Keine abstrakte Verweisung in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs hatte das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss I-20 W 12/12 vom 07.09.2012) Gelegenheit, sich mit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen zu einer Ratenschutzversicherung bei Arbeitsunfähigkeit zu befassen, welche bestimmte, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn der Versicherte nicht nur seine bisherige Tätigkeit wegen vorübergehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sondern auch keine andere Tätigkeit ausüben kann. Um im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht mit den Kreditraten in Rückstand zu geraten, hatte die Kreditnehmerin eine Versicherung abgeschlossen. Danach […]
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Wolfgang N. Sokoll
- 24. Januar 2013
Guido Kluck, LL.M.