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Kein Geld für Kim­mich & Co.

Guido Kluck, LL.M. | 17. Januar 2022

Geht es denn überhaupt rechtlich, dass der Arbeitgeber einem das Gehalt streicht, wenn man in Quarantäne muss? Der FC Bayern München hat es so bei Kimmich gehandhabt. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!

Ungeimpft in Quarantäne 

Er machte in den letzten Wochen Schlagzeilen. Joshua Kimmich wollte sich, nach eigenen Angaben, nicht impfen lassen, da er sich vor eventuellen Langzeitfolgen fürchtete. Nachdem der Fußballprofi Anfang November zu einem Spiel der Nationalelf gereist war und sein Teamkollege Niklas Süle positiv auf Corona getestet wurde, musste Kimmich mitsamt weiterer Bayernprofis in Quarantäne. Aufgrund eines weiteren Kontakts zu einer positiv getesteten Person, befindet sich Kimmich nun erneut in Quarantäne und verpasste bereits ein Spiel der Bayern und wird vermutlich auch bei einem Spiel in der Champions League fehlen.

Ungeimpfte müssen auf einen Teil des Gehalts verzichten 

Der Verein ging einen drastischen Schritt und entschied, dass die Spieler, die ungeimpft sind und sich daher in Quarantäne begeben müssen, auf Teile ihres Gehalts verzichten müssen. 

Das Arbeitsrecht ist in diesem Punkt klar geregelt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die die Erbringung ihrer Arbeitsleistung unmöglich ist, erhalten keinen Lohn!

Gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt der Lohnanspruch, da ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt, denn den Betroffenen ist die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung aufgrund der Quarantäne unmöglich. 

 Für Geimpfte sieht das IfSG eine Lohnfortzahlung vor

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vor, dass die- oder derjenige, die oder der sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss, keinen Lohnausfall ausgesetzt sein soll. 

Achtung: Das gilt nicht für ungeimpfte Personen!

Seit Sommer 2020 kennt das IfSG nämlich eine Ausnahme: „wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung (…) die (…) im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde (…) eine Absonderung hätte vermeiden können“ (§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG)

Lohnt es sich gegen den Lohnausfall vorzugehen? 

Die Erfolgsaussichten gegen den Lohnausfall vorzugehen, stehen für Ungeimpfte, die sich in Quarantäne befinden, eher schlecht. Eine Klage hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht die Rechtsgrundlage als unwirksam erachten würde. Etwa, wenn es einen indirekten Impfzwang bejaht. Das ein Gericht so entscheidet, ist aber sehr unwahrscheinlich. Wenn der Arbeitgeber falsch vorgegangen ist und dieses Verhalten rechtlich nicht zu vertreten ist, bestehen gute Chancen eine Klage zugewinnen.

Unterscheidung zwischen eigener Erkrankung und Quarantäne aufgrund eines Coronakontakts

Geht es um eine Erkrankung des Arbeitnehmers oder ist Quarantäne als Kontaktperson, ohne eigene Erkrankung angeordnet? Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Ist Corona ein Arbeitsunfall, erhält man statt Krankengeld Verletztengeld.

Muss der ungeimpfte Betroffene allerdings in Quarantäne, weil er eine Kontaktperson war, ohne selbst erkrankt zu sein, haben diese Personen keinen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. 

Was ist für den Arbeitgeber wichtig? 

Denken Sie zuallererst daran zu prüfen, ob in Ihrem Unternehmen die Arbeit im Homeoffice möglich ist. Wenn das nämlich geht, bleibt alles so wie gehabt. Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung erbringen und das Entgelt wird gezahlt. Hier macht es natürlich auch keine Unterschied, ob eine Person geimpft ist oder nicht. 

Ist die Arbeit im Homeoffice nicht möglich und es kommt zu einem Arbeitsausfall aufgrund von behördlich angeordneter Quarantäne, gilt das bereits gesagte. Es kommt also darauf an, ob der Beschäftigte geimpft ist oder nicht, und warum er die Arbeit nicht erbringen kann. Um das zu prüfen, steht dem Arbeitgeber ein Auskunftsrecht. Er muss schließlich wissen, ob er sich das Geld für den Arbeitsausfall in dem Fall erstatten lassen kann. 

Rechtstipp: Sie dürfen also den Arbeitnehmer fragen, ob er geimpft ist, denn nur bei einer Impfung bekommen Sie das gezahlte Entgelt erstattet. Ist er nicht geimpft, liegt es bei Ihnen als Arbeitgeber, ob Sie das Entgelt für die versäumte Arbeitszeit einbehalten.

Achtung bei Ausnahmen: Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein entsprechendes Attest vorlegen und Personen aus einem Personenkreis, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab, fallen nicht unter diese Regelung.

Sie haben Fragen zum Thema Corona und Arbeitsrecht? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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