Auskunftspflicht des Selbständigen in der Treuhandphase
Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens schließt sich die sog. Treuhandphase an, wenn der Schuldner im Rahmen der Beantragung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung beantragt hat, und ihm die Restschuldbefreiung nicht schon auf Grund eines im Schlusstermin gestellten Gläubigerantrags versagt wurde. Die Treuhandphase endet spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf Antrag eines Gläubigers ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung in der Treuhandphase zu versagen, wenn er schuldhaft eine der Obliegenheiten des § 295 InsO verletzt. Die Restschuldbefreiung […]
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Wolfgang N. Sokoll
- 29. März 2013