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Soziale Medien und das UrhG

Guido Kluck, LL.M. | 2. Januar 2020

Ohne Soziale Medien funktionieren viele Bereiche nur noch in abgeschwächter Form, sodass Soziale Medien nicht mehr wegzudenken sind. Vor allem im Bereich des Online-Marketings sind Soziale Medien das Medium, wenn es um die Vermarktung und Rezension von Produkten und Dienstleistungen geht.

Doch wie auch im realen Leben sind der Welt des Social Media Grenzen gesetzt, die bei Überschreitung den Erhalt einer Abmahnung bedeuten können.

Gerade im Hinblick auf das Urheberrecht und damit den verbunden Rechter Dritter ist besondere Vorsicht geboten. Wir zeigen, was beim Posten. Teilen oder Liken von Inhalten zu beachten ist und was erlaubt ist und was nicht.

Wann greift das Urheberrecht?

Wer auf Soziale Medien wie Instagram, Facebook, YouTube und Co. zurückgreifen will, sollte eine Dinge beachten.

Sowohl beim Posten aber auch beim Teilen oder Liken eines Beitrages kann es zu Urheberrechtsverletzungen kommen. Hauptsächlich handelt es sich bei den Beiträgen um Texte oder Bilder, die ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts darstellen – dem zentralen Begriff, wenn es um das Urheberrecht geht.

Was zählt zu den Werken nach dem UrhG?

Zu den nach §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG geschützten Werken gehören sowohl solche der Literatur, aber natürlich auch solche der Wissenschaft und Kunst. In § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG ist eine Liste zu finden, die die Werksarten näher definiert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Liste. So zählen beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Lichtbildwerke (einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden) nach oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen) zu den Werken im Sinne des Urhebergesetzes.

„Schöpfungshöhe“ muss erreicht werden

Ob ein Werk dem § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 UrhG zuzuordnen ist richtet sich danach, ob eine „persönliche geistige Schöpfung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Es muss demnach eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht werden, um als ein im Sinne des UrhG geschütztes Werk zu gelten. Diese ist erreicht, wenn sich das Werk derart individuell gestaltet ist, dass es sich von der Masse abheben kann.

Ist also ein schriftlicher Beitrag bei Social Media derart individuell, dass die Schöpfungshöhe erreicht ist, kann von einem urheberrechtlich geschützten Werk gesprochen werden und die Vorschriften des Urhebergesetzes greifen ein.

Welche Handlungen sind verboten?

Durch die standardmäßigen Verhaltensweisen auf Social Media, also das Posten, Teilen, oder Liken können leicht fremde Urheberrechte verletzt werden. Daher gilt es einiges zu beachten.

Der Urheber, und oftmals auch der Lizenznehmer eines Rechts, hat Rechte im Sinne des UrhG, die ausschließlich ihm zugutekommen sollen. Häufig handelt es sich um Urheberpersönlichkeitsrechte im Sinne des § 13 UrhG, wonach der Urheber eines Werks bestimmen kann, ob es mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Besonders herausragende Rechte, die durch die Handlungen im Internet berührt werden können, sind die Verwertungsrechte. Dabei handelt es sich um das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a).

Der Urheber dieses Rechts kann selbst bestimmten, ob und wie sein Werk zu verwerten ist. So ist es Dritten untersagt, das Werk des Urhebers zu vervielfältigen (z.B. Kopieren), zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (z.B. Hochladen), wenn der Urheber seine Erlaubnis dazu nicht gegeben hat.

Soziale Medien und Posten, Teilen, Liken – wann darf man das?

Wann jedoch eine Handlung Urheberrechte Dritter verletzen kann, ist nicht immer eindeutig ersichtlich und nachvollziehbar. Im Bereich des Internets und insbesondere in den sozialen Medien sind die relevanten Inhalte in der Regel Fotos, Videos und Texte.

Fotos beispielsweise, die weiterarbeitet werden, können Lichtbildwerke nach § 2 I Nr. 5 UrhG oder leistungsschutzrechtlich Lichtbilder nach § 72 UrhG sein. Nicht nur professionelle Bilder fallen darunter. Auch Schnappschüsse können bereits urheberrechtlich geschützt sein. Daher kann es bei unüberlegtem Handeln zu Verletzungen des Urheberrechts des Rechtsinhabers kommen.

Auch Texte können als Sprachwerke nach § 2 I Nr. 1 UrhG geschützt sein. Der Inhaber des Rechts bzw. Verfasser oder Hersteller des Werkes kann selbst erstellte Fotos, Videos oder texte jederzeit verwerten. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn er keine Urheberrechte an den Inhalten innehat bzw. die Lizenz zur Nutzung fehlt.

Posten

Wer selbst im Internet Inhalte hochlädt, handelt in der Regel im Rahmen der „öffentlichen Zugänglichmachung“ (§ 19a). Dies liegt vor, wenn der Inhalt für eine die Öffentlichkeit bestimmt ist.

Zur Öffentlichkeit fällt jede Person, die nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das reine öffentliche Zugänglichmachen eines Inhalts reicht für einen Urheberrechtsverstoß nicht aus. Die veröffentlichende Person muss aber entweder Urheber oder zumindest zur Verwertung des Inhalts legitimiert worden sein.

Da oftmals eine Legitimation nicht ohne Umstände eingeholt werden kann und somit dann zunächst nicht vorliegt, ist vom Posten fremder Inhalte abzuraten. Insoweit sollten  nur Dinge gepostet werden,  die man selbst produziert (Foto, Musik oder Video) oder geschrieben (Text) hat.

Teilen bzw. Weiterverbreiten

Ein Beitrag, ganz gleich ob Bild, Video oder Text, gefällt einem und man möchte das mit jemandem teilen bzw. retweeten? Dabei handelt es sich um eine häufig genutzte Funktion.

Bei eigenen Inhalten ist dies kein Problem und grundsätzlich zulässig. Wenn der Urheber auf seiner eigenen Website eine sog. „Share-Funktion“ erlaubt, wird damit ebenfalls ein Einverständnis hergeleitet.

Anders ist es, wenn der Urheber auf seiner Website keine Möglichkeit zulässt, das Teilen seiner Beiträge zu ermöglichen. Es ist zu vermuten, dass das Einverständnis zum Weiterleiten seiner Inhalte nicht geben wollte gibt. Wenn Sie auf eine solche Website kommen, ist zu empfehlen, vom Teilen des Beitrages abzusehen.

Liken

Nicht mehr wegzudenken ist der sogenannte Like-Button, mit dem Nutzer ihre Begeisterung für einen Beitrag ausdrücken können.

Ob diese Art der Kommunikation eine Urheberrechtsverletzung ist nicht abschließend geklärt und noch höchst umstritten. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass durch das Nutzen des „Gefällt mir”-Button bei Facebook lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung kundgetan wird. Dadurch kann das Netzwerk des betroffenen Users noch keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbinden (Urt. v. 10.01.2013, Az. 327 O 438/11).

Da jedoch eine abschließende Klärung dazu noch aussteht, empfiehlt es sich, beim Liken die entsprechenden Inhalte auf ihre Urheberschaft hin zu überprüfen.

Wann Social Media Marketing möglich ist, beschrieben wir hier und hier.

Folgen einer Urheberrechtsverletzung

Standardfolge einer Urheberechtsverletzung ist die Abmahnung in Verbindung mit einer Unterlassungserklärung.

Allerdings kommen noch weitere Möglichkeiten für den Inhaber des Urheberrechts hinzu. So kann der neben den Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss ein Abmahnverfahren in Gang gesetzt werden, sodass zu den etwaigen Schadensersatzansprüchen die Abmahnkosten hinzukommen. Diese hat der Verletzer zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist.

Wenn das Abmahnverfahren nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Begleichung der geltend gemachten Forderungen durchlaufen werden, wird der Rechteinhaber wohl den Klageweg beschreiten, sodass mit weitergehenden Kosten zu rechnen wäre.

In diesem Beitrag berichteten wir, wann eigene Werbung zulässig sein kann.

Fazit – Soziale Medien mit Vorsicht angehen

Soziale Medien sind eine gute Möglichkeit, Inhalte zu verbreiten. Es ist zwar Vorsicht geboten – ein vollkommenes Unterlassen von Posten, Liken oder Teilen ist aber nicht notwendig. Allerdings sollte man einiges beachten, wenn man im Internet aktiv sein und keine Urheberrechtsverletzung riskieren will.

In der Regel ist das Teilen innerhalb der Funktionalitäten der jeweiligen Plattform bei nichtkommerzieller Nutzung der Plattform problem- und gefahrlos möglich.

Vorsicht ist jedoch beim Hochladen von verschiedenen Inhalten geboten. So sollten Nutzer dabei immer auf Nummer sicher gehen und nur Inhalte einstellen, von denen sie genau wissen, dass diese ohne Einschränkung weiterverbreitet werden dürfen.

Wir helfen Ihnen!

Wir beraten Unternehmen, wenn es um die Gestaltung von Marketing-Kampagnen geht, indem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besuchen Sie unsere Website oder kontaktieren Sie uns persönlich.


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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