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Neues Gesetz für Cookie-Tracking

Guido Kluck, LL.M. | 19. Januar 2022

Seit dem 1. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsgesetz-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Hier sollen jetzt die Bestimmungen des Datenschutzes und die im Telemediengesetz vereinheitlicht werden. 

Alles was Sie zu diesem Thema wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Um was geht es? 

Wenn Sie heute eine Website besuchen, wird beim Aufruf der Seite zuerst die Einwilligung zu den verschiedenen Tracking-Tools abgefragt. So steht in den meisten Fällen der „Allen Cookies zustimmen“-Button im Vordergrund und daher sind User grundsätzlich eher geneigt allen Analyse-Werkzeugen des Websitebetreibers zuzustimmen. Wer aber eine genauere Auswahl treffen will, hat es schwer: die Einstellungen zu den Cookies lassen sich nur schwer finden, meistens sind sie gut versteckt. Da dann die Nutzer die „nervigen“ Cokkie-Banner eher schnell wegklicken wollen, um auf die gewünschte Website zu gelangen, soll das neue Gesetz für Cookie-Tracking, die Einstellungsoptionen erleichtern. 

Was sind Cookie-Banner?

Ein Cookie-Banner ist als Element zu beschreiben, welches auf einer Webseite vorgeschaltet wird, mit dem Besucher persönliche Einstellungen treffen können, welche Dienste Sie auf dieser Webseite erlauben möchten und welche nicht. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, um die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten. Durch das seit dem 01.12.2021 geltende TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) soll der Schutz personenbezogener Daten noch einmal verstärkt werden.

Was ist jetzt neu?

Konkret geht es um den neuen § 25 TTDSG, der den „Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen“ gesetzlich regelt. Nach § 25 Abs. 1 TTDSG ist die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. 

Allerdings muss eine Einwilligung nicht erfolgen, wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann. 

Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann Cookies und andere Technologien „unbedingt erforderlich“ sind. 

Rechtstipp: Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen (§ 25 Abs. 1 S. 2 TTDSG).

Umsetzung als zentrales Einwilligungssystem 

Des Gesetz eröffnet die Möglichkeit, dass Websitebetreiber auch Alternativen zu den bisher genutzten Bannern einführen dürfen. Als Alternative käme der sogenannte „Personal Information Management Services“ (PIMS) oder Single-Sign-on-Lösungen in Betracht. Hier könnten Nutzer ihre jeweilige Auswahl treffen, die auch für andere Websiten gilt. 

Der Vorteil wäre, dass Nutzer nicht auf jeder Seite neu ihre Präferenzen auswählen müssen, was den positiven Effekt brächte, dass die Nutzer auch ihre wirklichen Einstellungen auf jede Seite mitnehmen. Jedoch werden Unternehmen (noch) nicht verpflichtet so eine Alternative einzuführen. 

Fazit 

Zu diesem Thema hat der EuGH mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C- 673/17) und auch am 28.05.2020 (Az. I ZR 7/16) geurteilt. Das zeigt, dass das Thema zuvor von durchaus großer Bedeutung war. Den Druck, den die Datenschützer weiterhin machen ist aber immer noch groß, da die Alternative für Websitebetreiber nicht verpflichtend ist. Nützt es denn dann überhaupt etwas? 

Das wird sich erst mit der Zeit zeigen. Für Websitebetreiber wirkt das Nutzen des sogenannten Alternative durch § 26 TTDSG unter Umständen sogar abschreckend, da die Anbieter solcher Dienste sich akkreditieren lassen müssen und kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung haben dürfen. Es ist also in jedem Fall ein Drittanbieter notwendig, den den gesetzliches Anforderungen entsprechen muss. 

Bei Fragen zum Thema TTDSG und PIMS-Dienste stehen wir Ihnen mit unserem spezialisierten Team gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gern!


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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