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Gesellschaftsformen: Aktiengesellschaft (AG)

Guido Kluck, LL.M. | 4. Mai 2010

Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen. Sie besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Aktiengesellschaft ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Um die Rechtsform der AG auch für mittelständische Unternehmen attraktiver zu machen, wurden 1994 unter dem Arbeitstitel „Kleine AG“ verschiedene Vereinfachungen (Zulässigkeit der Einpersonengründung, Aufhebung von Formalien im Rahmen der Hauptversammlung etc.) in Kraft gesetzt.

Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Die Gesellschaft ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann selbst klagen und verklagt werden sowie Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken erwerben; sie verfügt über ein eigenes Vermögen und führt einen eigenen Namen.

Die AG gilt stets als Handelsgesellschaft, auch wenn Gegenstand des Unternehmens nicht der Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Die Gründung einer AG ist auch durch nur eine Person möglich. Gesellschafter der AG sind die Aktionäre.

Die AG verfügt über ein festes, in Aktien zerlegtes Grundkapital. Der Mindestneubetrag des Grundkapitals ist 50.000 Euro. Die Aktie ist das Wertpapier, in dem die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft sind. Sie repräsentiert einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Gesamtkapitals. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Seit dem 1. Januar 1999 gilt für Nennbetragsaktien ein neuer gesetzlicher Mindestnennbetrag von einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen ab diesem Zeitpunkt auf volle Euro lauten.

Die Firma der AG kann als Personenfirma (Information über Gesellschafter), als Sachfirma (Information über Geschäftstätigkeit) oder als reine Phantasiefirma ohne jegliche Aussagekraft gebildet werden. Darüber hinaus sind Mischformen zulässig. Die Firmenbezeichnung muss aber stets den Rechtsformzusatz „AG“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten sowie Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Schließlich darf der Firmenname keine Zusätze enthalten, die zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind.

Die Anmeldung bedarf notarieller Beglaubigung und hat durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu erfolgen. Der Notar fertigt über die Versammlung eine Niederschrift an, in welcher die Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die der einzelne Gründer übernimmt der eingezahlte Betrag des Grundkapitals festgehalten werden. Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Gründer und muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist der gesamte Aufsichtsrat zuständig. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu überprüfen.  In bestimmten Fällen muss diese Prüfung durch externe, gerichtlich bestellte Prüfer erfolgen (z.B. bei Sachgründungen oder wenn Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören).

Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so hat der Gründer zudem für den Teil der Geldeinlage, der den eingeforderten Betrag übersteigt, eine Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) zu bestellen. Die Anmeldung wird dem zuständigen Amtsgericht vom beurkundenden Notar übersandt.  Werden bei der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen Eintragungshindernisse festgestellt, wird die Gesellschaft entweder direkt oder über ihren Notar entsprechend informiert und erhält Gelegenheit zur Abhilfe.

Eine eigene Rechtspersönlichkeit erwirbt die Gesellschaft erst im Zeitpunkt der Eintragung. Vor der Eintragung besteht die AG als solche noch nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Gründungsvereinigung, auf die die Bestimmungen des Aktiengesetzes nur teilweise anwendbar sind. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung der AG muss zwingend die Firma (Name) und der Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen sich diese Zahl bestimmt, Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft, einzelnen Aktionären oder Dritten eingeräumte Sondervorteile, der zu Lasten der Gesellschaft anfallende Gründungsaufwand, enthalten.

Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Deshalb kann die Satzung inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden, sondern darf nur in solchen Fällen von den Vorschriften des Aktiengesetzes abweichen, wo das Gesetz dies ausdrücklich zulässt.

Die Aktien können gegen Geld- oder Sacheinlagen übernommen werden. Als Sacheinlagen können alle Vermögensgegenstände eingebracht werden, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Die Satzung hat in diesem Fall zusätzlich den Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt und den Nennbetrag bzw. bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien zu enthalten.

Fazit:

Die Aktiengesellschaft ist insbesondere durch die erhöhten Gründungskosten selten Gegenstand der Überlegung zur Gründung einer Gesellschaft. Darüber hinaus ist beachtenswert, dass die Aktiengesellschaft einige weitergehende Pflichten an die Gesellschafter stellt, die streng eingehalten werden müssen. Soweit diese Erfordernisse keine absoluten Hindernisse darstellen, bietet insbesondere die leichte Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Aktien) eine Vielzahl an Vorteilen für die Gesellschaft. Diese leichte Übertragbarkeit kann besonders bei Gesellschaften vorteilhaft sein, die schnell und effektiv Anteile übertragen wollen, beispielsweise auf Investoren und Kapitalgeber.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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