Skurril und rechtlich relevant: Das Urteil des LG Düsseldorf über einen Urinvorfall auf Kreuzfahrt

Guido Kluck, LL.M. | 27. Mai 2025

Ein skurriler Vorfall auf einer Kreuzfahrt hat für Aufsehen gesorgt und nun auch das Landgericht Düsseldorf beschäftigt. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil sah das Gericht sich mit der Frage konfrontiert, ob das Verhalten eines Reisenden, der im Rahmen einer Schiffsparty in ein Glas gepinkelt hatte, als ausreichender Kündigungsgrund für den Reisevertrag angesehen werden kann. Die Entscheidung wirft nicht nur rechtliche, sondern auch moralische Fragen auf, die sowohl Reisende als auch Anbieter von Kreuzfahrten betreffen.

Der Sachverhalt im Detail

Im konkreten Fall handelt es sich um einen Reisenden, der zusammen mit einer Gruppe von Freunden eine Kreuzfahrt unternahm. Im Rahmen einer Feier auf dem Schiff kam es zu dem erwähnten Vorfall. Der Reisende, ob aus Trunkenheit oder aus einer anderen unglücklichen Situation heraus, pinkelte in ein Glas, was prompt von anderen Passagieren und der Besatzung beobachtet wurde. Aufgrund dieses Vorfalls sah die Kreuzfahrtgesellschaft den Kündigungsgrund gegeben und brach die Reise ab, was zur Folge hatte, dass der Reisende und seine Begleiter vorzeitig von Bord geschickt wurden.

Die Entscheidung des LG Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 22 O 131/23, dass das Verhalten des Reisenden nicht als ausreichender Kündigungsgrund angesehen werden könne. Das Gericht argumentierte, dass der Vorfall in der speziellen Atmosphäre einer Kreuzfahrt und im Rahmen eines Feierlichkeiten stattfand. Es wurde betont, dass das Verhalten des Reisenden zwar unangemessen und unschön, jedoch nicht strafbar sei. Daher könne die Kreuzfahrtgesellschaft nicht auf eine sofortige Vertragskündigung und den Ausschluss des Reisenden von der Kreuzfahrt pochen.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Kreuzfahrtgesellschaft auch verpflichtet sei, den Reisenden vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, dass sie in einem solchen Kontext angemessen handeln muss, anstatt direkt zur Kündigung des Reisevertrags überzugehen. Ein solcher Schritt wäre nur bei besonders gravierenden Fehlverhalten zulässig, was in diesem Fall nicht der Fall war.

Folgen für Verbraucher und Reiseveranstalter

Diese Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen sowohl für Verbraucher als auch für Reiseanbieter haben. Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil, dass sie in ähnlichen Situationen darauf vorbereitet sein sollten, dass nicht jedes unangemessene Verhalten zwangsläufig zu einem Vertragsverlust führt. Für die Reiseveranstalter ergibt sich jedoch die Herausforderung, klare Richtlinien zu erstellen, wie mit Verhaltensauffälligkeiten umgegangen werden soll, ohne übermäßig brutal zu reagieren. Das Urteil schafft somit einen Ermessensspielraum, der im Einzelfall betrachtet werden muss.

Schlussfolgerungen und Ausblick

In Zeiten, in denen das Reisen zunehmend mit unerwarteten und manchmal skurrilen Vorfällen konfrontiert wird, ist es wichtig, dass sowohl Reisende als auch Anbieter die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und respektieren. Das Urteil des LG Düsseldorf ist eine Erinnerung daran, dass nicht jedes Fehlverhalten zu einer sofortigen Vertragskündigung führen kann. Reisen sollte grundsätzlich eine Erfahrung Freude bereiten, auch wenn es im Umgang miteinander zu gelegentlichen Missgeschicken kommen kann. Es bleibt abzuwarten, wie dieser Fall die Rechtsprechung im Reiselrecht beeinflussen wird und ob ähnliche Fälle künftig anders gewertet werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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