Alles wolkig oder doch eher bedeckt? Die rechtliche Situation des Cloud Computing – Teil 3/4
Schauen Sie dem Anbieter in die Augen Beim Cloud-Computing handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG. Der Cloud-Anwender ist nach dieser Regelung Nutzer und bleibt auch bei der Nutzung von Cloud Computing für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung des Dienstes gemäß § 3 Abs. 7 BDSG verantwortlich, da er den Zweck der Datenverarbeitung bestimmt. Auf die Größe des Unternehmens sowohl auf Anbieter, als auch […]
-
Guido Kluck, LL.M.
- 24. September 2012