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Kündigungserleichterung für Verbraucher

Guido Kluck, LL.M. | 16. Januar 2020

Damit Verbraucher einen Vertrag kündigen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Verbraucherschützer in ganz Deutschland fordern jetzt, dass gerade versehentlich abgeschlossene Verträge oder solche, mit unkonventionellen Kündigungsfristen leichter kündbar sein sollen.

Nicht selten geschieht es, dass Verbraucher durch Unachtsamkeit Vertragsabschlüssen verleitet werden und sich kaum von diesen lösen können. Gerade im Internet ist die Gefahr groß, durch einen einzigen Klick einen Vertrag zu schließen.

Die Kündigung gestaltet sich in solchen Fällen meist schwieriger als erwartet und kann dementsprechend nur mühselig vorgenommen werden. Gerade im Hinblick auf Verträge, die sich automatisch verlängern und eine Laufzeit zugrunde haben, ist die Kündigung oftmals nicht mehr möglich.

Daher fordern Verbraucherschützer die Vereinfachung des Kündigungsrechts.

Teilweise bereits Vereinfachungen

Seit dem 1. Oktober 2016 abgeschlossene Verträge mit Mobilfunkanbietern, Stromversorgern und vielen anderen Unternehmen können neben anderen Möglichkeiten nunmehr auch per E-Mail gekündigt werden. Der Vertragspartner darf demnach nicht mehr auf Briefe mit Unterschriften bestehen.


Ausnahmen bestehen jedoch weiterhin. So müssen Miet- und Arbeitsverträge schriftlich mit Unterschrift gekündigt werden.

Kündigung unter erschwerten Bedingungen

Gerade im Online-Segment fällt immer wieder auf, dass im Internet geschlossene Verträge nicht ohne weiteres kündbar sind. Die Verbraucher sind in diesen Fällen oftmals trotz inveterierter Mühe und Zeit nicht erfolgreich.

Im Vergleich dazu gilt seit 2012, dass bei einem Online-Kauf  die sogenannte Button-Lösung umgesetzt werden muss. Dabei muss die Website einen visuellen Knopf wie „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ einbauen. Dies soll dem Verbraucher zum Schluss seiner Entscheidung nochmals signalisieren, dass er durch das Betätigen  des Buttons den Kauf tatsächlich abschließt.

Verträge mit automatischer Verlängerung

Gerade bei Verträgen, die sich automatisch verlängern, ist dies für die Verbraucher ärgerlich. Nicht selten werden mittlerweile Verträge dieser Art online geschlossen. Unabhängig davon, es es sich um Verträge bei Stromanbietern, Fitnessstudios oder Zeitungsabonnements handelt, sind dies allesamt Verträge, die sich automatisch verlängern. Inder Regel ist die Verlängerung so ausgestaltet, dass der Vertrag um mindestens ein Jahr weiterläuft, wenn man diesen nicht rechtzeitig beendet.  

Die Verbraucherzentralen fordern, dass ein Vertrag, auch wenn er sich automatisch verklöngert, alle dreiu Monate zünbar sein muss.

Gerade bei Langzeitlaufverträgen geschieht es häufig, dass die Verbraucher den Kündigungszeitraum verpassen und im schlimmstem Fall um wieder 12 Monate an den Vertrag gebunden sind. Gerade dann, wenn man die Dienstleistung jedoch nicht schon seit langem auch nicht mehr in Anspruch genommen hat, muss eine Kündigung auch vor Ablauf der Verlängerung möglich sein.

Der Kündigungsbutton – enorme Erleichterung für den Verbraucher

Auch in der Politik sind die Stimmen, die eine Kündigungserleichterung wollen, laut. Die Grünen beispielsweise wollen sich dafür einsetzen, dass die Online-Kündigung parallel zum Online-Vertragsschluss möglich sein soll.  

Begehrt wird die Möglichkeit, durch einen Mausklick auf einen gut sichtbaren Kündigungs-Button die einfache Lösung vom Vertrag zu ermöglichen.

Bestätigung per E-Mail an den Verbraucher

Unabhängig davon, ob die Einführungen eines sogenannten Kündigungs-Buttons erfolgreich sen wird, sollte zumindest eine Pflicht für das Versenden einer Empfangsbestätigung eingeführt werden. Oftmals besteht die Möglichkeit, per E-Mail zu kündigen. Verbraucher können sich jedoch mangels Empfangsbestätigung selten sicher sein, ob diese tatsächlich ihre Wirkung entfaltet.

Problematisch ist in diesen Fällen, dass das Absenden der Kündigungs-E-Mail in der Regel nicht als Beweis in einem Streitfall darstellt. Im Zweifel geht es dann zu Lasten des Verbrauchers, wenn er über keine sonstigen Nachweise über die rechtzeitige Erklärung der Kündigung verfügt.  

Beim Vertragsabschluss ist hingegen eine Bestätigung bereits zwingend notwendig, sodass nunmehr dasselbe für eine Kündigung gelten solle.

Stellung der Bundesregierung

Verbraucherministerin Christine Lambrecht (SPD) hat sich Kostenfallen vor allem im Internet vorgenommen. In ihrem Entwurf, dazu geht es unter anderem auch darum, dass Vertragslaufzeiten auf ein Jahr begrenzt werden. Hinzukommen soll zudem eine Vorschrift, die besagt, dass Verträge sich automatisch nur um maximal drei Monate verlängern dürfen.

Musik- und Videostreamingabos bereits per Mausklick kündbar

Im Bereich Musik- und Videostreamingabos gibt es schon Anbieter, die über die Möglichkeit verfügen, mit einem Klick zu kündigen. Namhafte Anbieter wie   Netflix, Prime Video, Spotify, Amazon Music Unlimited, Apple Music oder YouTube Music sind über einen einfachen Klick kündbar, ohne dass es weitere Schritte bedarf.

In diesem Artikel berichteten wir ebenfalls zum Verbraucherschutz.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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