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Urteil gegen WinChance24

Guido Kluck, LL.M. | 1. Juni 2010

Bereits in der Vergangenheit berichteten wir über die unseriösen Geschäftsmodelle einiger Lotto- und Gewinnspielfirmen. Dabei gehen die Betreiber trotz des Verbots der unerlaubten Telefonwerbung so vor, dass sie Kunden anrufen und unabhängig von deren Reaktion am Telefon anschließend behaupten einen Vertrag geschlossen zu haben. Sämtliche notwendigen Daten, inklusive der jeweiligen Kontoverbindungen, liegen derartigen Firmen aufgrund des Ankaufs von Datenbeständen bereits vor, so dass es auf eine Auskunft des Verbrauchers nicht mehr wirklich ankommt.

Die Betroffenen erhalten nach einem solchen Telefonat regelmäßig Post. In dem übersandten Schreiben wird sich für das ausgesprochene Vertrauen und den geschlossenen Vertrag bedankt und darüber hinaus mitgeteilt, dass zukünftig ein Betrag um ca. EUR 56,- monatlich vom Konto des Betroffenen abgebucht wird. In der Folgezeit werden dann die jeweiligen Beträge monatlich vom Konto des Betroffenen abgebucht.

Wendet sich der Verbraucher selbst an die entsprechende Lotto- und Gewinnspielfirma erhält er regelmäßig keine Reaktion. Sofern er die von seinem Konto abgebuchten Beträge zurückbucht, erhält er nach kurzer Zeit Forderungsschreiben wegen angeblich offener Forderungen von Inkassounternehmen.

WK LEGAL hat für seine Mandanten eine Vielzahl solcher Ansprüche bereits erfolgreich zurückweisen können. Die Lotto- und Gewinnspielfirmen teilen auf die anwaltlichen Schreiben mit, dass sie „kulanterweise“ die Forderungen ausgebucht hätten und somit keine weiteren Forderungen gegen unsere Mandanten geltend machen würden.

Für diese Tätigkeit fallen regelmäßig Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 46,41 für die Betroffenen an.

WK LEGAL hat von der Unternehmung Genico Holding (Winchance24.de) für einen Mandanten nun die angefallenen Gebühren erstattet und Auskunft über die Quelle der vorgehaltenen Daten verlangt. Die Erstattung und die Auskunft durch die Genico Holding wurde abgelehnt.

Daraufhin haben wir für unseren Mandanten Klage auf Erstattung der anwaltlichen Gebühren und Auskunft über die vorgehaltenen Daten und deren Herkunft, sowie Sperrung und Löschung der vorgehaltenen Daten erhoben.

Die Genico Holding behauptete zunächst, dass der Anruf über ein externes Call Center erfolgt sei und ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Das Gespräch sei aus Gründen der Qualitätssicherung aufgezeichnet worden und es wurde ein geschriebenes Gesprächsprotokoll der Klageerwiderung beigefügt.

Darüber hinaus behauptete die Beklagte, dass die vorgehaltenen Daten durch ordnungsgemäßen Zukauf erlangt worden seien.

Die anschließende Recherche ergab, dass das angeblich externe Call Center durch denselben Inhaber wie die Unternehmung Winchance24 (Genico Holding) betrieben wird, so dass sich schon hieraus erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Genico Holding ergeben.

Der vorgelegten Gesprächsaufzeichnung war weder eindeutig ein Vertragsschluss zu entnehmen, noch handelte es sich nach Auskunft unseres Mandanten um das zwischen ihm und der Genico Holding geführte Gespräch. Das Gericht folgte unserem Antrag auf Vorlage der angeblichen Gesprächsaufzeichnung und ordnete diese im Wege eines Beweisbeschlusses an.

Nun fand der Beweistermin statt und die Vorlage der angeblichen Gesprächsaufzeichnung wurde erwartet. Doch die Genico Holding (Winchance24) erschienen erst gar nicht zum gerichtlichen Termin.

Aus diesem Grunde erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten, so dass Winchance24 nun Auskunft über die Herkunft und den Umfang der vorgehaltenen Daten zu erteilen hat und darüber hinaus die unserem Mandanten entstandenen Kosten für unsere Inanspruchnahme zu erstatten hat.

Fazit:
Dieses Vorgehen zeigt sehr schön die Vorgehensweise derartiger Unternehmungen auf. Die behaupteten Ansprüche können diese regelmäßig nicht beweisen, da sie oftmals nicht existent sind. Betroffene sind auch nicht schutzlos gestellt und können die ihnen gegenüber geltend gemachten Ansprüche einerseits durch die Inanspruchnahme eines Anwalts zurückweisen ohne sich weiteren Schreiben von Inkassounternehmen gegenüber zu sehen. Andererseits ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der verauslagten Anwaltskosten durchaus erfolgsversprechend, so dass im Ergebnis die unberechtigte Behauptung eines Vertrages oder unberechtigte Kontoabbuchung lediglich den unseriösen Betreiber derartiger Lotto- und Gewinnspielfirmen finanziell belastet.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen zu WK LEGAL erhalten Sie auch unter http://www.wklegal.de


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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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