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Nun droht Melango den Kunden mit Strafanzeigen

Robert Grohmann | 15. September 2011

Die Methoden der Unternehmen, die im Internet ihr Unwesen treiben, werden immer perfider. Im Allgemeinen geht es darum  üblicherweise kostenlose Leistungen im „Kleingedruckten“ mit einem Entgelt zu versehen und so das Vertrauen des Internetnutzers durch das äußere Erscheinungsbild auszunutzen.

Das Unternehmen „melango.de“ begnügt sich nun scheinbar nicht mehr mit der Versendung von Rechnungen und  Mahnschreiben. Man geht dazu über, bereits angemahnten Kunden trotz mehrfacher Anzeige durch einen Rechtsanwalt persönlich über die Prüfung einer Strafanzeige in Kenntnis zu setzten. Der Empfänger eines solchen Schreibens sieht sich also neben zivilrechtlichen Ansprüchen auch noch der Gefahr einer Strafanzeige wegen Betrugs ausgesetzt. Im Wortlaut wird Betroffenen mitgeteilt:

 

PRÜFUNG EINER STRAFANZEIGE

Sehr geehrte/r Herr / Frau X der Firma Y,

wir haben Ihre Angelegenheit inzwischen erneut überprüft. Hierbei mussten wir feststellen, dass Sie noch keine ausreichende Zahlung geleistet haben. Aufgrund Ihres Verhaltens liegt der Verdacht nahe, dass Sie weder zahlen können noch wollen. Wir fragen uns, ob das bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Fall war. Dies legt den Verdacht eines Betruges gem. § 263 Strafgesetzbuch nahe. Betrug kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden. Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in der Lage oder willens waren, zu zahlen, aber dennoch eine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, würde das den Verdacht eines sogenannten Eingehungsbetruges nahe legen. Hierfür würde ausreichen, dass Sie es für möglich gehalten haben, nicht zahlen zu können, aber trotzdem einen Vertrag abgeschlossen haben.

Uns ist an einer strafrechtlichen Verfolgung nicht gelegen. Unsere Rechtsanwälte haben uns aber empfohlen, gegen Sie, Herr/Frau X, bei der Polizei Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Angelegenheit nicht aufklärt. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Die Sache wäre auch erledigt, wenn Sie die offenen Beträge innerhalb von 5 Tagen auf das Konto unseres Abrechnungspartners überweisen.

 

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag von 117,81 EUR schuldbefreiend auf das Konto unseres Abrechnungspartners

Kontoinhaber:
Konto:
Volksbank: BLZ:
Verwendungszweck:

 

Mit freundlichen Grüßen

melango.de GmbH
Neefestraße 88
09116 Chemnitz

 

Dass man in einem solchen Fall aber nicht in Panik verfallen sollte, haben wir bereits in unserem Blogbeitrag vom  05. August –  „Die Internetabzocke  – Alles was man wissen muss „  angeführt.  Denn zumeist wird der behauptete zivilrechtliche Anspruch der gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten können. Dies scheint jetzt auch das AG Dresden in einem laufenden Verfahren von Melango zu bestätigen. Es führt aus: „Die Entgeltklausel dürfte bei den typischerweise im Internet kostenlos zur Verfügung stehenden Leistungen als überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein.“

Umso zweifelhafter  dürften daher auch die Erfolgsaussichten einer angedrohten Strafanzeige sein. Denn die Staatsanwaltschaft wird nicht bereits bei der Erstattung einer jeden Anzeige tätig. Vielmehr bedarf es eines konkreten Anfangsverdachts und einer rechtlichen Überprüfung dahingehend,  ob der bekanntgewordene Sachverhalt überhaupt unter ein Strafgesetz fällt. Sprich, es müsste nach kriminalistischen Gesichtspunkten als wahrscheinlich gelten, dass der Nutzer des Angebots von Melango den Tatbestand  des Betruges gemäß  § 263 Abs.1 StGB erfüllt. Ob dem so ist scheint allerdings mehr als fragwürdig zu sein. Denn dann  müsste er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Absicht rechtswidriger Bereicherung bewusst und gewollt über Tatsachen getäuscht und auf Seiten Melangos einen Irrtum hervorgerufen haben.

Nach Ansicht Melangos wäre das bei dem hier in Betracht kommenden Erfüllungsbetrug bereits dann der Fall, wenn der Nutzer bei Vertragsschluss  nicht in der Lage oder willens war, trotz Nutzung der Leistung ein Entgelt zu entrichten.  Zwar wird man Melango wohl zugestehen müssen, dass der Nutzer in der Mehrzahl der Fälle nicht willens ist ein Entgelt zu zahlen. Regelmäßig würde dies aber die Realität verkennen, ließe man es für das Täuschen über Tatsachen im Sinne des § 263 StGB genügen. Dies setzt nämlich ein bewusstes Hervorrufen oder Unterhalten einer Fehlvorstellung  voraus. Derjenige aber, der eine im Internet typischerweise kostenlose  Leistung in Anspruch nimmt, die wie hier auch als solche in Erscheinung tritt, wird sich  gar keine Gedanken über seinen Zahlungswillen machen.  Er geht vielmehr davon aus,  gar  nicht erst zahlen zu müssen. Er handelt also nicht in dem Bewusstsein beim Vertragspartner Fehlvorstellungen über seine Solvenz oder Zahlungswilligkeit zu erzeugen oder zu unterhalten, sondern geht berechtigterweise davon aus keine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Darüber hinaus scheint es fragwürdig zu sein, ob Melango überhaupt als potentielles Betrugsopfer in Betracht kommt. Ein Irrtum setzt nämlich den Widerspruch zwischen subjektiver Vorstellung und Wirklichkeit voraus. Wo es aber keinen Widerspruch gibt, kann  es auch keinen Irrtum geben. Hier wird eine kostenpflichtige Leistung in das Erscheinungsbild einer üblicherweise kostenlosen Leistung eingekleidet und lediglich mit einer so überraschenden Entgeltklausel versehen, dass der Internetnutzer mit ihr nicht zu rechnen  braucht. Das angebliche „Opfer“ bedient sich also objektiv gesehen Mitteln, um den wahren Charakter des Vertrages zu verschleiern. Dies ist ein Indiz dafür dass Melango bereits davon ausging, der wahre Charakter des Geschäfts werde erst nach Vertragsschluss zu Tage treten. Nämlich dann, wenn die erste Zahlungsaufforderung ins Haus flattert.

Die Angebots- und Vertragsgestaltung erweckt also eher den Anschein, dass Melango  von der Zahlungsunwilligkeit seines ahnungslosen Vertragspartners ausgeht und sich dieser erst später der Entgeltlichkeit des Geschäfts bewusst wird. Ein Widerspruch zwischen dem, was sich Melango bei Vertragsschluss vorstellte und was in Wirklichkeit vor sich ging, ist dann aber nicht existent, so dass Melango keinem Irrtum unterliegen konnte und der Tatbestand des Betruges  nicht erfüllt ist.

Auf die in dieser Konstellation ohnehin absurd erscheinende Absicht rechtswidriger Bereicherung ist dann hier schon gar nicht einzugehen. Kommt es zu einer Anzeige, so wird es aller Wahrscheinlichkeit nach mangels hinreichendem Anfangsverdacht nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen.

Vielmehr ist darüber nachzudenken, ob sich das Unternehmen durch die bewusst unwahre Behauptung, der Vertragspartner habe den Vertrag in Kenntnis der Entgeltlichkeit, jedoch ohne Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen abgeschlossen, selbst strafbar macht. Denn dieses Verhalten könnte unter den Straftatbestand der falschen Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB fallen. Der Polizei werden so nämlich  Tatsachen vorgetragen, die wie eben aufgezeigt zwar objektiv falsch sind,  aber immerhin geeignet erscheinen einen Verdacht hervor zurufen, der den in Wahrheit unschuldigen Vertragspartner zumindest der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzt.

Im Ergebnis würde sich Melango mit einer Strafanzeige wohl eher selbst Schaden. Ziel kann es daher nur sein, mit der Drohung den Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Dem Empfänger eines solchen Schreibens sei anzuraten, die Ruhe zu bewahren. In jedem Falle aber  bedarf ein Schreiben, so absurd es auch sein mag, der rechtlichen Einzelfallbetrachtung.  Kommen nämlich zusätzliche Umstände  hinzu, die einen Betrugsverdacht erhärten, kann die Situation erheblich anders zu beurteilen sein.


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Robert Grohmann

Robert Grohmann war im Jahr 2011 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei WK LEGAL am Standort Berlin tätig und war während dieser Zeit in den Bereichen der neuen Medien sowie im Bereich des Urheberrechts tätig.

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