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EU-Drohnenverordnung 2021: Das müssen Drohnenpiloten wissen

Guido Kluck, LL.M. | 2. Februar 2021

Drohnen sind oftmals mit hochauflösenden Kameras ausgestattet und haben daher die Möglichkeit auch Gebiete aus der Luft zu erkunden. Damit geht natürlich ein Stör- und Gefahrenpotential einher, weshalb der Gesetzgeber veranlasst ist, mit der sog. „Drohnen-Verordnung“ regulierend einzugreifen. 

Dieser Artikel befasst sich mit mit der neuen EU-Drohnenverordnung und was Drohnenpiloten unbedingt wissen müssen!

Unbemannte Flugobjekte – Stör- und Gefahrenpotential

Drohnen sind unbemannte Flugobjekte, die einen Piloten per Fernbedienung oder Smartphone steuert. Mithilfe einer Kamera überträgt die Drohne oftmals Bilder in Echtzeit und fertigt auch Aufzeichnungen an. Aus unserer Sicht nimmt gerade die Verbreitung im privaten Freizeitgebrauch dementsprechend immer mehr zu. 

Sie können bei ungeübter Steuerung oder im Fall eines Absturzes erhebliche Risiken für Personen, Tiere und Gegenstände mit sich bringen. Eine Drohne überwindet problemlos einen Sichtschutz. Damit greift der Drohnenpilot unter Umständen in die private Sphäre anderer Personen ein, was ein hohes Konfliktpotenzial schafft.

EU-Drohenverordnung

Die neue EU-Drohnenverordnung ist wegen des ‚Brexit‘ schon am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten und nicht am 1. Januar 2021.

Diese Rechtsverordnung setzt sich mit den Gefahren und Störungen, die mit einer Nutzung von Drohnen einhergehen auseinander und versucht das Interesse an der Nutzung von Drohnen zu einem gerechten Ausgleich mit den Interessen derjenigen zu bringen, die sich davon beeinträchtigt fühlen/ beeinträchtigt sind. Sie versucht also die nationalen Gesetzgebungen zu unbemannten Luftfahrzeugen auf EU-Ebene zu vereinheitlichen, was für mehr Rechtssicherheit unter anderem beim grenzüberschreitenden Einsatz von Drohnen im EU-Gebiet sorgen soll. 

Übrigens findet die neue EU-Drohnenverordnung erst ab 1.1.2023 vollständige Anwendung.

Offene Kategorie

Nach Art.4 der VO (EU) 2019/947 dürfen Drohnen ohne Betriebsgenehmigung oder Abgabe einer Betriebserklärung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens von jedermann betrieben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Drohne dürfte demnach u.a. max 25 kg wiegen, eine der in Art. 20 der besagten Verordnung genannten Klassen unterfallen und der Fernpilot müsste dafür sorgen, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird.

Rechtstipp: Der Pilot sollte die Drohne immer in Sichtweite steuern! Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Pilot von einem sog. UA-Beobachter assistiert wird!

Hier geht es zur Drohenverordnung: EU-Verordnung 2019/945

Spezielle und zulassungspflichtige Kategorie

Für Einsätze mit mittlerem Risiko. Hier benötigt man eine spezielle Erlaubnis seitens der Luftfahrtbehörde. „Sofern eine der in Artikel 4 oder in Teil A des Anhangs festgelegten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der UAS-Betreiber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das UAS registriert ist, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einzuholen.

Rechtstipp: Bei Einsätzen, die keinen Standardeinsatz darstellen, muss man einen Drohnenführerschein nachweisen, dass man das STS-01-Training absolviert hat.

Zulassungspflichtig nach Art. 6 der VO (EU) 2019/947 ist der Betrieb von Drohnen, wenn über Menschenansammlungen geflogen wird, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden. Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie „zulassungspflichtig“, wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung nicht angemessen gemindert werden kann.

Weitere Pflichten für den Drohnenpiloten

Die Drohne muss ab jetzt über eine dauerhafte und feste Beschriftung mit der Registriernummer (e-ID) verfügen, auch wenn die e-ID in die Fernidentifizierungsfunktion der Drohne eingegeben wird, was zusätzlich verpflichtend ist, es sei denn die Drohne wiegt maximal 250 g.

Rechtstipp: Verstößen gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden!

Ab jetzt muss man nicht mehr jede Drohne einzeln registrieren, sondern jeder Betreiber muss sich ab jetzt einmal registrieren. Das Mindestalter liegt hierbei bei 18 Jahren.

Fazit

Die allgemeinen Beschränkungen sollen dem grundsätzlichen Stör- und Gefahrenpotential Rechnung tragen, das mit einem Einsatz von Drohnen einhergeht. Das Gefahrenpotential ist eng mit dem Fluggewicht einer Drohne verknüpft, sodass es nachvollziehbar und zutreffend ist, wenn der Gesetzgeber die insoweit maßgeblichen Beschränkungen an die Startmasse knüpft.

In der Unterklasse „C0“ und für als Spielsachen ausgewiesene Drohnen benötigt man keinen „Drohnenführerschein“. Wenn man in der offenen Kategorie eine Drohne fliegen möchte, die mehr als 250 g wiegt, sieht das aber anders aus. Hier müssen Sie ein Dokument nachweisen, der sich nach § 21 a Abs.4 S.3 Nr.2 LuftverkehrsVO richtet. Die ist ein Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Onlinetrainings und einer Onlineprüfung ihrer Theoriekenntnisse nach den Punkten UAS.OPEN.020 und UAS.OPEN.040 der EU-Drohnenverordnung oder ein Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach Punkt UAS.OPEN.030 der EU-Drohnenverordnung.

Die Art des Führerscheins ist stark von der Art der Drohnenbenutzung abhängig! Ab einer Startmasse von zwei Kilogramm verlangt der Verordnungsgeber vom Piloten aber immer einen Befähigungsnachweis.

Für Kinder ist übrigens das Steuern von Drohnen in der offenen Kategorie und der speziellen Kategorie erlaubt (Art. 9 Abs.1 VO (EU) 2019/947).

Sie haben Fragen zur Benutzung von Drohnen und möchten zivilrechtliche Abwehrrechte gelten machen? Sie sehen sich mit zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert? Melden Sie sich bei uns! Unser Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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