Auskunft bei schlechter Bewertung: Jetzt auch vom E-Mail-Anbieter!

Guido Kluck, LL.M. | 13. Oktober 2025

Negative Bewertungen können für kleine und mittelständische Unternehmen existenzielle Folgen haben. Wenn die Identität der kritischen Verfasser anonym bleibt, stellt sich die Praxisfrage: Wie komme ich an die Daten, die ich für eine Unterlassungs- oder Schadensersatzklage brauche? Eine richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts München I hat hierzu neue Maßstäbe gesetzt: Unter bestimmten Voraussetzungen müssen selbst E‑Mail‑Anbieter Auskunft über Kontoinhaber geben – selbst wenn die bewertende Äußerung nicht über ihren Dienst veröffentlicht wurde. In diesem Beitrag erläutern wir den zugrundeliegenden Sachverhalt, die rechtliche Grundlage (§ 21 TDDDG), die Entscheidung des Gerichts (LG München I, Beschluss vom 19.02.2025, Az.: 25 O 9210/24), die gerichtliche Begründung und die praktischen Konsequenzen für Unternehmen, Bewertungsplattformen und E‑Mail‑Anbieter. Außerdem ordnen wir die Entscheidung in die jüngere Rechtsprechung ein, erläutern Abgrenzungen, die sich aus Entscheidungen anderer Gerichte ergeben, und geben konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen.

Inhaltsübersicht

Sachverhalt: Was war geschehen?

Ein Automobilunternehmen war auf einer bekannten Arbeitgeber‑ und Bewertungsplattform mit zwei kritischen Bewertungen konfrontiert, die über mehrere Wochen online standen und nach Ansicht des Unternehmens schwerwiegende Vorwürfe enthielten: Aussagen wie „Außen hui, innen pfui“, „Ältere Kollegen werden einfach rausgeworfen“ und konkrete Behauptungen zu fehlender Arbeitssicherheit oder Umweltverstößen. Nachdem das Unternehmen eine Löschung beantragt hatte, wurden die Beiträge durch die Plattform nach Hinweis deaktiviert und später dauerhaft entfernt. In einem Vorverfahren wurde die Plattform verpflichtet, die dort hinterlegten E‑Mail‑Adressen der Verfasser herauszugeben; weitergehende Identitätsangaben lagen bei der Plattform nicht vor.

Mit diesen E‑Mail‑Adressen wandte sich das Unternehmen an den jeweiligen E‑Mail‑Anbieter (ein großer internationaler E‑Mail‑Provider) mit dem Ziel, Name und Anschrift der Kontoinhaber zu erlangen, um zivilrechtliche Ansprüche – etwa Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz oder Gegendarstellung – durchzusetzen. Der E‑Mail‑Anbieter verweigerte die Herausgabe der Bestandsdaten mit dem Verweis auf datenschutzrechtliche und telekommunikationsrechtliche Schranken; insbesondere machte er geltend, E‑Mail‑Anbieter seien primär Telekommunikationsdienste im Sinne des TKG und damit nicht in den zwingenden Anwendungsbereich des § 21 TDDDG einzuordnen. Das Landgericht München I musste daher die Frage klären, ob ein E‑Mail‑Provider als Anbieter digitaler Dienste i.S.d. § 21 Abs. 2 TDDDG anzusehen ist und ob der Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn die rechtsverletzende Äußerung nicht über den beanstandeten Dienst selbst verbreitet wurde.

Rechtliche Grundlage: § 21 TDDDG im Fokus

Der zentrale zivilrechtliche Hebel ist § 21 des Telekommunikation‑Digitale‑Dienste‑Datenschutz‑Gesetzes (TDDDG). Nach dieser Norm kann ein Diensteanbieter zur Herausgabe von Bestandsdaten verpflichtet werden, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen schwerwiegender Verletzungen absolut geschützter Rechte (etwa Persönlichkeitsrechte) erforderlich ist. Der Gesetzgeber differenziert dabei zwischen Bestandsdaten und Nutzungsdaten; zur Herausgabe berechtigt sind typischerweise Name, Anschrift und E‑Mail‑Adresse. Nutzungsdaten wie IP‑Adressen gehören regelmäßig nicht zum Kreis der auskunftspflichtigen Bestandsdaten nach § 21 TDDDG. Die Vorschrift fungiert damit als Instrument, anonymisierte oder pseudonymisierte Übermittlungen im Netz durch eine gerichtliche Auskunftspflicht gegenüber Diensteanbietern zu durchbrechen – allerdings nur unter engen Voraussetzungen, die eine rechtswidrige, oft strafbare Tatsachenbehauptung voraussetzen.

Wichtig ist zudem die systematische Abgrenzung gegenüber dem Telekommunikationsgesetz (TKG). Nach dem TKG sind Auskünfte in vielen Fällen nur Behörden vorbehalten; der E‑Mail‑Provider argumentierte hier, seine Tätigkeit falle primär in den Regelungsbereich des TKG, sodass ein privater Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG nicht greifen könne. Die Auseinandersetzung zwischen TKG‑ und TDDDG‑Rechtssystemen ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit maßgeblich.

Die Entscheidung des LG München I (25 O 9210/24)

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az.: 25 O 9210/24) dem Auskunftsbegehren der betroffenen Firma weitgehend stattgegeben. Das Gericht verpflichtete den E‑Mail‑Anbieter, die Herausgabe von Name und Anschrift der Inhaber der streitgegenständlichen E‑Mail‑Konten zu erteilen. Die Herausgabe des Geburtsdatums lehnte das Gericht hingegen ab, da dieses zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht erforderlich sei.

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil das Gericht einen E‑Mail‑Provider ausdrücklich als „Anbieter digitaler Dienste“ i.S.d. § 21 Abs. 2 TDDDG einordnete und damit die Reichweite des Auskunftsanspruchs über die reine Plattform‑ oder Inhaltsverbreitung hinaus erweiterte. Mit diesem Ergebnis bejaht das Landgericht die sogenannte „Kettenauskunft“: ein Anspruch auf Auskunft entlang der Kette der Dienste bis zum Anbieter, der die zur Identifikation erforderlichen Bestandsdaten vorhalten kann – auch wenn dieser Dienst selbst nicht die rechtsverletzende Äußerung verbreitet hat.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere verknüpfte Erwägungen. Zunächst stellte es fest, dass ein E‑Mail‑Dienst naturgemäß dem Empfang und Versand elektronischer Nachrichten dient und damit unter die weite Legaldefinition eines „digitalen Dienstes“ fällt. Der Dienst werde elektronisch erbracht, sei regelmäßig entgeltlich oder werde durch Datenverarbeitung „quasi entlohnt“ und erfülle damit die Kriterien eines Anbieters digitaler Dienste auch nach Bezugnahme auf die einschlägigen Definitionen im Digital Services‑ Umfeld.

Die bloße Parallelität zur Einordnung als Telekommunikationsdienst reiche nicht aus, um eine Anwendbarkeit des § 21 TDDDG auszuschließen. Weder Wortlaut noch Systematik des TKG würden – so das Gericht – einer kumulativen oder parallelen Anwendung entgegenstehen. Eine ausschließliche Beschränkung auf das TKG könne nicht sinnvoll sein, da das TDDDG gerade das Ziel verfolge, Betroffenen zivilrechtliche Rechtsverfolgung zu ermöglichen und Schutzlücken zu schließen, die entstünden, wenn die Auskunftspflicht nur gegen den unmittelbar bei der Veröffentlichung beteiligten Dienst geltend gemacht werden könnte.

Entscheidend für die Bejahung des Auskunftsanspruchs war ferner die Prüfung, ob die beanstandeten Bewertungen einen „rechtswidrigen Inhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG darstellten. Das Gericht differenzierte zwischen rein bewertenden Sterneangaben einerseits und konkreten Tatsachenbehauptungen andererseits. Während simple Sternebewertungen häufig als durch die Meinungsfreiheit gedeckt angesehen werden, enthielten die streitigen Bewertungen konkrete und behauptete Tatsachen (etwa das gezielte Entsorgen von Öl, angebliche Umweltverstöße oder systematische Entlassungen älterer Mitarbeiter). Das Gericht sah in diesen konkreten Vorwürfen ehrverletzende und potenziell strafbare Äußerungen (z.B. Verleumdung, üble Nachrede) und damit die erforderliche Rechtswidrigkeit.

Das Gewicht der Sachaufklärung wurde durch eine eidesstattliche Versicherung des Unternehmens gestützt, dass die behaupteten Tatsachen unwahr seien, und dadurch, dass die Verfasser die Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Plattform nicht genutzt hatten. Vor diesem Hintergrund erschien die Herausgabe von Name und Anschrift als erforderlich und verhältnismäßig, während das Geburtsdatum zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht notwendig war.

Besonders hervorzuheben ist die ausdrückliche Zurückweisung des Arguments, § 21 TDDDG setze eine direkte Verbindung zwischen dem Diensteanbieter und der Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts voraus. Das Gericht stellte klar, dass der Sinn der Norm gerade darin bestehe, die Identifikation eines Verletzers zu ermöglichen, selbst wenn der Dienst, bei dem die relevanten Bestandsdaten vorliegen, nicht zugleich als Verbreitungsplattform fungierte. Andernfalls würde die Norm in vielen Fällen wirkungslos bleiben.

Abgrenzung zur OLG‑Bamberg‑Entscheidung (6 W 6/25 e)

Die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich. Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 16. Juni 2025 (Az.: 6 W 6/25 e) den Auskunftsanspruch restriktiver beurteilt. In jenem Fall legte das OLG strenge Maßstäbe an: Es lehnte die Herausgabe von IP‑Adressen wegen der klaren Abgrenzung zwischen Bestandsdaten und Nutzungsdaten ab und sah die Voraussetzungen für die Annahme einer strafbaren Tatsachenbehauptung bzw. Schmähkritik inhaltlich nicht als erfüllt an. Die Bamberg‑Entscheidung betonte die hohe Schutzwürdigkeit der anonymen Kritik und stellte in vielen Fällen die Meinungsfreiheit über die Interessen einer Unternehmensgruppe.

Während das LG München I in seinem Fall konkrete, nach Auffassung des Gerichts unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen sah, die den § 21 TDDDG‑Anspruch begründeten, zeigt die OLG‑Bamberg‑Rechtsprechung, dass häufig bereits die Frage, ob ein objektivierbarer Tatsachenkern vorliegt, die Erfolgsaussichten eines Auskunftsbegehrens entscheidend beeinflusst. Die Bamberg‑Entscheidung ist damit ein deutlicher Gegenakzent und stellt eindrücklich klar, dass die Hürden für die Identifikation anonymisierter Nutzer bewusst hoch aufgehängt sind.

Weitere Rechtsprechung und Widersprüche (u. a. OLG München)

Die Rechtslage bleibt dynamisch. In dem bereitgestellten Material ist zudem eine spätere Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 26. August 2025, Az.: 18 W 677/25 Pre e) erwähnt, die die Entscheidung des Landgerichts München I aufgehoben und den Auskunftsantrag abgewiesen hat. In dieser Entscheidung argumentierte das OLG München, E‑Mail‑Anbieter seien keine Anbieter digitaler Dienste im Sinne des § 21 TDDDG, da interpersonelle Kommunikationsdienste explizit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und damit aus dem DDG‑Begriff herauszufallen schienen. Nach dieser Lesart seien E‑Mail‑Dienste – als Telekommunikationsdienste/Kommunikationsdienste – nicht zur Auskunft nach § 21 TDDDG verpflichtet. Das OLG machte zudem systematische und europarechtliche Erwägungen geltend und verwies auf eine Rolle des Gesetzgebers bei der Schließung möglicher Schutzlücken, etwa durch die Auskunft über IP‑Adressen.

Diese divergierenden Entscheidungen zeigen: Die Abgrenzung, ob ein Anbieter als „digitaler Dienst“ erfasst ist, ist streitentscheidend. Sie hängt von der Interpretation des nationalen Gesetzesrahmens, seiner Bezugnahme auf europäische Definitionen und der systematischen Lektüre des TDDDG/ DDG ab. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung (etwa durch den Bundesgerichtshof) bleibt damit Rechtsunsicherheit bestehen. Betroffene Unternehmen sollten diese Unsicherheit bei der Einschätzung von Erfolgsaussichten berücksichtigen.

Konsequenzen für Unternehmen und betroffene Akteure

Für Unternehmen, die durch negative Bewertungen geschädigt werden, bringt die Entscheidung des LG München I sowohl Chancen als auch Einschränkungen. Die positive Nachricht: Dort, wo Bewertungen konkrete, unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die geeignet sind, den Geschäftsruf erheblich zu beeinträchtigen, besteht nach der Münchener Entscheidung ein gangbarer Weg zur Identifikation der Verfasser. Dieser Weg führt nicht zwingend über die Plattform allein, sondern gegebenenfalls über die Kaskade von Diensteanbietern bis hin zum E‑Mail‑Provider, sofern dieser Bestandsdaten bereithält und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 TDDDG vorliegen.

Die rechtliche Lage ist aber nicht universell: In Fällen, in denen die Äußerungen überwiegend meinungsartig oder überspitzt sind und einen sachlichen Kern aufweisen, wird die Meinungsfreiheit regelmäßig überwiegen. Die OLG‑Bamberg‑Entscheidung macht klar, dass die Schwelle zur Aufhebung der Anonymität hoch gesetzt ist. Ferner besteht weiterhin das Risiko, dass regionale Gerichtsurteile (z. B. Landgerichte) von Oberlandesgerichten aufgehoben werden können. Unternehmen sollten deshalb stets die Erfolgsaussichten empirisch prüfen und bei Risikobewertungen die Möglichkeit einer gegenteiligen Entscheidung durch eine höhere Instanz berücksichtigen.

Für E‑Mail‑Anbieter bedeutet die Diskussion, dass sie vermehrt mit Auskunftsanträgen rechnen müssen. Anbieter sollten ihre internen Prozesse zur Bearbeitung gerichtlicher Auskunftsanträge prüfen, rechtliche Analysen zur Frage anfertigen, ob § 21 TDDDG gilt, und technische sowie datenschutzrechtliche Vorkehrungen treffen, um Auskunftsanfragen rechtssicher zu beantworten. Gleichzeitig sehen sich Anbieter potenziell einem Interessenkonflikt zwischen dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung ihrer Nutzer und den berechtigten Interessen Geschädigter gegenüber.

Für Plattformbetreiber ist wichtig, dass auch eine unverzügliche Löschung rechtswidriger Inhalte nicht automatisch einen Anspruch auf Auskunft ausschließt; die Rechtslage hängt vom Einzelfall ab. Manche Gerichte (etwa OLG Köln) haben zwar entschieden, dass eine sofortige Löschung einen Auskunftsanspruch ausschließen kann, doch andere Entscheidungen lassen hier Spielraum. Plattformbetreiber sollten daher weiterhin klare Melde‑ und Löschprozesse sowie Dokumentationsmechanismen einrichten, um sowohl Nutzerrechte als auch mögliche zivilrechtliche Auskunftspflichten nachvollziehbar zu bearbeiten.

Praktische Handlungsempfehlungen

Unternehmen, die mit rufschädigenden Bewertungen konfrontiert sind, sollten strategisch und sachorientiert vorgehen. Zunächst ist eine nüchterne Analyse des Inhalts zwingend: Welche Passagen sind klar sachlich‑tatsächlich behauptend und damit überprüfbar? Wo handelt es sich um wertende, überspitzte oder satirische Formulierungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürften? Ein erfolgreiches Auskunftsverfahren setzt regelmäßig voraus, dass die beanstandeten Äußerungen zumindest potenziell strafrechtlich relevant sind (z. B. üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung).

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist der nächste Schritt die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegen den direkt erreichbaren Diensteanbieter (z. B. das Bewertungsportal). Häufig liefert dieser Anbieter bereits E‑Mail‑Adressen, aber nicht den Klarnamen. Ist dies der Fall, kommt eine Kaskade von Anträgen gegen weitere Dienste in Betracht – etwa gegen den E‑Mail‑Provider. Unternehmen sollten hierbei jedoch die Kostenhaftung sowie die erforderliche Substantiierung beachten: Gerichtliche Verfahren sind nicht risikolos, und die Kosten werden typischerweise vom Antragsteller getragen.

Alternativ oder ergänzend zur gerichtlichen Auskunft kann es sinnvoll sein, parallel Kommunikations‑ und Reputationsmanagementmaßnahmen zu ergreifen: sachliche Reaktion auf Bewertungen, Verbesserung interner Prozesse, proaktive Kundenkommunikation und Monitoring. Wo möglich, sollte versucht werden, eine einvernehmliche Klärung mit der Plattform zu erreichen, insbesondere wenn eine rasche Schadensbegrenzung Priorität hat.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Az.: 25 O 9210/24) markiert einen bedeutsamen Rechtsentwicklungsimpuls: Unter engen, aber konkret identifizierten Voraussetzungen kann ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG auch gegenüber E‑Mail‑Anbietern bestehen – und zwar unabhängig davon, ob die streitigen Äußerungen über deren Dienste verbreitet wurden. Das Gericht hat damit eine gezielte Lücke geschlossen, die in Fällen entstehen würde, in denen Plattformen lediglich E‑Mail‑Adressen speichern. Gleichzeitig dokumentiert die divergente Rechtsprechung (z. B. OLG Bamberg, Az.: 6 W 6/25 e, und landgerichtliche Aufhebungen durch OLG) die bestehende Rechtsunsicherheit. Bis eine höchstrichterliche Klärung erfolgt, ist mit einer spannungsreichen Abwägung zwischen dem Schutz der Meinungsfreiheit und dem Interesse an einer effektiven zivilrechtlichen Rechtsverfolgung zu rechnen.

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies: Dort, wo Bewertungen durch überprüfbare, unwahre Tatsachenbehauptungen die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreiten, steht ein möglicher Auskunftsweg offen, der auch E‑Mail‑Provider erfassen kann. Für viele Fälle bleibt jedoch die Meinungsfreiheit ein starker Schutzschirm. Sorgfalt, eine faktenbasierte Argumentation und strategisches Prozessmanagement sind entscheidend.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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