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„Gollum“ ist eine Belei­di­gung

Guido Kluck, LL.M. | 1. Dezember 2022

Das Landgericht München I hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei er Bezeichnung „Gollum“ für einen Wissenschaftler, um eine Beleidigung handelt (Beschl. v. 14.11.2022, Az. 25 O 12738/22). So viel sei vorweg gesagt: ja!

Wir fassen für Sie auf unserem Blog alles Wichtige aus diesem Beschluss zusammen!

Was ist passiert?

Eine Bürgerinitiative bezeichnete einen Wissenschaftler in einem Flyer mit den Worten „Gollum“, einer Figur aus dem Tolkien-Romanen „Herr der Ringe“. Das sei eine „nicht mehr sachbezogene Herabsetzung der Person des Antragstellers“, so das Gericht. Doch was versteht man rechtlich unter einer Beleidung?

Beleidigung nach § 185 StGB und die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG

Die Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung bzw. Nichtachtung eines anderen Menschen. Kundgabe wiederum bedeutet, dass die Äußerung der Missachtung/Nichtachtung wiederum von einem anderen wahrgenommen werden kann.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Abs. 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Im Gegensatz dazu steht der Art. 5 I GG, der jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Nach Art. 5 II GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch der § 185 StGB.

Landgericht – negatives Bild der Romanfigur

Das Landgericht führte in seinem Beschluss aus, dass es eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt, wenn der Wissenschaftler als „Gollum“ bezeichnet wird, da das ausdrücken sollte, dass der Wissenschaftler keine entsprechende wissenschaftliche Bildung habe. Er verfügter aber nachweislich über eine wissenschaftliche Ausbildung. 

Wie ermittelt man eine Rechtsgutsverletzung?

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob die Äußerung Rechtsgüter verletzt, ist die Ermittlung ihres objektiven Sinnes. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind.

Fazit

Ob eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 185 StGB erfüllende ehrverletzende Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung vorliegt, ist durch Auslegung des objektiven Sinngehaltes der Äußerung ausgehend von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres Kontextes und der gesamten Begleitumstände zu ermitteln. Hier kommt es darauf an, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritter die Äußerung versteht.

Über das Internet und die vielen verschiedenen Social-Media Kanäle ist Hasskriminalität auch allgegenwärtig. Täter denken, dass sie anonym sind, doch so ist es nicht. Hier können wir Ihnen helfen! 

Sie haben Fragen zum Thema Beleidigung und/ oder möchten gegen eine Beleidigung vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser erfahrenes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern. 

Lesen Sie auch unseren Artike „Voller Erfolg gegen Hass-Kommentare“. Hier erfahren Sie mehr über die Grünen-Politikerin Renate Künast und ihren Erfolg gegen Hass-Kommentare vor dem Kammergicht.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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