wichtiger Beitrag zur Balance zwischen Pressefreiheit und Schutz der Persönlichkeit. Es verdeutlicht, dass Werturteile, auch wenn sie nicht vollständig belegt erscheinen, einen rechtlich schützenswerten Platz im öffentlichen Diskurs haben. Zugleich bleibt die Einzelfallprüfung essentiell: Nur durch sorgfältiges Abwägen lassen sich unzulässige Schmähkritik und schützenswerte Meinungsäußerungen voneinander abgrenzen.
Gericht: Bundesgerichtshof, VI. Zivilsenat. Entscheidungsdatum: 10. März 2026. Aktenzeichen: VI ZR 194/23. ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0.
Der BGH hat die Klage gegen die Spiegel-Berichterstattung abgewiesen und die streitige Formulierung als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung eingeordnet. Die Publikation des Passfotos war aus Sicht des Gerichts ebenfalls zulässig. Die Entscheidung stärkt den Schutz von Werturteilen und macht zugleich deutlich, dass die Abwägung im Einzelfall weiter zu führen ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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