Prangerwirkung durch Bildberichterstattung: OLG München entscheidet zugunsten des Persönlichkeitsrechts

Guido Kluck, LL.M. | 28. Mai 2025

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einer wichtigen Entscheidung zur Bildberichterstattung und der damit verbundenen Prangerwirkung Stellung bezogen. In diesem Urteil wurde ein Fall behandelt, der die Grenzen der journalistischen Freiheit im Kontext der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen beleuchtet. Dabei zeigt sich, wie sensibel der Umgang mit Bildern und deren Veröffentlichung ist, insbesondere wenn es um private Ereignisse geht. Die Entscheidung des OLG München hat nicht nur die Rechte der abgebildeten Personen gestärkt, sondern wirft auch Fragen zur Verantwortung der Medien auf.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Bildberichterstattung, die einen Menschen in einem sensiblen Rahmen zeigte, was zu einer erheblichen Prangerwirkung führte. Das Gericht musste klären, inwieweit die Veröffentlichung solcher Bilder mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Unverletzlichkeit des persönlichen Lebensbereichs vereinbar ist. Die zentrale Frage lautete, ob das öffentliche Interesse an der Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Individuums überwiegt oder ob hier ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt. In Anbetracht der aktuellen medientechnologischen Entwicklungen, bei denen Bilder und Informationen schneller verbreitet werden als je zuvor, hat die Entscheidung des OLG eine besondere Relevanz.

Das Gericht stellte fest, dass das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild, einen hohen Stellenwert hat. Beispielsweise wurde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Bildveröffentlichung im deutschen Recht stark durch das Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt ist. Nach § 22 KUG dürfen Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, es sei denn, es handelt sich um die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die im öffentlichen Interesse stehen. In diesem speziellen Fall war das OLG der Ansicht, dass die Prangerwirkung der Bildberichterstattung nicht durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt werden konnte.

In seiner Entscheidungsbegründung verwies das OLG München auf verschiedene Aspekte, die für den Schutz der Privatsphäre argumentierten. Unter anderem wurde festgestellt, dass Bilder, die in belastenden oder sensiblen Situationen aufgenommen wurden, besondere Sensibilität erfordern. Hierdurch wird nicht nur die subjektive Verletzung des Individuums, sondern auch die potenziell fortdauernde negative Bewertung in der Öffentlichkeit thematisiert. Das Gericht erkannte, dass solche Bilder nicht nur vorübergehende Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen haben, sondern auch mittel- und langfristige Konsequenzen nach sich ziehen können.

Die Konsequenzen dieser Entscheidung sind weitreichend und wirken sich sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmen in Deutschland aus. Für Verbraucher bedeutet das Urteil, dass sie nun über eine noch stärkere rechtliche Grundlage verfügen, um sich gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen zu wehren, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Unternehmen und Medienschaffende müssen hingegen sicherstellen, dass sie bei der Veröffentlichung von Bildern die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen angemessen berücksichtigen. Dies erfordert möglicherweise eine verstärkte Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen und das Einholen von Einwilligungen, um rechtlichen Streitigkeiten und möglichen Schadenersatzforderungen vorzubeugen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des OLG München die Wichtigkeit des Schutzes der Persönlichkeitsrechte in der Medienberichterstattung unterstreicht. Die Entscheidung stellt klar, dass die journalistische Freiheit nicht auf Kosten des Einzelnen ausgeübt werden darf. Das OLG München hat mit seinem Urteil eine klare Linie gezogen, die sowohl die Würde des Einzelnen wahrt als auch den Rahmen für die journalistische Arbeit definiert. Diese Balance zwischen Information und Schutz des Persönlichkeitsrechts bleibt grundlegend für die Entwicklung einer verantwortungsbewussten Medienpraxis in Deutschland.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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