OLG Hamm: Wenn der Chatbot lügt — Betreiber haften für irreführende KI-Aussagen

Guido Kluck, LL.M. | 20. Mai 2026

Ein KI-Chatbot auf einer Praxis-Website nannte die beiden Geschäftsführer „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ — Bezeichnungen, die entweder nicht geführt wurden oder in der medizinischen Weiterbildungsordnung gar nicht existieren. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zog deshalb vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) entschieden, dass die Betreiberin des Chatbots, die Aesthetify GmbH, für diese Falschangaben zu haften hat. Dieses Urteil wirft grundlegende Fragen zur Haftung für KI-generierte Inhalte auf und hat praktische Bedeutung für Unternehmen und Verbraucher. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, welche rechtlichen Gründe das Gericht anführte, welche Konsequenzen sich daraus ergeben und wie Unternehmen jetzt konkret handeln sollten.

Hintergrund und Parteien

Im Verfahren stand die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen als Klägerin einer sog. Unterlassungsklage nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gegenüber. Die Beklagte war die Aesthetify GmbH, ein Anbieter ästhetischer Behandlungen mit mehreren Standorten. Die beiden geschäftsführenden Ärzte treten öffentlich als „Dr. Rick & Dr. Nick“ auf; beide sind promovierte Mediziner und nutzen eine beachtliche Reichweite als Medizin-Influencer. Auf der Website der Aesthetify GmbH war ein KI-gestützter Chatbot integriert, über den potenzielle Patientinnen und Patienten Termine vereinbaren und Fragen in Echtzeit stellen konnten. Der vom Chatbot ausgegebene Content bildete den Kern des Rechtsstreits.

Sachverhalt: Was ist vorgefallen?

Auf konkrete Nutzeranfragen gab der eingesetzte Chatbot Antworten, in denen er unter anderem den beiden Geschäftsführern der Aesthetify GmbH bestimmte Facharzttitel zuordnete: „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beanstandete diese Angaben als objektiv unzutreffend bzw. irreführend. Zwei der genannten Bezeichnungen existierten in der Weiterbildungsordnung der Ärztekammern nicht, und die Geschäftsführer führten die entsprechenden Facharztbezeichnungen nicht. Die Verbraucherzentrale mahnte die Aesthetify GmbH ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Obwohl der Chatbot im Anschluss deaktiviert wurde, kam es nicht zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, weshalb die Angelegenheit gerichtlich geklärt wurde.

Prozessverlauf und Anträge

Die Klägerin beantragte, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, die Geschäftsführer in der genannten Weise als „Fachärzte“ zu bezeichnen, solange diese nicht die entsprechende Facharztausbildung gemäß den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern absolviert haben. Zudem begehrte die Klägerin die Erstattung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 260,00 EUR für die zuvor ausgesprochene Abmahnung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage. Die Beklagte wandte ein, die Falschangaben seien nicht als ihre eigenen geschäftlichen Handlungen zuzurechnen; sie habe dem KI-System ausschließlich korrekte Datensätze zur Verfügung gestellt und sei daher nicht verantwortlich für autonome Fehlausgaben der KI.

Die Entscheidung des OLG Hamm (12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage der Verbraucherzentrale in wesentlichem Umfang stattgegeben und die Aesthetify GmbH verurteilt, die Verwendung der angegriffenen Facharztbezeichnungen zu unterlassen. Das Gericht wertete die Antworten des Chatbots als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Von besonderer Bedeutung war die dogmatische Einordnung des Chatbots: Der Senat entschied, dass die Ausgaben des Chatbots dem Betreiber als eigene geschäftliche Handlungen zuzurechnen sind und der Chatbot nicht als „Dritter“ im rechtlichen Sinne gilt. Damit scheiterte die verteidigungsseitige Strategie, die KI-Ausgaben der autonomen Maschine zuzuordnen und die eigenen Pflichten auf eine bloße Aufsichtspflicht zu reduzieren. Weil das Urteil grundlegende Fragen zur Zurechnung von KI-generierten Unwahrheiten aufwarf, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Begründung des Gerichts

Das OLG Hamm begründete seine Entscheidung in mehreren aufeinander bezogenen Punkten. Zentrales Element war die Feststellung, dass es sich bei den vom Chatbot generierten Angaben um für das Wettbewerbsrecht relevante geschäftliche Handlungen handele. Nach § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Das Gericht sah in den Falschangaben des Chatbots genau eine solche Irreführung: Angaben über Qualifikation und Status eines Unternehmers sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich als potenziell irreführend normiert. Die vom Chatbot verbreiteten Bezeichnungen waren geeignet, bei Patientinnen und Patienten ein falsches Bild über die Qualifikation der behandelnden Ärzte zu erzeugen und damit die geschäftliche Entscheidung über Behandlung oder Terminvereinbarung zu beeinflussen.

Wesentlich für die Zurechnung war die Ansicht, dass der Chatbot kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes sei. Das Gericht wies daher einen Einwand der Beklagten zurück, nach dem die fehlerhaften Aussagen nicht als eigene geschäftliche Handlung der GmbH zu qualifizieren seien, weil sie autonomen Ursprungs seien. Selbst wenn die Beklagte den Chatbot ursprünglich mit korrekten Datensätzen programmiert hätte, so führte das OLG aus, trage sie die Verantwortung für die konkreten Falschausgaben. Der operative Einsatz des Chatbots durch das Unternehmen und die faktische Zweckbindung dieses Werkzeugs an die Unternehmenskommunikation führen zur unmittelbaren Zurechnung der Aussagen an das Unternehmen. Ein Rückgriff auf die Verkehrssicherungspflicht als mögliche Entlastung war nicht möglich, weil der Chatbot nicht als Dritter im Sinne der einschlägigen Normen qualifiziert wurde.

Schließlich betonte das Gericht die Bedeutung der Fallkonstellation für den Schutz der Verbraucher und die Integrität des Marktes. Die Verwendung nicht existenter oder unzutreffender Facharztbezeichnungen berührt den zentralen Schutzbereich des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: die korrekte Darstellung von Qualifikation, Befähigung und Status des Unternehmers. Durch die Zulassung der Revision zum BGH offenbart das OLG zudem, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Rechtlicher Rahmen: UWG, Verkehrssicherungspflicht und AI-Act

Entscheidungen wie die des OLG Hamm sind in den bestehenden rechtlichen Rahmen einzuordnen. Zunächst ist § 5 UWG maßgeblich, weil er die Voraussetzungen für die Annahme einer irreführenden geschäftlichen Handlung normiert. Speziell § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt unzutreffende Angaben über Qualifikation, Befähigung und Status des Unternehmers als besonders irreführungsrelevant heraus. Die dogmatische Frage, ob und inwieweit die Aussagen eines Chatbots diesem Paragraphen unterfallen, hat das OLG Hamm klar bejaht: Die Äußerungen des eingesetzten Werkzeugs sind dem Verwender zuzurechnen.

Die Beklagte hatte versucht, sich mit dem Argument zu entlasten, der Chatbot sei ein autonom handelnder Dritter – eine Argumentation, die regelmäßig in Fällen mit externen Beiträgen Dritter erwogen wird. Das OLG wies diese Einordnung zurück: Der Chatbot sei kein „Dritter“ und eine Verkehrssicherungspflicht zu seinen Gunsten nicht einschlägig. Das ist bedeutsam, weil auf diese Weise eine juristische Tür für Betreiber aufgestoßen wird, die bislang versuchte, die Verantwortung für algorithmisch erzeugte Fehler einem scheinbar autonomen System zuzuschieben.

Parallel dazu ist auf europäischer Ebene die Verordnung (EU) 2024/1689 (AI-Act/KI-Verordnung) relevant, die in den vorliegenden Informationen genannt wird. Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung verlangt Transparenzpflichten: Nutzer haben zu erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, und die Systeme sind so zu gestalten, dass sie als solche erkennbar sind. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, drohen aufsichtsrechtliche Konsequenzen. Die KI-Verordnung soll grundsätzlich ab dem 2. August 2026 unmittelbar gelten — sie verstärkt damit die regulatorischen Anforderungen an Betreiber von KI-Systemen, insbesondere im sensiblen Bereich der medizinischen Kommunikation.

Vergleichbare Rechtsprechung und Einordnung

Das OLG Hamm steht nicht allein mit der grundsätzlichen Haltung, Betreiber gerätshaft für KI-Fehler einzustehen. Bereits in anderen Entscheidungen haben deutsche Gerichte nach ähnlichen Grundsätzen geurteilt. Das Landgericht Hamburg entschied im Zusammenhang mit einem KI-Chatbot namens Grok (Az. 324 O 461/25), dass Betreiber für unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen haften können, wenn der fehlerhafte Inhalt öffentlich abrufbar ist und der Betreiber die KI so konfiguriert hat, dass die Ergebnisse ungeprüft direkt veröffentlicht werden. Ebenso weist die Entscheidung des Landgerichts Freiburg aus dem Jahr 2013 (Az. 12 O 83/13) auf die Tendenz hin, dass Unternehmen für Inhalte verantwortlich gemacht werden, die von Mitarbeitern oder dienstlich genutzten Kanälen ausgehen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat diese Linie in einem Urteil vom 31.08.2023 (Az. 5 U 27/22) aufgegriffen und die Zurechnung wettbewerbsrechtlicher Verstöße zugunsten der Betreiberin bestätigt.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bereits in einem anderen Verfahren gegen die Aesthetify GmbH (Az. I ZR 170/24) die Grenzen der Werbung in der Schönheitsmedizin schärfer gezogen: Mit Urteil vom 31.07.2025 wurde entschieden, dass die Unterspritzung mit Hyaluron zur Korrektur der Form des Körpers als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts (HWG) zu werten sei — und dass für solche Eingriffe die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG unzulässig sein kann. Dieses BGH-Urteil, das hier insofern eine Rolle spielt als es die Aesthetify GmbH bereits vor dem BGH scheitern sah, zeigt die starke Aufmerksamkeitslage und die rechtliche Kontrollintensität in der Branche der ästhetischen Medizin.

Konsequenzen für Verbraucher

Für Verbraucher ergibt sich aus der Rechtsprechung ein klarer Hinweis: Qualifikationsangaben, die von Chatbots, Websites oder Social-Media-Auftritten gemacht werden, sollten nicht ungeprüft als Fakt akzeptiert werden. Facharzttitel sind gesetzlich geregelt und können bei der zuständigen Ärztekammer überprüft werden. Wer sich auf Basis falscher Qualifikationsangaben für eine medizinische Behandlung entscheidet, trifft möglicherweise eine Entscheidung auf falscher Grundlage — mit potenziell erheblichen gesundheitlichen Konsequenzen. Die Entscheidung des OLG Hamm stärkt den Verbraucherschutz, weil sie Betreiber in die Pflicht nimmt, die Richtigkeit ihrer Kommunikation sicherzustellen.

Darüber hinaus signalisiert das Urteil, dass Abmahnungen durch Verbraucherschutzorganisationen ernst zu nehmen sind. Gerät es zu einem Gerichtsverfahren, können die Kosten und der Aufwand deutlich höher werden als bei einer außergerichtlichen Einigung. Verbraucher, die Zweifel an der Richtigkeit von Angaben haben, sollten die zuständigen Stellen informieren und gegebenenfalls die Ärztekammer zur Überprüfung hinzuziehen.

Konsequenzen für Unternehmen und Praxisleitfaden

Für Unternehmen, die KI-Chatbots im Kundenkontakt einsetzen, bedeutet die Entscheidung des OLG Hamm eine spürbare Verschärfung der Verantwortung. Entscheidend ist nicht mehr allein, ob das System ursprünglich mit korrekten Daten trainiert wurde; selbst dann trägt der Betreiber die Verantwortung für konkrete Falschausgaben. In der Praxis verlangt dies organisatorische Maßnahmen, Prozesse und Verantwortlichkeiten, die sicherstellen, dass KI-Outputs überprüfbar, nachvollziehbar und im Zweifel korrigierbar sind.

Unternehmen müssen in Zukunft damit rechnen, dass sich Gerichte nicht mit pauschalen Verweisungen auf die Autonomie der KI abspeisen lassen. Vielmehr sind proaktive Prüfungen, laufende Monitoring-Mechanismen und klare Informationspflichten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern erforderlich. Sehr sensiblen Angaben, wie etwa zu Qualifikationen, medizinischen Empfehlungen, Zertifizierungen oder rechtlichen Hinweisen, kommt dabei besondere Bedeutung zu. Fehler in diesen Bereichen bieten ein hohes Misleading-Potenzial und ziehen besonders strenge rechtliche Konsequenzen nach sich.

Konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung

Die Entscheidung des OLG Hamm lässt sich in konkrete Handlungsempfehlungen übersetzen. Unternehmen sollten regelmäßig und systematisch überprüfen, welche Inhalte ihre KI-Systeme ausspielen. Dazu gehören technische Maßnahmen wie Logging und Audit-Trails, die es ermöglichen, Output nachzuvollziehen, sowie organisatorische Maßnahmen wie Verantwortlichkeitszuweisungen, Freigaberoutinen für sensitive Ausgaben und Eskalationswege bei Falschmeldungen. Eine transparente Kennzeichnung von KI-Interaktionen, wie sie auch die KI-Verordnung vorsieht, ist nicht nur regulatorisch geboten, sondern stärkt auch das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer.

Darüber hinaus empfiehlt sich eine Risikoanalyse bereits bei der Auswahl und Konfiguration von KI-Systemen. Sensible Domänen — insbesondere medizinische Aussagen und Qualifikationsangaben — sollten standardmäßig entweder vermieden, stark eingeschränkt oder mit einer zusätzlichen menschlichen Kontrolle versehen werden. Die Schulung von Mitarbeitern, die mit dem Betrieb oder der Überwachung der KI beauftragt sind, gehört ebenso zu den notwendigen Maßnahmen wie die Pflege autoritativer Datenquellen, aus denen Qualifikationen und Zertifikate entnommen werden können.

Schließlich ist der Umgang mit Abmahnungen und behördlichen Hinweisen zu professionalisieren. Eine frühe und ernsthafte Auseinandersetzung mit Abmahnungen kann Gerichtsverfahren verhindern. Wenn eine Unterlassungserklärung in Betracht gezogen wird, sollten Unternehmen die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sorgfältig abwägen, da ein Prozess — wie im vorliegenden Fall — zu erheblichen juristischen und reputationsbezogenen Kosten führen kann.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des OLG Hamm vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) markiert einen Wendepunkt in der rechtlichen Behandlung von KI-generierten Inhalten. Das Gericht stellt klar, dass Betreiber von Chatbots die Aussagen ihrer Systeme als eigene geschäftliche Handlungen verantworten müssen. Damit entfällt eine einfache Verteidigungsoption, die auf die Autonomie der KI abstellt. Unternehmen, die KI in der Kundenkommunikation einsetzen, stehen folglich vor der Aufgabe, technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu implementieren, um Fehlaussagen zu verhindern oder rechtzeitig zu korrigieren. Für Verbraucher ist das Urteil ein Schutzsignal: Die Darstellung von Qualifikationen muss hinterfragt und bei Zweifeln geprüft werden.

Handlungsaufruf (LEGAL SMART)

LEGAL SMART unterstützt Unternehmen dabei, den rechtlichen und praktischen Herausforderungen des KI-Einsatzes verantwortungsbewusst zu begegnen. Wir bieten individuelle Prüfroutinen für Ihre Chatbot-Integration, entwickeln Audit- und Monitoring-Konzepte und helfen bei der Umsetzung der Transparenzanforderungen aus der KI-Verordnung. Wenn Sie KI rechtssicher einsetzen möchten, prüfen wir Ihre internen Prozesse, erstellen verständliche Kennzeichnungskonzepte und begleiten Sie bei der Reaktion auf Abmahnungen. Kontaktieren Sie LEGAL SMART, um Ihr KI-Risiko zu analysieren und passende Maßnahmen umzusetzen.

Gerichtliche Entscheidung: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ./. Aesthetify GmbH — OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026 — 4 UKl 3/25.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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