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Gesellschaftsformen: Unternehmergesellschaft – UG (haftungsbeschränkt)

Guido Kluck, LL.M. | 29. April 2010

Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die umfassendste GmbH-Reform seit 1892. Wichtigstes Anliegen der Reform sind die Erleichterung der Gründung, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und das Erschweren des missbräuchlichen Einsatzes der GmbH.

Das Gesetz führte eine neue Gesellschaftsform in das Gesetz ein, die als „Mini-GmbH“ in den Medien Bekanntheit erlangt hat und eine Art Einstiegsvariante der klassischen GmbH darstellt. Diese neue Gesellschaftsform wird als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt) bezeichnet.

Hierbei handelt es sich um eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass die UG (haftungsbeschränkt) mit einem theoretischen Mindeststammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

Die Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erfolgt mittels notarieller Beurkundung eines individuellen Gesellschaftsvertrages oder des sog. Musterprotokolls, welches mit der GmbH-Reform eingeführt wurde, um einfache Standardgründungen zu ermöglichen. Dabei ist bei dem Musterprotokoll zu beachten, dass maximal drei Gesellschafter beteiligt sein dürfen; nur ein Geschäftsführer bei der Gründung vorgesehen ist und ausschließlich Bareinlagen möglich sind.

Besonders für Einpersonen-Gesellschaften ist das Musterprotokoll interessant, da der Gesellschaftsvertrag keine Interessenkonflikte berücksichtigen muss. Zu beachten ist, dass die dort vorgegebenen Inhalte dürfen nicht geändert, ergänzt oder sonst angepasst werden dürfen. Eine Veränderung der Vorgaben des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Musterprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Maßgeschneiderten Vertragsregeln kommt besonders im Fall eines Streites zwischen den Gesellschaftern wichtige Bedeutung zu. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann nicht vereinbart werden.

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen. Die Höhe des Stammkapitals ist aber in jedem Fall daran auszurichten, welchen Kapitalbedarf die Gesellschaft für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind Sacheinlagen nicht erlaubt. Außerdem muss das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in voller Höhe einbezahlt werden.

In § 5a Abs. 3 GmbHG ist geregelt, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden muss, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst. Die Rücklage darf nur verwendet werden für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

Auf diese Weise soll die Gesellschaft nach und nach Kapital ansparen, bis sie den Wert des Mindeststammkapitals einer GmbH erreicht, um dann durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer „richtigen“ GmbH zu werden.

Fazit:

Mit der UG (haftungsbeschränkt) will der Gesetzgeber in erster Linie Gründern mit tatsächlich nur geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Insbesondere durch die Erfahrungen mit der Limited Ltd. haben gezeigt, dass stark unterkapitalisierte Gesellschaften wenig Überlebenschancen haben – was allgemein auch dem Ansehen der Rechtsform geschadet hat. Der tatsächliche Kapitalbedarf des Unternehmens wurde von vielen Gründern zugunsten einer möglichst billigen Gesellschaftsgründung ausgeblendet. Dabei wurde oft der Sinn und Zweck des Stammkapitals verkannt. Dieser besteht ganz wesentlich darin, das Unternehmen in der Anfangsphase mit liquiden Mitteln auszustatten, um eine Teilnahme am Wirtschaftsleben überhaupt erst zu ermöglichen, um Investitionen wie Wareneinkauf, Fixkosten wie Geschäftsraummiete usw. aufzubringen. Gründer sollten auch berücksichtigen, dass eine Gesellschaft ohne Kapital keine Marketingvorteile bringt. In der Praxis werden Vertragspartner ihr finanzielles Ausfallrisiko dadurch absichern, dass die Gesellschafter persönliche Sicherheiten stellen.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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